Anforderungen an das „Bewirken“ im Sinne des§ 271
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Bewirken; mittelbare Täterschaft; mittelbare Falschbeurkundung; Gutgläubigkeit; Verursachen
Problemaufriss
Umstritten ist, ob das „Bewirken“ i.S.d. § 271 ein Handeln in mittelbarer Täterschaft voraussetzt, ob also erforderlich ist, dass der Täter etwa wegen Gutgläubigkeit des Beurkundenden Tatherrschaft hatte.
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung sei für ein „Bewirken“ lediglich erforderlich, dass der Täter die unwahre Beurkundung verursacht; auf Gut- oder Bösgläubigkeit des Beurkundenden komme es nicht an (BGHSt 8, 289 (294); Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 271 Rn. 15; Systematischer Kommentar StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2018, § 271 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 29. Aufl. 2014, § 271 Rn. 25; Rengier Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 11).
Kritik: Einen solchen „Urhebertatbestand“, der zwischen mittelbarer Täterschaft und bloßer Beteiligung nicht differenziert, kennt das deutsche Strafrecht in der Regel nicht; wo es ihn ausnahmsweise gibt (s. § 125), ist er indessen anders formuliert (Nomos Kommentar StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl. 2017, § 271 Rn. 31). Außerdem kann diese Auffassung nicht sinnvoll zwischen einer Anstiftung bzw. Beihilfe zu § 348 I und dem „Bewirken“ im Sinne des § 271 abgrenzen (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015 § 33 Rn. 19).
Ansicht 2: Andere verlangen deshalb für das Merkmal des „Bewirkens“ ein Handeln in mittelbarer Täterschaft, mithin Gutgläubigkeit des Beurkundenden (NK/Puppe/Schumann, § 271 Rn. 31; Leipziger Kommentar StGB/Zieschang, 12. Aufl. 2009, § 271 Rn. 74; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT § 33 Rn. 19). § 271 sei kein bloßer allgemeiner Auffangtatbestand, sondern ein speziell geregelter Fall der mittelbaren Täterschaft (LK/Zieschang, § 271 Rn. 74).
Kritik: Diese Ansicht führe insofern zu einem Wertungswiderspruch, als nach ihr der Versuch der Anstiftung bei bloß irriger Annahme der Bösgläubigkeit des Beurkundenden straflos bleibt, während eine versuchte mittelbare Täterschaft nach § 271 Abs. 4 strafbar ist (SK/Hoyer, § 271 Rn. 5). Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass ein solcher Wertungswiderspruch voraussetzen würde, dass versuchte Anstiftung und versuchte mittelbare Täterschaft zumindest wertgleich sind. Das ist aber nicht der Fall, stellt das Gesetz in § 25 und § 30 doch selbst klar, dass zwischen den beiden Rechtsinstituten ein erheblicher Wertungsunterschied besteht (NK/Puppe/Schumann, § 271 Rn. 31).
Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 10.03 Uhr bearbeitet.
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