Lösung
Kurzübersicht
Strafbarkeit des T
A. §§ 212 I, 211 II Var. 3 (-), mangels Vorsatzes
B. §§ 249 I, 250 I Nr. 1a), c), II Nr. 1, 3 b), §§ 251, 22, 23 I (-) I. Vorprüfung (+) 1. Nichtbeendigung der Tat (+) 2. Strafbarkeit des Versuchs (+) P: Wie ist die Konstellation zu behandeln, in der das Grunddelikt nur versucht wurde, die schwere Folge aber dennoch fahrlässig herbeigeführt wurde (erfolgsqualifizierte Versuch)? (Wichtigkeit: 2) II. Tatentschluss (+) P: Tatentschluss bzgl. Wegnahme bestimmt sich danach, wann eine Wegnahme überhaupt vorliegt (Wichtigkeit: 1) P: Welche Qualität muss der Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmitteleinsatz und Wegnahme aufweisen? (Wichtigkeit: 1) III. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Erfolgsqualifikation § 251 (+) 1. Kausale Erfolgsherbeiführung (+) 2. Verwirklichung der „raubspezifischen Gefahr“ (+) 3. Wenigstens Leichtfertigkeit (+) V. Rechtswidrigkeit (+) VI. Schuld (+) VII. Rücktritt (+) P: Ist ein Rücktritt vom Versuch des Raubes mit Todesfolge trotz Eintritts der schweren Folge überhaupt möglich? (Wichtigkeit: 3) 1. Kein Fehlschlagen der Tat (+) 2. Qualifizierung als unbeendeter Versuch (+) 3. Freiwillige Tataufgabe (+)
C. § 227 (-), mangels Vorsatzes
D. § 222 (+) I. Tatbestand (+) 1. Kausale Erfolgsherbeiführung (+) 2. Objektiver Sorgfaltsverstoß bei objektiver Vorhersehbarkeit(+) 3. Zurechenbarkeit des Taterfolgs (+) II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+)
E. § 240 I (+), insbesondere liegt auch die im Rahmen der RW zu prüfende Verwerflichkeit vor
Konkurrenzen § 222 und § 240 stehen hier in Tateinheit zueinander (§ 52)
Lösung
Strafbarkeit des T
A. §§ 212 I, 211 II Var. 3 T hatte keinerlei Vorstellung darüber, dass sein Vorhaben in einem tödlichen Ausgang für F enden könnte. Mangels Vorsatzes hat er sich daher nicht gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3 strafbar gemacht.
Hinweis: Ist ein Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt, so genügt es, dies in einem Satz zu erwähnen und dabei das Tatbestandsmerkmal zu nennen, das nicht erfüllt ist. Gliederungsebenen müssen hier ausnahmsweise nicht eingefügt werden.
B. §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a), c), II Nr. 1, 3 b), §§ 251, 22, 23 I Indem T mit mitgeführtem Revolver nach der Handtasche der F griff und sich in der Folge ein für F tödlicher Schuss aus dem Revolver löste, könnte sich T gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1a), c), II Nr. 1, 3 b), §§ 251, 22, 23 I strafbar gemacht haben.
I. Vorprüfung 1. T flüchtete ohne Tasche und erfüllte daher nicht die gem. § 242 I geforderte Wegnahme. Der Erfolg ist damit nicht eingetreten. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich hier grundsätzlich aus §§ 23 I, 12 I.
2. Allerdings ist der Raub hier mangels Wegnahme im Versuchsstadium stecken geblieben, während der Tod der F gleichwohl eingetreten ist. Fraglich ist, ob T in dieser Konstellation (Versuch des Grunddelikts und fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge), die als erfolgsqualifizierter Versuch⃰ bezeichnet wird, gleichwohl auch wegen der schweren Folge zu bestrafen ist (Wichtigkeit: 2).
Keine Panik: Beim Problem des erfolgsqualifizierten Versuchs bewegt man sich bereits am „juristischen Hochreck“. Wichtig ist hier, gedanklich zunächst eine genaue Differenzierung vorzunehmen zwischen den verschiedenen Konstellationen und sich zu überlegen, wo die vorliegende Konstellation nun einzuordnen ist. Hier gilt es Ruhe zu bewahren: Das Sortieren der Gedanken kann hier schon einige Zeit in Anspruch nehmen!
