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Beurteilung ex-post oder ex-ante

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### Tags § 323c; ex post; ex ante; Unglücksfall; Perspektive ### Problemaufriss Strittig ist, ob die Beurteilung des Vorliegens eines Unglücksfall ex-ante oder ex-post festzustellen ist. ### Problembehandlung Im Wesentlichen lassen sich aber zwei Hauptansätze herauskristallisieren: **Ansicht 1:** Zum Teil wird auf das Urteil eines verständigen Beobachters aufgrund der ihm erkennbaren und dem Täter bekannten Umstände (ex-ante-Sicht) abgestellt (BGHSt 14, 213, 216). Denn § 323c schütze vorrangig das Vertrauen in die mitmenschliche Solidarität. **Kritik:** In den Fällen, in welchen tatsächlich kein Unglücksfall vorliegt, jedoch die erkennbaren Umstände auf einen solchen schließen ließen, würde eine ex-ante Beurteilung zum Vorliegen eines Unglücksfalls i.S.d. § 323c und damit contra legem zu einem tauglichen Versuch der unterlassenen Hilfeleistung gelangen. **Ansicht 2:** Andere verlangen hingegen eine ex-post Beurteilung (AG Tiergarten NStZ 1991, 236 f.; Nomos Kommentar StGB/<em>Gaede</em>, 5. Aufl. 2017, § 323c Rn. 7; *Küper/Zopfs* Strafrecht BT, 10. Aufl. 2018, 534 f.), wobei bisweilen in der Weise differenziert wird, dass die das Gefahrenurteil tatsächlich begründenden Umstände objektiv ex-post vorliegen müssen (tatsächliches Vorliegen von Verletzungen), die prognostischen Elemente der Gefahr (Schweregrad der Verletzungen) hingegen objektiviert ex-ante festzustellen sind (Schönke/Schröder/<em>Hecker</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 323c Rn. 2; *Geppert* Jura 2005, 39, 42). Der Wortlaut "bei Unglücksfällen" spreche dafür, dass die Rechtsfolge des § 323c nur bei dem wirklichen Vorliegen eines Unglücksfalls eintreten soll. **Kritik:** Wäre für das Bestehen der Hilfspflicht allein die tatsächliche Sachlage entscheidend, würde in Fällen schwerster Gefahr die Strafbarkeit desjenigen, der die Hilfe versagt, weitgehend vom Zufall abhängen, namentlich von dem Umstand, ob tatsächlich ein Unglücksfall vorlag oder nicht.

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