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§ 267 StGB: Verhältnis zwischen Var. 1, 2 und Var. 3







Tags


Urkunde; Urkundenfälschung; Gebrauchen; Herstellen


Problemaufriss


Das Verhältnis zwischen den ersten beiden Varianten und der dritten Variante des § 267 I StGB wird unterschiedlich beurteilt. Relevant wird dies, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht und diese unechte oder verfälschte Urkunde sodann im Geschäftsverkehr gebraucht, was die Regel sein wird. Macht sich diese Person dann mit jedem erneuten Verwenden nach § 267 I StGB strafbar?


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung ist zu differenzieren: Handelt der Täter schon während des Herstellungs- bzw. Verfälschungsvorgangs in der Absicht, die Urkunde später im Rechtsverkehr zu gebrauchen, so liege tatbestandliche Handlungseinheit vor (einheitliches Delikt der Urkundenfälschung). Von Tatmehrheit gem. § 53 I sei hingegen auszugehen, sofern dem späteren Gebrauchmachen ein neuer Entschluss des Täters zugrunde liegt (BGH NJW 1954, 608: die mit dem Verfälschen oder Herstellen vollendete Straftat werde erst mit dem Gebrauchen beendet; Münchener Kommentar StGB/Erb, 4. Aufl. 2022, § 267 Rn. 217 f.; Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, § 267 Rn. 58; Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005).


[Kritik?]


Ansicht 2: Nach einer vereinzelten Ansicht in der Literatur wird das Gebrauchmachen gegenüber den beiden anderen Varianten teilweise auch als straflose Nachtat angesehen. Der Fälschungsakt sei die eigentliche verbrecherische Leistung (Sax MDR 1951, 587 588]).


Kritik:  Diese Ansicht ist nicht mit dem geschützten Rechtsgut vereinbar.


[Ausführungen dazu, was das geschützte Rechtsgut ist]


Beitrag eines Nutzers / einer Nutzerin:


"Zudem besteht das Problem, dass bei einheitlichem Entschluss das Herstellen bzw. das Verfälschen zugleich auch die mitbestraften Vortaten wären, da diese zwecks Gebrauchs vonstattengehen und mithin deren Unrechtsgehalt in dem späteren Gebrauch ebenfalls aufgehen. Folglich bestünde die widersprüchliche Situation, dass alle Var. im hiesigen Fall zugleich mitbestrafte Vor- und Nachtaten wären und mithin - streng dogmatisch betrachtet - der Täter weder aus Var. 1 und 2 noch aus Var. 3 bestraft werden dürfte (Eigener Gedanke des Verfassers, folglich keine Literaturnachweise; bitte um Feedback)."


Feedback durch das Jurcoach-Team:


Vielen Dank für Ihren Beitrag! Sie gehen zutreffend davon aus, dass das Herstellen bzw. Verfälschen nicht zeitgleich die Vortat des Gebrauchens und das Gebrauchen nicht zeitgleich die Nachtat des Herstellens bzw. Verfälschens sein kann. Das meint Sax jedoch nicht. Dieser will vielmehr allein das Gebrauchen als mitbestrafte Nachtat sehen. Er geht davon aus, das Herstellen stelle die "schwierigste Klippe" einer Urkundenfälschung dar, während das Gebrauchen keine Überwindung mehr bräuchte.


Ansicht 3:


[Ausführungen dazu, dass Fälschen und Verfälschen auch mitbestrafte Vortaten sein können; vgl. Systematischer Kommentar StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2018, § 267 Rn. 114]






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Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.59 Uhr bearbeitet.



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