1. erfolgsqualifizierter Versuch: Grunddelikt nur versucht, schwere Folge fahrlässig herbeigeführt (e.A.: nur wegen Versuch des Grunddelikts strafbar; h.M. Differenzierung danach, ob qualifizierter Erfolg mit Tathandlung verknüpft ist (dann Strafbarkeit) oder aber gerade auf dem Erfolg des Grunddelikts beruhend (dann keine Strafbarkeit, weil Erfolg des Grunddelikts denklogisch gerade notwendig!). 2. Versuch der Erfolgsqualifikation: Hier besteht zumindest dolus eventualis bezüglich der schweren Folge, wobei diese aber tatsächlich nicht eingetreten ist; der Versuch in dieser Konstellation ist unproblematisch möglich; denkbar sind zwei Konstellationen: a. Grunddelikt vollendet, schwere Folge nicht eingetreten b. Grunddelikt versucht, schwere Folge nicht eingetreten
a) So könnte man im Falle des erfolgsqualifizierten Versuchs nur wegen Versuchs des Grunddelikts bestrafen. Demnach käme vorliegend nach diesem Ansatz nur eine Strafbarkeit von T wegen schweren Raubes und fahrlässiger Tötung in Betracht.
b) Alternativ könnte ein erfolgsqualifizierter Versuch grds. möglich sein und nur dann ausnahmsweise nicht möglich sein, wenn die schwere Folge auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut wie z.B. in §§ 313 II, 308 III. Vorliegend geht es um § 251. Dort baut der Eintritt der schweren Folge nicht auf dem Erfolg des Grunddelikts auf, sondern knüpft an die Gefährlichkeit der Tathandlung an. Folglich wäre ein erfolgsqualifizierter Versuch hier nach diesem Ansatz möglich.
c) Für den erst genannten Ansatz spricht der Wortlaut von § 22, wonach der Täter nach „seiner Vorstellung von der Tat“, d.h. mit Vorsatz, zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzen muss. Da beim erfolgsqualifizierten Versuch grade kein Vorsatz bzgl. des Eintritts der schweren Folge gegeben ist, muss der Täter also straflos bzgl. des Eintritts der schweren Folge bleiben. Jedoch ließe dies die Systematik des StGB unberücksichtigt, welche in § 11 II normiert ist. Dort steht, dass Vorsatzdelikte, die für eine besondere Folge Fahrlässigkeit genügen lassen, insgesamt als Vorsatzdelikte gelten. Hieraus lässt sich folgern, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist. Auch aus kriminalpolitischer Sicht ist im Sinne des Opferschutzes die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs zu befürworten. Andernfalls käme nämlich vorliegend nur eine Bestrafung von T wegen versuchten schweren Raubes und fahrlässiger Tötung in Betracht. Diese liegt im Strafmaß deutlich unter dem eines versuchten schweren Raubes mit Todesfolge.
3. Im Ergebnis ist ein erfolgsqualifizierter Versuch vorliegend möglich. Es sind nun die weiteren Voraussetzungen zu prüfen.
II. Tatentschluss (hinsichtlich §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a), c), II Nr. 1, 3 b))
1. T müsste mit Tatentschluss hinsichtlich § 249 I gehandelt haben.
a) Er wollte F sowohl ihre Tasche als auch ihr Geld abnehmen und handelte daher mit Tatentschluss in Bezug auf das Tatobjekt einer fremden beweglichen Sache.
b) T müsste auch in Bezug auf die Wegnahme mit Tatentschluss gehandelt haben. Er müsste also den Willen gehabt haben, den Gewahrsam der F zu brechen und ohne oder gegen ihren Willen neuen Gewahrsam herbeizuführen. F war ursprünglich Gewahrsamsinhaberin an Tasche und Geld.
Wann eine Wegnahme vorliegt, ist allerdings umstritten.
aa) Eine Ansicht bestimmt dies rein nach dem äußeren Erscheinungsbild*. Zu fragen ist, ob ein objektiver Dritter den Vorgang als Wegnahme deuten würde. Nach dieser Ansicht hatte T den Tatentschluss zur Wegnahme gefasst, da er die Tasche der F entreißen wollte.
bb) Eine andere Ansicht beurteilt die Wegnahme nach der inneren Willensrichtung des Geschädigten. Geht das Opfer davon aus, dass der Gewahrsamswechsel auch ohne seine Mitwirkung stattfindet, liegt ein Gewahrsamsbruch im Sinne des Raubes vor, anderenfalls eine Vermögensverfügung i.S.e. räuberischen Erpressung. Der Tatentschluss des T war darauf gerichtet, gegen den Willen der F deren Tasche zu entreißen. Er ging nicht davon aus, auf die Mithilfe von F angewiesen zu sein. Somit lag auch nach dieser Ansicht eine Wegnahme vor.
