### Tags
Bank; Bargeld; institutseigen; institutsfremd; EC-Karte; eurocheque; Debit;
### Problemaufriss
Grundlegend muss hierfür zunächst eine EC-Karte als taugliches Tatobjekt bejaht werden (entsprechendes Problemfeld [hier](../ec-maestro-karte/)), oder eine Kreditkarte vorliegen. Scheckkarten im Sinne des [§ 266b](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266b.html) StGB existieren nicht mehr. Für ersteren Fall sollte jedoch der Unterschied bedacht werden, dass es beim Konto des Inhabers zu einer sofortigen Belastung kommt, im Gegensatz zu einer Abbuchung zum Monatsende (vgl. Münchener Kommentar StGB/\*Radtke,\*3. Aufl. 2019, § 266b Rn. 63). Im Rahmen der Tathandlung ist es erforderlich, dass sich aus der **spezifischen Funktion der Karte** die Möglichkeit ergibt, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen.
Bei der Abhebung von Geld an einem Bankautomaten, der zum die Karte ausgebenden Kreditinstitut gehört, wird die Karte nicht in der ihr eigentlich zukommenden Garantiefunktion genutzt. Vielmehr ist in ihr nur ein "Schlüssel" zu sehen, um vom betreffenden Konto ein Geldbetrag abheben zu können. Eine Strafbarkeit scheidet somit – auch mangels Drei-Partner-Verhältnisses – aus (<em>Schönke/Schröder</em> 30\. Aufl\. 2019\, § 266b Rn\. 8\)\. Aufgrund fehlender Betrugsäquivalenz ist die Anwendbarkeit des [§ 263a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html) zu verneinen, was zu einer völligen Straflosigkeit führt (BGHSt 47, 160, 163).
Wird die Karte jedoch an einem institutsfremden Bankautomaten verwendet, liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor.
### Problembehandlung
**Ansicht 1** : Nach einer Ansicht ist die EC-Karte auch in diesem Fall eine bloße Codekarte, die das Kreditinstitut nicht zu einer Zahlung verpflichten kann. Das zeigt sich insbesondere dadurch, dass die ec-Karte nach der Aufhebung des Euroschecksystems (2001) nach wie vor in der Funktion als Schlüssel, nicht jedoch als Scheckkarte einsetzbar ist. Demnach Wäre [§ 266b StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266b.html) nicht anwendbar und eine Strafbarkeit anhand von [§ 263a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html) und des dort vorgesehenen, höheren Strafrahmens zu beurteilen. [§ 263a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html) erfasst nicht nur den Missbrauch durch den Nichtberechtigten, sondern auch den des Berechtigten, der seinen vertraglich eingeräumten Überziehungskredit ausgeschöpft hat. Dabei greift der Täter auch die Sicherungseinrichtungen an, mittels derer das kartenausgebende Kreditinstitut den Zahlungsverkehr zu schützen sucht. (<em>Wessels/Hillenkamp</em> Strafrecht BT II, 39. Aufl. 2016, § 14 Rn. 616/797; *Krey/Hellmann/Heinrich* BT II, 16. Aufl. 2012, § 13 Rn. 735).
**Kritik** : Bei Auszahlungen im online Betrieb des Automaten – was überwiegend der Fall ist – erfolgt eine Auszahlungsautorisierung durch das kartenausstellende Institut, welches sich dadurch gegenüber dem auszahlenden verpflichtet. Dieser Anspruch ist jedenfalls strafrechtlich mit einer Garantie vergleichbar (Leipziger Kommentar StGB/<em>Möhrenschläger</em>, 12. Aufl. 2012, § 266b Rn. 29) Dagegen spricht auch der Wortlaut. Nach dem die Veranlassung grade vom Abhebenden auszugehen hat (<em>Kindhäuser</em> Strafrecht BT II, 10. Aufl., 2019, § 37 Rn. 12).
**Ansicht 2** : Nach anderer Ansicht (BGHSt 47, 160 (164).; *Fischer,* Aufl. 65 2018, § 266b Rn. 7) kommt der EC-Karte eine Garantiefunktion dahingehend zu, als dass sich die Banken untereinander zu Ausgleichansprüchen verpflichten. Das ausstellende Kreditinstitut müsste aufgrund einer "Einlösungsgarantie" den abgehobenen Betrag an das Institut zahlen, von dessen Automaten das Geld abgehoben wurde. Ob dahingehende Ausgleichsansprüche bestehen, ist jedoch immer Tatfrage (MüKoStGB/<em>Radtke,</em> § 266b Rn. 64).
Wenn der Zugriff mittels PIN autorisiert wird und sich die Prüfung direkt auf das Girokonto unter Berücksichtigung von Dispositions- und Überzeihungskrediten bezieht, scheidet[§ 266b I 2 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266b.html) jedoch aus, da sich der Vorgang nicht von der Abhebung an institutseigenen Bankautomaten unterscheidet. Dabei liegt eine Vergleichbarkeit zum electronic cash Verfahren vor. Dies sollte auch den Regelfall in der Praxis darstellen (<em>Rengier</em> BT I, 20. Aufl. 2018, § 19, Rn. 26/23a).
Bezieht sich die Kontrolle jedoch lediglich auf die Einhaltung des aktuellen Verfügungsrahmens, den der Kontoführende planwidrig ausnutzen kann, liegt keine Vergleichbarkeit vor (Schönke/Schröder/P<em>erron,</em> § 266b Rn. 8). Der Nutzer löst eine garantierte Zahlung aus, da die Bank des Karteninhabers der Lastschrift nicht widersprechen kann (<em>Rengier</em> BT I § 19, Rn. 27).
**Kritik** : Zwar wird das Kreditinstitut zur Zahlung veranlasst, jedoch hat grade die Scheckkartengarantie in diesem Vorgang keine Bedeutung. Dies gilt dabei nicht nur für institutseigenen Bankautomaten, sondern schlägt auch bei fremden Geldautomaten durch (<em>Mitsch</em>, Strafrecht BT Teil 2, 3. Aufl. 2015, 7.9.2.1.3).