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Lösung

Kurzübersicht

Strafbarkeit des M

A. § 212 I gegenüber D (+) I. Tatbestand (+) P: Führt der Error in Persona zum Vorsatzausschluss? (Wichtigkeit: 1) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

B. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 4, 5 gegenüber D I. Tatbestand (+) 1. Heimtücke (+) P: Einschränkende Auslegung des Mordmerkmals? (Wichtigkeit: 2) 2. Vorsatz bzgl des Todes und der Heimtücke (+) 3. Habgier (-) 4. Sonst niedrige Beweggründe (-) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. § 212 I gegenüber O (+) D. §§ 212 I, 211 II Var. 5 (+)

Strafbarkeit der A A. §§ 212 I, 25 II gegenüber D (-), mangels Tatherrschaft keine Zurechenbarkeit der Tathandlung des M B. §§ 212 I, 26 gegenüber D (+) I. Tatbestand
1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat und Bestimmen (+) 2. Doppelter Anstiftervorsatz (+) P: Auswirkung des error in Persona (Wichtigkeit: 3) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. §§ 212 I, 211 Var. 3, 5, 26 gegenüber D (+) I. Tatbestand (+) P: Tatbestandsverschiebung § 28, Auswirkung des täterbezogenen Merkmals (Habgier) der A (Wichtigkeit: 2) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

D. §§ 212 I, 26 hinsichtlich der Tötung des O (-) I. Tatbestand (-) 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und Bestimmen (+) 2. Vorsatz (-) P: Ist bei einem (ersten) Fehlgehen der Tat auch die Tötung weiterer Menschen vom Anstiftervorsatz umfasst?

E. § 222 gegen O (+) F. § 240 I durch die Ankündigung M zu verlassen (-), mangels Drohung

Gesamtergebnis und Konkurrenzen M: §§ 212 I, 211 II Var. 5 an D und gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5 an O stehen in Tatmehrheit (§ 53) zueinander A: §§ 212 I, 211 II Var. 3, 5, 26 an D und § 222 an O stehen in Tateinheit (§ 52) zueinander.

Lösungsskizze

Strafbarkeit des M

A. § 212 I gegenüber D

Indem M auf den D schoss, könnte er sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. M hat den D durch den Schuss getötet . Seine Handlung war kausal und der Tod ihm objektiv zurechenbar .

Hinweis: Sofern Handlung, Kausalität und objektive Zurechnung so klar sind wie hier, kann deren Bearbeitung im Urteilsstil erfolgen.

2. Der M müsste vorsätzlich gehandelt haben . Vorsatz meint das Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale . M wusste nicht , dass das anvisierte Objekt nicht O , sondern D war . Den D wollte M jedoch gerade nicht töten . Es könnte sich hierbei um einen sog. error in persona (Wichtigkeit: 1) handeln.

Bei Gleichwertigkeit * des vorgestellten und anvisierten Tatobjektes handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum und nicht um einen Vorsatzausschluss i.S.d. § 16 I 1. Nach § 16 I 1 ist der Vorsatz dann ausgeschlossen, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. § 212 I spricht lediglich von der Tötung eines Menschen; die Identität der getroffenen Person ist nicht Teil des gesetzlichen Tatbestandes. Ein Irrtum über die Identität des Opfers schließt demnach den Vorsatz nicht aus. Indem M wissentlich und willentlich den D als Mensch töten wollten, ist der Vorsatz zu bejahen. bejahen.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis M hat sich durch den Schuss auf den D gem. § 212 I strafbar gemacht.

B. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 4, 5 gegenüber D Indem M auf den D schoss, könnte er sich gem. § 212 I, 211 II Var. 3, 4, 5 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. a) M hat den objektiven Tatbestand des § 212 I erfüllt .

b) M könnte das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke nach § 211 II Var. 5 erfüllt haben. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs keines Angriffs ausgesetzt sah. Wehrlos ist, wer sich aufgrund seiner Arglosigkeit nicht verteidigen konnte. M versteckte sich im Dunkeln hinter einem Baum, sodass D ihn zum Zeitpunkt des Schusses nicht sah und keinen Angriff erwartete. Er war somit arglos. Da D sich aufgrund seiner Arglosigkeit auch nicht verteidigen konnte, war er zudem wehrlos. Demnach wäre das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Da jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke hiernach sehr weit ausgelegt wird und zwingend zu einer Verurteilung wegen Mordes mit lebenslangen Freiheitsstrafe führt, gibt es verschiedene Ansätze zur Einschränkungen dieses weiten Merkmals (Wichtigkeit: 2).

