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Hilfeleisten; zwecklos; Hilfe; erforderlich; Unterlassene Hilfeleistung; § 323c
### Problemaufriss
Wie muss das tatbestandsmäßige Verhalten nach § 323c aussehen und unter welchen Voraussetzungen muss Hilfe i.S.d. § 323c geleistet werden?
### Problembehandlung
**1\. Erforderlichkeit der Hilfeleistung**
**a) Definition:** Erforderlich ist die Hilfeleistung, wenn sie nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schäden abzuwehren (Studienkommentar StGB/<em>Joecks/Jäger</em>, 12. Aufl. 2018, § 323c Rn. 16).
**aa) Notwendigkeit**
Es muss prinzipiell objektiv noch die Möglichkeit bestehen, dass der Schaden durch die Hilfeleistung erheblich abgemildert werden kann. Ist hingegen offensichtlich jede Hilfe zwecklos, kann ein Eingreifen nicht geboten sein (vgl. BGHSt 32, 367, 381). Auch wenn der Betroffene sich selbst helfen kann oder bereits entsprechende Hilfe geleistet worden ist, entfällt die Hilfeleistungspflicht. Kann hingegen "wirksamer oder schneller" Hilfe geleistet werden, liegt eine Hilfeleistungspflicht vor (vgl. BGHSt 2, 296, 299).
**bb) Geeignetheit**
Kann der Täter nur eine unzweckmäßige oder ineffektive Handlung vornehmen, so kann nicht von einer Verpflichtung zur Vornahme dieser untauglichen Hilfeleistungshandlung ausgegangen werden (Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben/Hecker</em> StGB, 29. Aufl. 2014, § 323c Rn. 15); hingegen bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der Hilfeleistung bei unklaren Erfolgsaussichten im Grundsatz bestehen.
Probleme bereitet dabei jedoch die
**b) Beurteilungsperspektive**
Maßgebend ist nach einer Meinung die Sicht des Täters ex-ante (<em>Geppert</em> Jura 2005, 39, 44); andere hingegen wollen auf eine ex-post-Sicht des Unterlassenden abstellen. Die Rspr. und Teile der Literatur halten eine verobjektivierte ex-ante Sicht für maßgeblich (BGHSt 14, 213, 216; Sch/Sch/<em>Sternberg-Lieben/Hecker</em> StGB, § 323c Rn. 2). Das ist zutreffend, weil die Sicht des Täters Gegenstand des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand ist und die Frage nach dem Bestehen einer Hilfeleistungspflicht logisch nicht von der Erkenntnisfähigkeit des Täters abhängen kann. Wer hingegen eine täterperspektivisch definierte ex-ante-Perspektive anlegt, riskiert die Bejahung einer Hilfeleistungspflicht auch in Fällen, in denen tatsächlich "nichts mehr zu retten" war oder gar nie eine Rettungschance bestand (unechtes Unternehmensdelikt).
**2\. Rechtzeitigkeit der Hilfeleistung**
**a) Definition:**
Die Hilfe ist zu einer Zeit zu leisten, zu der sie noch geeignet ist, die drohenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen abzuwenden. Maßgebend dafür, ob die Hilfeleistung rechtzeitig erfolgte, ist das Urteil eines verständigen Beobachters (Systematischer Kommentar StGB/<em>Stein/Rudolphi</em> [Oktober 2012], § 323c Rn. 17).
**b) Vollendungszeitpunkt der Tat**
Wird Hilfe nicht oder nicht sofort geleistet, ist fraglich, wann die Tat vollendet wurde, da der Versuch der unterlassenen Hilfeleistung straflos ist; wird nicht sofort Hilfe geleistet, die Hilfe aber noch geleistet, bevor schwerere Schäden eingetreten sind, so stellt sich die Frage, ob der Täter sich noch im tatbestandslosen Versuchszeitraum befand oder, ob bereits mit dem Verstreichenlassen der ersten Möglichkeit zur Hilfeleistung Tatvollendung eingetreten ist. Die Literatur geht überwiegend davon aus, dass das Unterlassen der Erbringung einer sofortigen Hilfeleistung jedenfalls dann nicht zur Tatvollendung führt, wenn keine Verschärfung oder Zuspitzung der Lage droht (<em>Geilen</em> JURA 1983, 138, 147; SK/<em>Stein/Rudolphi</em> [Oktober 2012], § 323c Rn. 15).