c) Zudem müsste T mit Absicht rechtswidriger Zueignung vorgegangen sein. Hierfür muss er dolus eventualis hinsichtlich einer dauerhaften Enteignung haben sowie die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung der Sache.
aa) Bezüglich des Geldes hatte T dauerhaften Enteignungsvorsatz, da F das Geld nie mehr zurückbekommen sollte. Auch bezüglich der Tasche hatte T dauerhaften Enteignungsvorsatz. Zwar wollte er diese nur plündern und dann wegwerfen und nicht für sich behalten. Ein den Enteignungsvorsatz ausschließender Rückführungswille liegt aber auch in dieser Konstellation nicht vor.
bb) T strebte den Besitz des Geldes als Ziel seines Raubes an, weshalb er diesbezüglich unproblematisch mit zumindest vorrübergehenden Aneignungsvorsatz handelte.
Fraglich ist dagegen, ob dies auch in Bezug auf die Tasche gilt, da er diese nur plündern und gerade nicht für sich behalten, sondern wegschmeißen wollte.
Besonders positiv: Zugegeben - man muss schon besonders aufmerksam sein, um diese differenzierte Wahrnehmung an den Tag legen zu können. Solltest Du an dieser Stelle nicht zwischen Tasche und dem darin befindlichen Geld unterschieden haben, ist das auch nicht weiter tragisch.
Einerseits könnte der Sachverhalt so ausgelegt werden, dass T die Tasche im Sinne eines wenigstens kurzfristigen Eigengebrauchs als notwendiges Transportbehältnis nutzen möchte, ehe er sich ihrer entledigt. Hiernach wäre ein zumindest vorrübergehender Aneignungsvorsatz zu bejahen.
Andererseits ist nach Sachverhaltsangaben naheliegender, dass T die Tasche tatsächlich zu keinem Zeitpunkt für sich selbst haben wollte. Somit war nur eine Sachentziehung beabsichtigt und das Vorliegen eines Aneignungsvorsatzes ist zu verneinen.
Tipp: Gerade bei unbekannteren Problemen, die dir auch trotz bester Vorbereitung immer wieder unterkommen werden, kann auch eine Darstellung wie diese elegant sein. Die Ansichten werden dann nicht mit „eine Ansicht“ und „andere Ansicht“ eingeleitet, sondern mit den Worten „einerseits“ und „andererseits“, wodurch Du der Korrekturperson direkt zu erkennen gibst, dass Du das juristische Problem erkannt hast, obwohl es nicht zu den Standards gehört und Du nun eine Lösung in Angriff nimmst.
cc) Ein fälliger und einredefreier Anspruch des T auf das Geld bestand nicht, weshalb die Rechtswidrigkeit der Zueignung zu bejahen ist.
d) T müsste Tatentschluss bezüglich des Einsatzes eines qualifizierten Nötigungsmittels gehabt haben.
aa) Eine Drohung, also das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, war nicht von T geplant.
bb) Zwar mochte T‘s ursprünglicher Plan auf einen gewaltvermeidenden Überraschungsangriff gerichtet gewesen sein (insofern ist der Sachverhalt offen), jedoch hat er sich spätestens nach dem Erstwiderstand der F umentschieden. Spätestens dann hat er sich in geringfügiger Modifikation seines Tatplanes endgültig dazu entschlossen, im Laufe des heftigen Handgemenges, Gewalt gegen die F einzusetzen, um in jedem Falle an die Handtasche mit dem Geld zu gelangen.
e) T müsste weiter dazu entschlossen gewesen sein, Gewalt einzusetzen, um die F zu einer Handlung zu bewegen. Dies wird im Rahmen des Finalzusammenhangs zwischen Nötigungsmitteleinsatz und Wegnahme (Wichtigkeit: 1) diskutiert.
aa) Einer Ansicht nach muss das Nötigungsmittel objektiv als Mittel zur Wegnahme eingesetzt werden. Gerade die Nötigungshandlung müsse die Wegnahme fördern oder jedenfalls erleichtern. Als sich F wehrte, nutzte T körperliche Gewalt, um ihr nichtsdestotrotz Tasche und Geld abnehmen zu können. Nach dieser Ansicht besteht also ein Finalzusammenhang.
bb) Einer anderen Ansicht nach genügt ein Finalzusammenhang subjektiver Art. Der Täter müsse hiernach das Nötigungsmittel zur Erzwingung der Wegnahme einsetzen wollen. Ob tatsächlich Kausalität zwischen Gewalteinsatz und Wegnahme besteht ist dagegen unerheblich. T wollte Gewalt einsetzen um, F die Handtasche mit dem Geld wegzunehmen.
f) Ein Finalzusammenhang war somit nach beiden Ansichten gegeben.