aa) Eine Ansicht fordert, dass das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung geschieht. Feindseligkeit ist so etwa in „Mitleidsmorden“ nicht gegeben. In Bezug auf D handelte M nicht aus Mitleid oder ähnlichen Emotionen. Sein Angriff geschah daher auch in feindlicher Willensrichtung. Heimtücke läge vor.

bb) Zu einem anderen Ergebnis kommt eine zweite Ansicht, die zusätzlich zum Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit einen besonderen Vertrauensbruch fordert. Ein solches Vertrauensverhältnis bestand zwischen M und dem D nicht. Heimtücke wäre also vorliegend nicht gegeben.

cc) Damit ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die zweite Ansicht spricht, dass der Begriff des Vertrauensverhältnisses schwer zu definieren und damit nicht mit dem aus Art. 103 II GG ableitbaren Bestimmtheitsgebot vereinbar ist. Auch kann bei bestehenden Vertrauensverhältnis die Verurteilung wegen Mordes einfach durch Einschalten eines Auftragsmörders umgangen werden, zu dem das Opfer dann kein Vertrauensverhältnis hat. Demnach ist der ersten Ansicht zu folgen. M handelte somit heimtückisch.

Hinweis: Hier kann auch mit anderer Argumentation der zweiten Ansicht gefolgt werden.

1. a) Vorsatz bzgl . § 212 I ist gegeben .

b) M könnte zudem das subjektive Mordmerkmal der Habgier (Wichtigkeit: 1) i.S.d. § 211 II Var. 3 erfüllt haben. Dieses setzt ein ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis voraus. Laut Sachverhalt kommt M selbst nicht in den Genuss der Erbschaft und tötet O auch gerade nicht, um eine wirtschaftliche Besserstellung seiner Person zu erlangen. Demnach scheidet ein habgieriges Verhalten des M aus.

c) M könnte aus sonst niedrigen Beweggründen nach § 211 II Var. 4 gehandelt haben. Das sind solche, die sittliche auf tiefster Stufe stehen, durch Eigensucht bestimmt sind und daher besonders verachtenswert sind. Ms Motive waren die Liebe zu seiner Ehefrau und die Angst, von ihr verlassen zu werden. Auch dieses Mordmerkmal liegt daher nicht vor.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis M hat sich somit durch den Schuss auf den D gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5 strafbar gemacht.

Hinweis: Bei der Prüfung des §§ 212 I, 211 empfiehlt sich eine Trennung in Grunddelikt und Qualifikation innerhalb des objektiven und des subjektiven Tatbestandes. Dadurch bleibt die Prüfung sauber und die tatbezogenen Mordmerkmale können leichter dem objektiven und die täterbezogenen Mordmerkmale dem subjektiven Tatbestand zugeordnet werden.

C. § 212 I gegenüber O M tötete den O durch den Schuss vorsätzlich. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich gem. § 212 I strafbar gemacht hat.

Hinweis: Bei unproblematischen Prüfungen, die bereits innerhalb des Gutachtens schon mal geprüft wurden, kann vom Gutachtenstil abgewichen werden. Das spart wertvolle Zeit in Klausuren und verhindert unnötige Doppelausführungen.

D. §§ 212 I, 211 II Var. 5 gegenüber O In Betracht käme wiederum eine Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5. Da auch hier die Tötung aus feindseliger Willensrichtung erfolgte, ist das Mordmerkmal der Heimtücke zu bejahen. Demnach hat O sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5 gegenüber O strafbar gemacht.

Strafbarkeit der A

A. §§ 212 I, 25 II gegenüber D A könnte sich durch den Schuss des M auf den unbekannten D gem. §§ 212 I, 25 II strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand A müsste den O getötet haben. A selbst hat den Schuss, welcher den Tod des O herbeigeführt hat, nicht abgegeben. Fraglich ist aber, ob ihr das Handeln des M nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gem. 25 II zugerechnet werden kann. Danach müssten A und M Mittäter sein. Das setzt einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung voraus. Zwar hat A dem M vorgegeben, den O während seines Spaziergangs im Colombipark zu töten, was als gemeinsamer Tatplan angesehen werden kann. Im Übrigen aber hat sie die Tatausführung und die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Tat jedoch komplett aus der Hand gegeben. A hatte somit keinerlei Tatherrschaft und eine gemeinsame Tatausführung liegt folglich nicht vor.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. §§ 212 I, 25 II strafbar gemacht.

