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Anwendung von § 266b auf EC- / Maestrokarten







Tags


Giro-Karte; EC-Karte; Maestrokarte; Zahlungssystem; Garantiefunktion; Lastschrift; PIN


Problemaufriss


§ 266b unterscheidet zwischen der Überlassung einer Scheck- und einer Kreditkarte. Scheckkarten gibt es aufgrund der Abschaffung des "eurocheque"-Systems nicht mehr. Der Begriff der EC-Karte steht heute auch nicht mehr für "eurocheque", sondern für "electronic-cash".


Fraglich ist jedoch, ob die Norm dennoch auf EC-/Giro-/Maestro-Karten Anwendung finden kann.


PROBLEMBEHANDLUNG


I. Richtigerweise können EC-Karten nicht (mehr) unter den Begriff der Scheckkarte gefasst werden, da der EC-Kartenaussteller keine garantiegebende Funktion übernimmt (Wessels/Hillenkamp/Schuhr, 43. Aufl. 2020, Rn. 794, 796). Darüber hinaus würde eine Übertragung auf die EC-Karte die Wortlautgrenze eindeutig überschreiten (MüKo StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 266b Rn 11).


II. Fraglich ist daher, ob die EC-Karte unter den Begriff der Kreditkarte subsumiert werden kann. Bei der Kreditkarte ist ein Drei- oder Vier-Parteiensystem vorausgesetzt. Dabei verpflichtet sich der Aussteller gegenüber dem die Zahlung erhaltenden Unternehmen, dessen Forderung gegen den Karteninhaber zu begleichen. Die Kreditkarte hat mithin eine Garantiefunktion. Fraglich ist also, ob diese Garantie auch bei Verwendung einer EC-Karte vorliegt. Dabei sind zwei Systeme zu unterscheiden:


1. Verwendung der EC-Karte im POZ System (Lastschriftverfahren)              Hierbei wird dem Zahlungsempfänger durch die Unterschrift des Karteninhabers eine Einzugsermächtigung erteilt. Insofern wird das kartenausstellende Kreditinstitut nicht bereits zur Zahlung veranlasst oder verpflichtet. § 266b StGB ist unumstritten nicht anwendbar (vgl. Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019\, § 266b Rn. 5a).


2. Verwendung der EC-Karte im POS System (Zahlung mittels Eingabe der PIN)                                                                                                                  Das POS System zeichnet sich dadurch aus, dass das Kreditinstitut nach automatisierter Online-Prüfung der zur Karte gehörigen PIN, ein abstraktes Schuldversprechen gewährt. Aufgrund dieser zumindest "Garantieähnlichkeit" wird teilweise von einer Anwendbarkeit des § 266b StGB ausgegangen (Brand, WM 2008, 2194; Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017\, § 266b Rn. 17).


Dagegen lässt sich jedoch anführen, dass durch das Online-Verfahren insbesondere auch der Verfügungsrahmen überprüft wird. Demnach tritt die Garantiewirkung erst durch eine Freigabe im Einzelfall ein (Fischer , 69. Aufl. 2022, § 266b Rn. 6a). Ein weiterer Unterschied liegt im Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto. So wird bei der Kreditkarte erst am Ende des Monats die Rechnung in ihrer Gesamtheit abgezogen. Bei der EC-Karte wird dagegen zeitnah abgerechnet. Dies spricht rein begrifflich gegen die Annahme eines Kredites (Schönke/Schröder/Perron, § 266b Rn. 5a).






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Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.53 Uhr bearbeitet.



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