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Berücksichtigung der Ersatzbereitschaft







Tags


Vermögensnachteil; Vermögensschaden; Gesamtsaldierung; Schadenskompensation; Ersatzansprüche; Ersatzbereitschaft; Schadensausgleich; Kompensation; Berücksichtigung; Treuhand


Problemaufriss


Eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 setzt den Eintritt eines Vermögensnachteils voraus. Der Begriff des Vermögensnachteils ist mit dem des Vermögensschadens beim Betrug identisch; der Vermögensnachteil wird also ebenso durch Gesamtsaldierung festgestellt (Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 266 Rn. 17.)


Fraglich ist daher, ob der Vermögensnachteil dadurch ausreichend kompensiert werden kann, dass der Täter zum Ersatz des Schadens fähig und bereit ist.


Beispiel: A ist Insolvenzverwalter. Er überweist dem befreundeten Bauunternehmer B 50.000 € von einem Treuhandkonto, über das die Geschäfte der insolventen G-GmbH abgewickelt werden, um ihm bei einem kurzfristigen Liquiditätsengpass zu helfen. Privat hält A diese Summe zur Verfügung und ist auch willens den Betrag zu ersetzen, sollte B das Geld nicht wie versprochen in den nächsten drei Werktagen zurückzahlen.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Auffassung seien Ersatzansprüche gegen den Täter nicht zur Schadenskompensation geeignet, auch dann nicht, wenn der Täter von vornherein willens und fähig ist, den Vermögensnachteil zu kompensieren (Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 266 Rn. 42).


Kritik: Die Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 setzt im Gegensatz zu § 263 keine Bereicherungsabsicht voraus. Daher kann im Bereithalten entsprechender Gelder mit Ersatzwillen eine Gewinnaussicht für den Geschädigten gesehen werden, die bei konsequenter Anwendung des (juristisch)-ökonomischen Vermögensbegriffs wegen der realen Gewinnaussicht den Schaden kompensiert (Rengier Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 18 Rn. 51a).


Ansicht 2: Nach herrschender Auffassung seien Ersatzansprüche hingegen im Rahmen der Gesamtsaldierung zu berücksichtigen, soweit der Täter willens und fähig ist, diese zu erfüllen (z.B. weil er zu diesem Zweck ständig eigene Mittel bereithält) (BGHSt 15, 342, 344; BGH NStZ 1995, 233, 234; Lackner/Kühl/Heger StGB, § 266 Rn. 17; Rengier BT I, § 18 Rn. 51a).


Kritik: Der herrschenden Meinung wird gewissermaßen eine zirkuläre Argumentation vorgeworfen: Ersatzansprüche setzen einen Schaden gerade voraus. Würden sie eben diesen aber kompensieren, gäbe es von vornherein keinen Schaden und dadurch auch keine Ersatzansprüche (vgl. Schönke/Schröder StGB/Perron, § 266 Rn. 42).


Beispiel: A hat sich nach Ansicht 1 wegen Untreue gem. § 266 strafbar gemacht. Nach Ansicht 2 scheidet eine Strafbarkeit aus, da ein Vermögensnachteil infolge Kompensation nicht vorliegt.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.54 Uhr bearbeitet.



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