Hinweis: Grundsätzlich ist es auch möglich, in Fällen, in denen Mittäterschaft ohne größere Probleme ausscheidet, die Abgrenzung direkt bei der Teilnahme, hier im Merkmal des Bestimmens, zu führen.

B. §§ 212 I, 26 gegenüber D A könnte sich durch den Schuss des M auf den D gem. §§ 212 I, 26 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Dazu müsste sie einen anderen zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat bestimmt haben . Mit dem Totschlag des M liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor . Bestimmen meint das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter . A weckte durch ihre Bitte den Tatentschluss des M , der zur Tötung des D führte . Folglich hat sie einen anderen zu einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat bestimmt .

2. Weiterhin müsste A einen „doppelten Anstiftervorsatz“ dergestalt gehabt haben, dass sie Vorsatz bezüglich ihrer Bestimmungshandlung und der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat hatte.

a) Vorsatz hinsichtlich ihrer Bestimmungshandlung liegt vor.

b) Fraglich ist jedoch, ob A Vorsatz bzgl. der Tat des M gegenüber D hatte. Nach ihrer Vorstellung sollte M den O erschießen. Jedoch erschoss er stattdessen, aufgrund eines error in personas, den D. Wie sich solch ein error in persona des Haupttäters für den Anstifter auswirkt (Wichtigkeit: 3), ist umstritten.

aa) Nach einer Ansicht wird der error in persona des Angestifteten auch für den Anstifter als unerheblich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass der Anstifter gem. § 26 gleich dem Täter zu bestrafen ist. Danach würde sich A vorliegend wegen Anstiftung zum Totschlag des D strafbar machen.

bb) Nach einer anderen Ansicht führt die Objektsverwechslung beim Haupttäter hingegen zur aberratio ictus des Anstifters. Der Irrtum des Haupttäters stelle sich beim Anstifter nicht als unbeachtlicher Motivirrtum dar, sondern als ein Fehlgehen der Tat. Es mache keinen Unterschied, ob der Täter ein mechanisches Werkzeug verwende oder ein menschliches Werkzeug losschicke, welches dann fehlgeht. Dabei ist dann allerdings umstritten, ob die Tat in Bezug auf das vom Anstifter gewollte Opfer als versuchte Anstiftung (nach § 30 Abs. 1 nur bei Verbrechen strafbar) oder auch als Anstiftung zum Versuch zu werten ist.

cc) Nach dritter Ansicht begründet der Irrtum des Haupttäters für den Anstifter nur eine unwesentliche, rechtlich bedeutungslose Abweichung, solange sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren bzw. innerhalb der Individualisierungsvorgaben des Anstifters hält. Als Argument wird dabei angeführt, dass dem Täter die Individualisierung überlassen worden sei und der Anstifter das Geschehen aus der Hand gegeben habe, weshalb ihm im Ergebnis der Irrtum des Täters – der error in persona – auch zugerechnet werden müsse. Vorliegend war damit zu rechnen, dass M im Dunkeln einen Dritten für O halten könnte, da er den O nur flüchtig kannte und durch A auch nur grobe Kenntnisse über sein Aussehen und die Art seines Ganges besaß. Demnach würde sich A vorliegend einer vollendeten Anstiftung zum Totschlag strafbar machen.