2. T könnte mit Tatentschluss hinsichtlich des Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkezeugs gem § 250 I Nr. 1a) gehandelt haben.
a) Der Revolver ist zwar eine bewegliche Sache, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt ist, jedoch ist er als Schusswaffe gem. § 1 II Nr. 1 WaffG auch vom spezielleren § 250 I Nr. 1a) umfasst.
b) „Bei-Sich-Führen“ heißt, dass der Täter sich der Waffe während des Tathergangs ohne ausreichend erhebliche Schwierigkeiten und Zeitaufwand bedienen kann. Hier hält T die schussbereite Waffe in der Schusshand, so dass der wohl deutlichste Fall des „Bei-Sich-Führens“ vorliegt. Da subjektiv bei Waffen nur bedingter Vorsatz i.S.e. allgemeinen Bewusstseins vom Vorhandensein und Mitführen der Waffe, und wegen der hohen Einsatzgefahr keinerlei Verwendungsbezug, erforderlich ist, ist dieses Merkmal ebenfalls erfüllt.
3. T müsste auch Tatentschluss hinsichtlich § 250 I Nr. 1 c), II Nr. 1, 3 b) gehabt haben.
Allerdings wollte T bei der Tat niemals die Waffe einsetzen oder F tödlich verletzen und handelte damit ohne Gefährdungs- und Verwendungsvorsatz.
II. Unmittelbares Ansetzen (hinsichtlich §§ 249, 250) Spätestens durch den Griff nach der Tasche mit dem Geld und dem nachfolgenden Hineinbegeben ins Handgemenge hat T sowohl bezüglich des Nötigungs- als auch des Diebstahlselements unmittelbar im Sinne des § 22 angesetzt (also: Die Schwelle zum persönlichen „Jetzt-Geht’s-Los“ bei tatplangemäßer hinreichend zwischenschrittfreier Rechtsgutsgefährdung ist überschritten).
III. Erfolgsqualifikation § 251
1. Der Tod eines anderen Menschen, der F, wurde durch das „Handgemenge“ und den sich lösenden Todesschuss kausal durch T herbeigeführt.
2. Im tödlichen Erfolg muss sich gerade eine raubspezifische Gefahr, also eine dem Raub typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht haben. Der hier erfolgte bewaffnete Raubversuch barg die tatbestandstypische Gefahr in sich, dass das Opfer durch das Mitführen und Hantieren mit der entsicherten Schusswaffe bei einem zu erwartenden Handgemenge durch einen versehentlich ausgelösten Schuss zu Tode kommt.
3. Der Tod der F müsste wenigstens auf Leichtfertigkeit des T, d.h. einer über § 18 hinausgehenden, gesteigerten Fahrlässigkeit, beruhen. Dem T musste sich beim Hantieren mit einer entsicherten Schusswaffe in einem Handgemenge geradezu aufgedrängt haben, dass sich womöglich ein Schuss lösen könnte. Hierin liegt der erforderliche, besonders grobe Sorgfaltsverstoß. Der Todeseintritt war auch objektiv voraussehbar.
IV. Rechtswidrigkeit T handelte auch rechtswidrig.
V. Schuld T handelte schuldhaft. Zudem wäre T auch in der Lage gewesen, wesentliche Folgen seiner Tat abzusehen. T beging somit auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts.
VI. Rücktritt Durch das Verlassen des Tatorts ohne Tasche und Bargeld könnte T vom versuchten schweren Raub mit Todesfolge gem. § 24 zurückgetreten sein.
