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Ein Tag in der Mensa

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Lammcurry Koma

Strafbarkeit des M §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 (+) I. Tatbestand 1. Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung (+) 2. Kausalität (+) 3. Objektive Zurechnung (+) 4. Qualfifikationsmerkmale § 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 a) § 224 I Nr. 1 Alt. 1 (+) b) § 224 I Nr. 4 (-), keine erhöhte Gefährlichkeit durch den gemeinschaftlichen Beschluss 5. Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

Strafbarkeit der T §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 (-), mangels Kausalität der einzelnen (ablehnenden) Stimme

Tatkomplex 2: Party im Mensagarten   Strafbarkeit der L A. § 303 I (+)   Strafbarkeit der J A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I (+) I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss 1. Grundtatbestand (+) 2. Gefährliches Werkzeug (-) P: Ist die Faust der J als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren? III. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit (+), Notwehr mangels gegenwärtigen Angriffs nicht gegeben V. Schuld (+) Entschuldigung gem. § 33 (-) P: Ist der extensive Notwehrexzess von § 33 umfasst? (Wichtigkeit: 2) VI. Rücktritt, § 24 I Alt. 1 (-), mangels Freiwilligkeit   Strafbarkeit der L A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) Rechtfertigung aufgrund von § 32 (-) P: Gebotenheit einer Notwehrhandlung bei Absichtsprovokation (Wichtigkeit: 3) III. Schuld (+)   Strafbarkeit des F A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 (-) I. Tatbestand (+) P: Anforderungen an die das Leben gefährdende Behandlung § 224 I Nr. 5 (Wichtigkeit: 1) II. Rechtswidrigkeit (-) Rechtfertigung wegen Nothilfe § 32? (+) P: Wie wirkt sich das Fehlen des subjektiven Rechtsfertigungselements auf die Rechtfertigung nach § 32 aus? (Wichtigkeit: 3) B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I (+) C. § 303 I (-), mangels Rechtswidrigkeit Rechtfertigung nach § 228 BGB (+), auch hier ist das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements unbeachtlich D. §§ 303 I, 22, 23 I (+)   Gesamtergebnis und Konkurrenzen M: §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 T: §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 I L: §§ 303 I; 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2; 52 I J: §§ 223 I, 22, 23 I F: §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I; §§ 303 I, 22, 23 I; 52 I

Lösungsskizze

Tatkomplex 1: Lammcurry Koma   Strafbarkeit des M   A. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 Indem M auf der Geschäftsführersitzung für das Inverkehrbringen des verdorbenen Fleisches stimmte, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 strafbar gemacht haben.   I. Tatbestand   1. a) Dazu müsste M die P körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.   aa) M könnte die P körperlich misshandelt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Integrität mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Vorliegend bekommt P Fieber, halluziniert und muss sich übergeben. Diese Symptome der Lebensmittelvergiftung beeinträchtigen P in ihrem körperlichen Wohlbefinden und in ihrer körperlichen Integrität, sodass eine körperliche Misshandlung vorliegt.   bb) Zudem könnte M die P an ihrer Gesundheit geschädigt haben. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. P erlitt eine Lebensmittelvergiftung, welche einen Heilungsprozess erforderlich macht. Die Lebensmittelvergiftung versetzt P mithin in einen krankhaften Zustand. Eine Gesundheitsschädigung ist also gegeben.   b) Die Stimmabgabe des M auf der Geschäftsführersitzung müsste jedoch auch kausal für die Lebensmittelvergiftung gewesen sein. Nach der Conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung eines Erfolges ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bei Mehrheitsbeschlüssen in Gremien, bei denen die Entscheidung wie hier mit nur einer Stimme Mehrheit getroffen wird, kann keine Stimme hinweggedacht werden, ohne dass der Beschluss entfiele. Da in solchen Fällen aber jede Stimme nur in Kombination mit den anderen ebenfalls kausalen Stimmen zum Mehrheitsbeschluss führt, liegt ein Fall der kumulativen Kausalität aller Gremienmitglieder vor, die für das Inverkehrbringen des verdorbenen Lammfleisches gestimmt haben. Mithin war die Stimmabgabe des M auf der Geschäftsführersitzung für die Lebensmittelvergiftung kausal.   Hinweis: Wird eine Gremienentscheidung mit zwei oder mehr Stimmen Mehrheit getroffen, ist die Kausalität der einzelnen Stimme umstritten.   c) Ferner müsste der Erfolg dem M auch objektiv zuzurechnen sein. Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Durch den Beschluss, das verdorbene Lammfleisch in Verkehr zu bringen, wurde die rechtlich missbilligte Gefahr, Lebensmittelvergiftungen zu erleiden, geschaffen. Diese Gefahr hat sich in der Lebensmittelvergiftung, die P erlitten hat, realisiert. Der Erfolg ist M daher objektiv zurechenbar.   d) M könnte weiterhin Qualifikationsmerkmale des § 224 I Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 erfüllt haben.   aa) In Betracht kommt die Begehung der Körperverletzung mittels Beibringung von Gift gem. § 224 I Nr. 1 Alt. 1. Gift ist jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Verdorbenes Lammfleisch ist dazu geeignet, ernsthafte gesundheitliche Schäden hervorzurufen und ist daher als Gift anzusehen. Beigebracht ist das Gift, wenn es sich mit dem Körper des Opfers verbindet, sodass es dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Vorliegend hat P das verdorbene Fleisch konsumiert, welches dann in ihrem Körper toxisch wirkte. Die Beibringung von Gift ist daher zu bejahen.   bb) Auch der Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 4 könnte verwirklicht worden sein. Hierfür müssten zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammengewirkt haben. Die Strafschärfung resultiert daraus, dass von zwei Tätern eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht. Diese erhöhte Gefährlichkeit liegt bei einem Beschluss, der auf einer Geschäftsführersitzung getroffen wird, gerade mangels Zusammenwirkens am Tatort nicht vor. Mithin ist § 224 I Nr. 4 zu verneinen.