dd) Es ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die erste Ansicht spricht, dass vom Vorsatz des Anstifters dann stets alle irrtümlichen Tötungen des Haupttäters erfasst sein müssten, sodass er ggf. wegen Anstiftung zu einer Vielzahl von Totschlägen bestraft würde, obwohl er nur eine Tötung in Auftrag gab (Blutbadargument). Diese Ansicht ist demnach abzulehnen. Gegen die zweite Ansicht spricht, dass der Anstifter trotz allem die Tat verursacht hat. Er würde gegenüber dem Täter privilegiert, da sich der einem error in persona erlegene Haupttäter nicht auf seinen Irrtum berufen kann, der Anstifter aber schon. Zudem sei die Figur der aberratio ictus entwickelt worden, um Konstellationen zu behandeln, in denen der Täter das Angriffsobjekt vor sich sieht – also sinnlich wahrnimmt –, aber ein anders Objekt verletzt. Dies ist auf die Anstiftungsfälle gerade nicht übertragbar. Demnach ist auch der zweiten Ansicht nicht zu folgen. Somit ist der dritten Ansicht zu folgen und die Tötung des D war damit vom Vorsatz des A umfasst.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis A hat sich somit gem. §§ 212 I, 26 strafbar gemacht.

C. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 5, 26 gegenüber D A könnte sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 5, 26 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. §§ 212 I , 211 II Var . 5 stellt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat dar , zu der A den M bestimmt hat .

2. A hatte zudem auch den notwendigen „Doppel -Vorsatz“ , der auch die Heimtücke erfasst . Das ergibt sich nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung, indem A den M zum „auflauern“ anregte.

II. Tatbestandsverschiebung A hat in eigener Person das täterbezogene Mordmerkmal der Habgier verwirklicht, indem sie ihre eigene wirtschaftliche Besserstellung erstrebte. Fraglich ist, wie sich dies auf die Strafbarkeit von A auswirkt (Wichtigkeit: 2).

1. Eine Ansicht sieht den Mord gem . § 211 als Qualifikation des Totschlags gem. § 212. Damit * *schärfen die subjektiven Mordmerkmale die Strafe, weswegen § 28 II zu Anwendung kommt. Danach kommt es für die Verwirklichung des subjektiven Mordmerkmals allein auf den Teilnehmer an. Danach hätte A sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 5, 26 strafbar gemacht.

2. Eine andere Ansicht hingegen sieht § 211 als selbstständiges Delikt, wonach die Mordmerkmale die Strafbarkeit begründen und somit § 28 I anwenden. Danach kommt es nur auf die Mordmerkmale des Täters an, die des Teilnehmers bleiben außer Betracht. Demnach hätte A sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5, 26 strafbar gemacht.

3. Indem die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen , ist ein Streitentscheid erforderlich . Für die zweite Ansicht spricht die Systematik , wonach das Grunddelikt immer vor der Qualifikation steht , was jedoch bei §§ 211 , 212 nicht der Fall ist . Dagegen lässt sich jedoch anführen , dass sich die Qualifikation aus dem Telos ergibt , wonach die Qualifikation im Vergleich zum Grunddelikt ein Mehr an Unrecht darstellt . Gegen erstere Ansicht spricht jedoch der Wortlaut des § 212 I , der durch „ohne Mörder zu sein“ für ein eigenständiges Delikt spricht . Dieser Täterumschreibungen sind jedoch Überbleibsel aus der überholten Tätertypenlehre . Demnach ist die zweite Ansicht abzulehnen und stattdessen der ersten Ansicht , welche auf täterbezogene Mordmerkmale § 28 II anwendet , zu folgen . Damit liegt bei A das täterbezogene Mordmerkmal der Habgier vor .

III. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Ergebnis A hat sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 5, 26 strafbar gemacht.

D. §§ 212 I, 26 hinsichtlich der Tötung des O A könnte sich gem. §§ 212 I, 26 strafbar gemacht haben, indem sie M dazu überredete, O zu töten.

I. Tatbestand 1. Mit der Tötung des O liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor . Zu dieser hat A den M auch bestimmt .

2. Fraglich erscheint jedoch wiederum , ob A Vorsatz bezüglich dieser Tat besaß . Zwar war die Tötung des O Motiv für die Anstiftung der A . Trotzdem ist fraglich , ob die konkret ausgeführte Tat des M von As Vorsatz umfasst war.

a) Nach einer Ansicht stellt die Tötung eines weiteren Menschen einen Exzess dar. Der Anstifter hat nur zur Tötung eines Menschen bestimmt. Demnach wäre die Tötung des O nicht vom Vorsatz umfasst.

b) Nach anderer Ansicht sei auch die Tötung eines weiteren Opfers, das der Identität des in Wahrheit anvisierten Opfers entspricht, auch vom Vorsatz umfasst. Dieser Verlauf habe der Anstifter in Gang gesetzt und sei ihm demnach zuzurechnen. So hätte A auch Vorsatz bzgl. der Tötung des O.