1. Fraglich ist allerdings, ob ein Rücktritt vom Versuch des Raubes mit Todesfolge trotz Eintritts der schweren Folge überhaupt möglich ist (Wichtigkeit: 3).
a) Einer Ansicht nach ist dies nicht möglich. Teleologisch spricht hierfür, dass T ansonsten allein nach den §§ 222, 240 I zu bestrafen wäre und das, obwohl er die schwere Folge verwirklicht hat und damit seine Tat (in der Sache) materiell bereits vollendet hatte.
b) Einer anderen Ansicht nach ist aber auch diese Konstellation denkbar. Hierfür spricht, dass der Wortlaut des § 24 keine weiteren Einschränkungen enthält, weshalb also mit dem Begriff „der Tat“ in den §§ 22 ff. auch die Versuchstat mit herbeigeführter schwerer Folge gemeint sein muss. Einzig dieses Verständnis stünde auch mit der Wortlautgrenze aus Art. 103 II GG im Einklang, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Gesetzlich bestimmt ist ein Ausschluss des Rücktrittsrechts im Falle eines erfolgsqualifizierten Versuchs aber gerade nicht.
Hinweis: Hier ist eine andere Ansicht vertretbar mit der Folge, dass mangels Rücktritts T gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a), 22, 23 I strafbar ist.
2. Der Versuch dürfte nicht fehlgeschlagen sein. T hätte aus seiner Sicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die zur Raubvollendung noch erforderliche Wegnahme der Beute nach wie vor vornehmen können.
3. Die notwendigen Handlungsschritte hängen davon ab, ob es sich um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch handelt. T flüchtete ohne die Tasche der F und ließ die Wegnahme daher unbeendet i.S.d. § 24 I 1 Var. 1.
4. T müsste freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben haben. T nahm aus autonomen Motiven (Entsetzen und Reue) von der weiteren Tatrealisierung Abstand.
VII. Ergebnis T hat sich nicht strafbar gemacht gem. der §§ 249 I, 250 I Nr. 1a), 251, 22, 23 I.
C. § 227 Eine Strafbarkeit gem. § 227 scheidet aus, weil laut Sachverhalt schon keine vorsätzliche Körperverletzung stattgefunden hat.
D. § 222 Indem T beim Rangeln einen Schuss auslöste, könnte er sich gem. § 222 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Der Schuss der T führte kausal den Tod der F herbei.
2. Ein Sorgfaltsverstoß liegt vor, denn T hätte beim Rangeln mit dem Revolver Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen; der tödliche Erfolg bei solch leichtfertigem Verhalten (s.o.) war auch objektiv vorhersehbar.
3. Der Taterfolg ist T auch objektiv zurechenbar. Insbesondere scheidet ein Zurechnungszusammenhang nicht wegen Überlegungen zum Schutzzweck der Norm oder fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhangs aus.
II. Rechtswidrigkeit T handelte auch rechtswidrig.
III. Schuld Im Rahmen der Schuld ist T auch subjektiv eine Verhaltenspflichtverletzung (individuelles Anderskönnen) und Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts vorzuwerfen.
IV. Ergebnis T hat sich gem. § 222 strafbar gemacht.
E. § 240 I Indem T nach der Tasche der F griff und eine Rangelei anzettelte, könnte er sich gem. § 240 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. a) T nutzte das Nötigungsmittel der Gewalt (s.o.).
b) T müsste auch einen Nötigungserfolg herbeigeführt haben, also eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers ausgelöst haben. F duldete die Übergriffe des T, womit ein Nötigungserfolg gegeben ist.
2. Es kam T gerade im Sinne eines notwendigen Zwischenzieles auf die Unterbrechung des Weges der F und angesichts der Situationsentwicklung auf das Handgemenge an, da er anderenfalls nicht zur Wegnahmehandlung ansetzen konnte. Der Streit, ob der Nötigungszweck mit Absicht verfolgt werden muss oder ob Eventualvorsatz ausreicht, ist hier darum irrelevant, da T auch die höhere Anforderung der Absicht erfüllt ist.
II. Rechtswidrigkeit T müsste verwerflich i.S.d. § 240 II gehandelt haben. Dies ist der Fall, wenn entweder der Zweck oder das Mittel oder das Mittel in Anbetracht des Zwecks rechtlich missbilligt werden. T hat einen zu missbilligenden Zweck (Wegnahme der Beute) mit einem zu missbilligenden Mittel (Gewalt) zu erreichen versucht und auch die zusammenschauende Abwägung der Gesamtumstände zeichnet kein anderes Bild.
III. Schuld T handelte auch schuldhaft.
IV. Ergebnis T hat sich nach § 240 I strafbar gemacht.
Konkurrenzen § 222 und § 240 stehen zueinander in Tateinheit (§ 52).
Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselworter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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