Gefahr der Strafverfolgung
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Hilfeleistung; Unterlassen; Strafverfolgung; Straftat; Zumutbarkeit
Problemaufriss
Der Dritte ist nur dann nach § 323c zu einem Eingreifen verpflichtet, wenn ihm die gebotene Hilfeleistung auch zumutbar ist. Nach herrschender Auffassung stellt die Zumutbarkeit ein objektives Tatbestandsmerkmal dar (Rengier Strafrecht BT II, 22. Auflage 2021, § 42 Rn. 13; Schönke/Schröder/Hecker StGB, 30. Aufl. 2019, § 323c Rn. 18). Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn für den Rettenden oder ihm nahe Angehörige durch die Rettungshandlung erhebliche eigene Gefahren entstehen. Fraglich ist dies insbesondere hinsichtlich einer möglicherweise bestehenden Handlungspflicht des Verursachers eines Unglücksfalls, der sich gegebenenfalls durch seine weitere Anwesenheit am Tatort der Gefahr der eigenen Strafverfolgung aussetzt.
Beispiel: A überlässt B ein Messer, mit welchem B auf C einsticht. C sinkt schwerverletzt zu Boden, während A und B den Tatort verlassen. C stirbt. Später kann A kein Vorsatz hinsichtlich eines Totschlags durch Unterlassen nachgewiesen werden. Ob C auch bei sofortigem Eingreifen hätte gerettet werden können, bleibt unklar (vgl. BGHSt 11, 353). Strafbarkeit des A?
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung (Nomos Kommentar StGB/Gaede, 5. Aufl. 2017, § 323c Rn. 12; Schönke/Schröder/Hecker StGB, § 323c Rn. 20; Münchener Kommentar StGB/Freund, 3. Aufl. 2019, § 323c Rn. 98 ff.) tritt das Bedürfnis des Täters, sich nicht der Gefahr eigener auch schwerer Bestrafung auszusetzen, hinter die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung zurück, wenn sich die Straftat gerade in der Herbeiführung des Unglücksfalls erschöpft. Dann erfolgt auf Ebene der Zumutbarkeit keine Einschränkung. So ist es beispielsweise einem Brandstifter auch zumutbar, das Feuer sofort wieder zu löschen (BGHSt 39, 164). Nur ausnahmsweise unzumutbar ist die Hilfeleistung, wenn die Straftat in keiner Verbindung zum Unglücksfall steht.
A wäre hiernach gem. § 323c strafbar. Zwar ist A Garant aus Ingerenz, eine Bestrafung aus unechtem Unterlassungsdelikt scheitert jedoch mangels Vorsatz. Eine Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt scheitert wiederum an der fehlenden Sicherheit hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts. § 323c wird somit nicht auf Konkurrenzebene verdrängt.
Kritik: Es erscheint widersinnig, von einem Täter zu verlangen, dasjenige ungeschehen zu machen, was er gerade bewusst herbeigeführt hat, und ihn entsprechend über das Gebot, eine Straftat gar nicht erst zu begehen, hinaus zu bestrafen (OLG Celle NJW 1970, 341). Ebenso wenig wird dem Täter zugemutet, sein eigenes Vorhaben nach § 138 anzuzeigen (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 39 Rn. 25).
Ansicht 2: Um widersinnige Ergebnisse zu vermeiden, hält die Gegenauffassung Hilfehandlungen des ursprünglichen Täters für nicht zumutbar, womit bereits der Tatbestand des § 323c nicht erfüllt ist (OLG Celle NJW 1970, 341; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 39 Rn. 25). Eine Bestrafung des A müsste ausscheiden.
Kritik: Es geht primär nicht um staatliche Strafverfolgungsinteressen, sondern vielmehr um ein Handeln zugunsten einer von Individualinteressen begründeten Solidarpflicht (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 323c Rn. 34). Ferner spricht der Rechtsgedanke des § 35 I 2 für eine Hilfspflicht trotz Strafverfolgung (Schönke/Schröder/Hecker StGB, § 323c Rn. 20).
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