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Telefax als Urkunde







Tags


Fax; Telefax; Computerfax; Perpetuierungsfunktion; Verkörperung; Beweisfunktion; Urkunde; Herstellen; Verfälschen; Urkundenqualität; Urkundenfälschung


Problemaufriss


Als problematisch erweist sich die Frage, ob einem Fax Urkundenqualität beigemessen werden kann.  Für Schriftstücke im gewöhnlichen Telefax-Verfahren ist dies umstritten. Hierbei liest das Sendegerät ein Schriftstück ein, das dann vom Empfängergerät wiedergegeben wird. Hiervon ist das sog. Computerfax zu unterscheiden (s.u.).


Problembehandlung


Ansicht 1: Da es sich bei den Ausdrucken im gewöhnlichen Telefax-Verfahren aufgrund des beschriebenen Vorganges um sog. Fernkopien handelt, erkennen diejenigen Autoren, die bereits den Urkundencharakter einer gewöhnlichen Kopie bejahen, auch ein Telefax als Urkunde an (so Nomos Kommentar StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl. 2017, § 267 Rn. 23) (siehe zur Frage, ob eine Kopie eine Urkunde darstellt, das Problemfeld hier).


Ansicht 2: Aber auch andere, der Fotokopie die Urkundenqualität absprechende Autoren, wollen die Urkundeneigenschaft eines Telefaxes insoweit anerkennen, als die Garantiefunktion der Urkunde dadurch erfüllt wird, dass aufgrund der eingeschalteten Faxkennung der Absender erkennbar wird. Dem stehe dann aber nicht entgegen, dass die Urkunde im Einzelfall nicht vom Absender stammt; die Kennung bilde die Garantieerklärung für die originalgetreue Wiedergabe. Das Telefax, das aufgrund der Faxkennung den Absender erkennen lässt, sei von daher einer beglaubigten Kopie gleichzusetzen (Systematischer Kommentar StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2018, § 267 Rn. 21 f.; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 29. Aufl. 2014, § 276 Rn. 43; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 42. Aufl. 2018, Rn. 896).


Einfacher stellt sich die Situation bei sog. Computerfaxen dar. Bei solchen fehlt es nämlich an einer Faxvorlage; sie werden in der Regel direkt vom Computer aus versendet. Insofern erweist sich der Ausdruck am Empfängergerät hier als Fernausdruck eines Originals, das als Primärverkörperung – sofern die übrigen Anforderungen des Urkundenbegriffs erfüllt sind – stets Urkundenqualität hat (Satzger/Schluckebier/Widmaier/Wittig StGB, 3. Aufl. 2016, § 267 Rn. 60; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, Rn. 896 a.E.; Nestler ZJS 2010, 608, 612).


Hingewiesen sei gleichwohl darauf, dass Computerfaxe auch in umgekehrter Form existieren, nämlich in dem Sinne, dass der Absender ein Original in ein Telefaxgerät einlegt und dieses beim Empfänger ausschließlich in digitalisierter Form (etwa als PDF) als Datensatz eingeht. In Ermangelung einer Verkörperung, mithin der Perpetuierungsfunktion, kann hier das Vorliegen einer Urkunde nicht bejaht werden (Nestler ZJS 2010, 608, 612).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 10.01 Uhr bearbeitet.



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