c) Damit ist ein Streitentscheid erforderlich. Gegen die zweite Ansicht spricht, dass die Entschlussfassung des Haupttäters, den Tötungsakt weiter zu führen, dem Anstifter sonst stets zu Last gelegt werden könnte und ihm unzählig weitere Tötungen zuzurechnen wären, bis das „richtig“ Opfer getroffen werde (sog. Blutbadargument, s.o.). Damit ist die erste Ansicht vorzuziehen, wonach die Tötung eines weiteren Menschen durch M nicht von As Vorsatz umfasst ist.

II. Ergebnis A hat sich somit nicht gem. §§ 212 I, 26 gegenüber O strafbar gemacht.

E. § 222 gegen O Indem A den M dazu überredete, O zu töten, könnte sich – trotz „verbrauchten“ Vorsatzes – gem. § 222 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. O ist tot . As Aufforderung war hierfür kausal .

2. Die Aufforderung der A , den O zu erschießen , ist ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten .

3. Die Tötungshandlung des M gegenüber O müsste auch objektiv vorhersehbar gewesen sein . Objektive Vorhersehbarkeit liegt vor , wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen , dass man nicht damit zu rechnen brauchte . Dies könnte insofern problematisch sein , als M zuvor bereits den D getötet hat . Man könnte anführen , es sei nicht zu erwarten gewesen , dass M zwei statt nur einer Person töten würde . Andererseits liegt es nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung , dass M den O im Dunkeln zunächst verfehlen und im Anschluss daran versuchen würde , den O doch noch zu töten . In Anbetracht ihres bestimmenden Einflusses auf M erscheint die Annahme naheliegend , M würde seinen Auftrag auch nach einem ersten Fehlschlag zu Ende bringen , weswegen die Tötungshandlung des M gegenüber O auch objektiv vorhersehbar gewesen ist .

Hinweis: Hier ist mit entsprechender Argumentation auch die Auffassung zu vertreten, dass die Tötungshandlung des M gegenüber O gerade nicht objektiv vorhersehbar gewesen ist.

4. Der A ist die Tötung des O auch objektiv zurechenbar . Zwar könnte man argumentieren , die zweite Tötung (Tod des O ) habe auf einem neuen selbstständigen Willensentschluss des M beruht , so dass sich der Schuss auf O aus Sicht der A als eigenverantwortliches Handeln eines Dritten – hier M – darstellt , weshalb ihr der Tod des O nicht zuzurechnen sei . Allerdings ist der „selbstständige Willensentschluss des M“ im Aufforderungsverhalten der A angelegt , so dass sich die zur Erfüllung des Tötungsauftrags ausgeführten Handlungen des M nicht als zurechnungsunterbrechendes Verhalten eines (unabhängigen ) Dritten darstellen .

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Erfolgseintritt war für A zudem subjektiv vorhersehbar.

III. Ergebnis A hat sich somit gem. § 222 strafbar gemacht.

F. § 240 A könnte sich durch die Drohung gegenüber M, ihn zu verlassen, wenn er O nicht töte, gem. § 240 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dazu A den M bedroht haben. Drohung meint das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben scheint. Unter einem Übel ist jeder Nachteil zu verstehen. Empfindlich ist das Übel dann, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Vorliegend kann von M erwartet werden, dass er einer angedrohten Trennung standhält. Nach objektiver Betrachtung ist eine Trennung nicht geeignet zur Tötung eines anderen Menschen zu bestimmten. Damit liegt keine Drohung vor.

II. Ergebnis A hat sich somit nicht gem. § 240 strafbar gemacht.

Keine Panik: Das Erkennen der Strafbarkeiten nach § 222 und § 240 hat es in sich!

Gesamtergebnis und Konkurrenzen

M hat sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5 an D und gem. §§ 212 I, 211 II Var. 5 an O strafbar gemacht. M hat die beiden Tötungsdelikte in Tatmehrheit begangen (§ 53 I), da die Tötung des O auf einem neuen Tatentschluss beruht.

A hat sich gem. §§ 212 I, 211 II Var. 3, 5, 26 an D in Tateinheit gem. § 52 I mit § 222 an O strafbar gemacht.

⃰⃰Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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