2. Weiter müsste M vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich hinsichtlich der Verwirklichung des Grund- und Qualifikationstatbestandes gehandelt haben. Dabei muss mindestens dolus eventualis vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, auch wenn ihm der Erfolgseintritt unerwünscht sein. Vorliegend hat M die Möglichkeit erkannt, dass durch das verdorbene Lammfleisch schwere Lebensmittelvergiftungen hervorgerufen werden könnten, dies aber billigend in Kauf genommen. M handelte daher mit Eventualvorsatz.   II. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.   III. Ergebnis M hat sich somit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 strafbar gemacht.    Strafbarkeit der T   A. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 Indem T auf der Geschäftsführersitzung gegen das Inverkehrbringen des verdorbenen Fleisches stimmte, könnte sie sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 strafbar gemacht haben.   I. Tatbestand   1. a) T müsste P körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. P erlitt eine schwere Lebensmittelvergiftung, was sowohl das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Misshandlung, als auch das der Gesundheitsschädigung erfüllt.   b) Das Stimmen gegen das Inverkehrbringen des verdorbenen Fleischs kann hinweggedacht werden, ohne dass sich etwas am Mehrheitsbeschluss geändert hätte, sodass die Nein-Stimme von T nicht kausal für den Mehrheitsbeschluss und damit für die Lebensmittelvergiftung war.   Hinweis: Vereinzelt wird eine Strafbarkeit der pflichtgemäß abstimmenden Person unabhängig vom eigenen Votum befürwortet, indem ausschließlich auf den bestehenden Kausalzusammenhang zwischen der Kollektiventscheidung und dem Verletzungserfolg abgestellt wird, ohne nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem einzelnen Abstimmungsverhalten und dem Abstimmungsergebnis zu fragen. Begründet wird dies damit, dass jedes Mitglied des Kollegiums bereits durch seine Mitgliedschaft die (Mit-)Verantwortung für sämtliche innerhalb des Organs getroffene Entscheidungen übernimmt. Diese Meinung kommt aber in Konflikt mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip und führt im Ergebnis dazu, dass bereits der Eintritt in ein Kollegialorgan als strafrechtlich vorwerfbares Verhalten zu werten ist. Letzteres ist mit Blick auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung nicht praxisgerecht. Daher ist diese Ansicht abzulehnen.   2. Der objektive Tatbestand ist mithin nicht erfüllt.   II. Ergebnis T hat sich daher nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 strafbar gemacht.    Tatkomplex 2: Party im Mensagarten   Hinweis: Eine der Schwierigkeiten im zweiten Tatkomplex liegt darin, den Sachverhalt zu begreifen und die Beteiligten nicht durcheinander zu bringen sowie einen schlüssigen Aufbau zu wählen. Hinsichtlich der Handlungen von L und J empfiehlt sich ein chronologischer Aufbau, da das Verhalten des einen Beteiligten z.T. durch das Vorverhalten des anderen bedingt ist. „Falsch“ ist ein anders gewählter Aufbau jedoch auch nicht – in keinem Fall sollte aber der gewählte Aufbau begründet bzw. erklärt werden.   Strafbarkeit der L   A. § 303 I Indem L das Kleid der J verschmutzte, könnte sie sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben.   I. Tatbestand 1. a) L müsste eine fremde Sache beschädigt haben.   aa) Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB. Das Kleid als körperlicher Gegenstand ist eine Sache.   Hinweis: Sofern dies zulässig ist (schaue dafür in die Prüfungsordnung), kommentiere dir den Verweis auf den maßgeblichen § 90 BGB neben § 303 StGB – damit sparst Du Zeit und schaffst dir einen Anhaltspunkt für deine Subsumtion.   bb) Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist. Das Kleid gehört J, steht also in ihrem Eigentum und ist somit für L fremd.   