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Selbsttötungsversuch als Unglücksfall







Tags


Selbsttötung; Suizid; Freitod; Selbstmord; Unfall; Unglück; Unterlassen; Hilfeleistung


Problemaufriss


Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht und zur Abwendung dieser ein sofortiges Eingreifen erfordert (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 12. Aufl. 2018, § 323c Rn. 6). Dabei ist aufgrund der gleichen Schutzrichtung stets vorrangig eine Strafbarkeit aus unechtem Unterlassungsdelikt zu prüfen. Umstritten ist, ob ein solcher Unglücksfall, der eine Handlungspflicht eines Dritten (Nichtgaranten) auslöst, auch bei Selbstmordversuchen vorliegt.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach einer Ansicht ist eine Handlungspflicht eines anwesenden Dritten beim Versuch einer Selbsttötung ausgeschlossen, eine Strafbarkeit nach § 323c mithin zu verneinen, wenn die Handlung des Suizidenten von dessen freiverantwortlichen und bis zum Tod durchgehaltenen Suizidwillen getragen wird: Mit dem Nichthindern beziehungsweise Nichtergreifen von Rettungsmaßnahmen würde dieser Wille respektiert. Eine Erfolgsabwendungspflicht besteht lediglich dann, wenn es von Anfang an an der Freiwilligkeit mangelt oder bei der Begehung ein Sinneswandel des Suizidenten erkennbar wird (Münchener Kommentar StGB/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 216 Rn. 65 m.w.N.).


Ansicht 2: Nach der Gegenauffassung ist ein Unglücksfall auch bei einem versuchten Suizid zu bejahen. Somit besteht für einen anwesenden Dritten ab dem Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit die Pflicht zum Einschreiten (BGH NJW 1959, 1738 ff.).


Kritik: Es führt zu merkwürdigen Ergebnissen, wenn dieselbe Person, die dem Suizidenten im Rahmen strafloser Beihilfe die Mittel zur Selbsttötung bereitstellt, dazu verpflichtet werden soll, den Suizidenten ab dem Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit zu retten (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 216 Rn. 16). Wenn der echte Freitod keine strafbare Tötungshandlung darstellt, so kann der hierzu herbeigeführte Übergangszustand zur Verwirklichung des eigenen Verlangens keinen "Unglücksfall" darstellen (Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT II, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 15). Hierauf reagierend lehnt die Rechtsprechung in derartigen Fällen die Zumutbarkeit der Rettungshandlung (OLG Düsseldorf NJW 1973, 2215 f.) oder die "Hilfe" (OLG München NJW 1987, 2945 ff.) ab.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.25 Uhr bearbeitet.



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