cc) Eine Beschädigung liegt bei einer nicht ganz unerheblichen Substanzverletzung vor, durch die die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck beeinträchtigt wird. Die Cola hat sich mit dem Gewebe des Kleides dergestalt verbunden, dass eine rückstandlose Beseitigung nicht mehr möglich ist. Durch die verbleibenden Flecken liegt eine nicht nur unerhebliche Substanzverletzung und somit eine Beschädigung des Kleides vor.   b) Ferner ist die Handlung auch kausal für den Erfolg, der L auch objektiv zurechenbar ist.   2. L handelte vorsätzlich.   II. Rechtswidrigkeit und Schuld L handelte ferner auch rechtswidrig und schuldhaft.   III. Strafantrag gemäß § 303c Der gemäß § 303c erforderliche Strafantrag ist gestellt.   Hinweis: Fallen Dir noch weitere Antragsdelikte ein? Beispielsweise wäre an §§ 230, 123 II, 77 ff., 194 zu denken. Sofern dies zulässig ist (schaue dafür in die Prüfungsordnung), kommentiere dir bei Antragsdelikten den Verweis auf die jeweilige Norm für den Strafantrag, um sicherzustellen, dass Du diesen nicht vergisst.   IV. Ergebnis L hat sich gem. § 303 I strafbar gemacht.   Strafbarkeit der J   A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I Indem J mit geballter Faust zum Schlag ausholte, könnte sie sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 I strafbar gemacht haben.   I. Vorprüfung Die Tat wurde nicht vollendet, da J die L nicht geschlagen hat. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 223 II, 224 II, 22, 23 I, 12 I.   II. Tatentschluss J müsste mit Tatentschluss, d.h. mit Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, gehandelt haben.   1. J wollte L durch einen Faustschlag eine heftige Abreibung verpassen. Dies impliziert, dass J die L körperlich misshandeln und an der Gesundheit schädigen wollte.   2. Die heftige Abreibung wollte J der L mittels eines Faustschlages verpassen. Fraglich ist, ob eine geballte Faust als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 angesehen werden kann. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Sowohl der Wortlaut des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 („gefährliches Werkzeug“) als auch die Definition dessen als „Gegenstand“ sprechen dafür, dass sich der Täter eines körperfremden Hilfsmittels bedienen muss. Würde man ein Körperteil unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs subsumieren, würde dies einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG darstellen. Ferner muss auch aus systematischen Gesichtspunkten eine Steigerung der Gefährlichkeit bei der Begehung unter Erfüllung eines Qualifikationstatbestandes im Vergleich zur Begehung einer „einfachen“ Körperverletzung vorliegen. Teile des Körpers selbst, wie im vorliegenden Fall die geballte Faust, können damit keine gefährlichen Werkzeuge i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 sein.   III. Unmittelbares Ansetzen Weiterhin müsste J unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv derart zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Rechtsgutsverletzung übergeht. Vorliegend hat J bereits die Hand zur Faust geballt und zum Schlag ausgeholt. Hierdurch hat J subjektiv die Schwelle zum „jetzt-geht’s-los“ überschritten und für die Vollendung der Körperverletzung waren auch keine wesentlichen Zwischenschritte mehr nötig, sondern lediglich das Treffen der L. J hat daher unmittelbar angesetzt.   IV. Rechtswidrigkeit J könnte jedoch wegen Notwehr gemäß § 32 gerechtfertigt sein.   1. Hierfür müsste eine Notwehrlage vorliegen.   a) Eine Notwehrlage setzt zunächst einen Angriff voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen. Zu den rechtlich geschützten Interessen gehört auch das Eigentum, vgl. Art. 14 I S. 1 GG, § 823 I BGB. Vorliegend hat L der J Cola auf ihr Kleid geschüttet, wodurch nicht mehr rückstandslos zu beseitigende Flecken darauf entstanden. Ein Angriff auf das Eigentum der J ist somit gegeben.   b) Ferner muss der Angriff auch gegenwärtig sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Hier hat L der J das Kleid bereits verschmutzt, der Angriff war also bereits vorüber und damit nicht mehr gegenwärtig.   2. Eine Rechtfertigung wegen Notwehr gem. § 32 kommt mangels Gegenwärtigkeit der Notwehrlage nicht in Betracht.   V. Schuld J könnte jedoch gem. § 33 entschuldigt sein, sofern die Voraussetzungen der Überschreitung der Notwehr vorliegen (sog. Notwehrexzess). In diesem Rahmen wird zwischen dem intensiven und dem extensiven Notwehrexzess unterschieden. Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Angegriffene das im Rahmen der Notwehr gem. § 32 erforderliche Maß überschreitet. Der extensive Notwehrexzess bezieht sich auf eine Situation, in der es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt, mithin an einer zeitlichen Überschreitung der Notwehrgrenzen. In Ermangelung der Gegenwärtigkeit der Notwehrlage liegt hier ein solcher extensiver Notwehrexzess vor, wobei umstritten ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen dieser von § 33 umfasst ist. Der Wortlaut des § 33, der von einem Überschreiten der „Grenzen der Notwehr“ spricht, macht das Vorliegen eine Notwehrlage erforderlich. Ein Notwehrexzess ohne bestehende Notwehrlage, ist somit schon rein begrifflich nicht denkbar. Hierbei muss nach dem Zeitpunkt der Notwehrhandlung differenziert werden, d.h. ob zu diesem Zeitpunkt der Angriff noch nicht begonnen hat (dann spricht man von einem vorzeitigen extensiven Notwehrexzess), oder ob die Verteidigung nach Abschluss des Angriffs erfolgte (sog. nachzeitiger extensiver Notwehrexzess). Hier erfolgte ein Angriff, sodass objektiv eine Notwehrlage vorlag, sodass jedenfalls die psychische Situation mit jener des intensiven Notwehrexzesses vergleichbar ist und auch der Wortlaut dieser Annahme nicht entgegensteht. Demgegenüber sprechen Sinn und Zweck des § 33 gegen dessen Anwendung auf den extensiven Notwehrexzess, denn gem. § 33 wird ein Verhalten von der Rechtsordnung entschuldigt, wenn der Täter aufgrund asthenischer Affekte ein „Weniger“ an Handlungs- und Erfolgsunrecht verwirklicht. In der Konstellation des extensiven Notwehrexzesses, steht der Täter jedoch mangels gegenwärtigen Angriffs nicht unter erhöhtem Motivationsdruck. Eine Schuldminderung soll ihm daher gerade nicht zugutekommen. J handelte daher auch schuldhaft.   VI. Rücktritt Ein Rücktritt gemäß § 24 I Alt. 1 kommt vorliegend nicht in Betracht, da J die Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig unterließ. Vielmehr wurde J durch das Sprühen von Pfefferspray in ihr Gesicht und den damit verbundenen Augenreizungen von der weiteren Tatausführung abgehalten. Die Aufgabe der Tat wurde daher von heteronomen Motiven bestimmt.   Hinweis: Wenn es so offensichtlich an einer Voraussetzung des Rücktritts fehlt, kannst Du direkt darauf eingehen – sofern Du damit keine Probleme abschneidest. Daher solltest Du kurz im Kopf oder in der Lösungsskizze den Rücktritt durchdenken und wenn alle anderen Punkte unproblematisch sind, braucht nicht alles durchgeprüft werden. Taucht jedoch an einem anderen Punkt bei der Prüfung des Rücktritts ein Problem auf, solltest Du den Rücktritt vollständig prüfen.   VII. Strafantrag gemäß § 230 I Der gemäß § 230 I erforderliche Strafantrag ist gestellt.   VII. Ergebnis J hat sich gem. §§ 223 I, 22, 23 I strafbar gemacht.    Strafbarkeit der L   A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 Indem L der J Pfefferspray ins Gesicht sprühte, könnte sie sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht haben.   I. Tatbestand 1. a) L müsste J körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. J erlitt erhebliche und schmerzhafte Augenreizungen, was eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung darstellt.   b) Der Einsatz des Pfeffersprays war kausal für den Verletzungserfolg. Dieser Verletzungserfolg ist L auch objektiv zurechenbar.   c) Ferner ist Pfefferspray als Reizgas beim Sprühen in das Gesicht dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und daher als ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zu qualifizieren.   2. L handelte vorsätzlich.   II. Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob L wegen Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt ist, da J im Begriff war ihr eine heftige Abreibung zu verpassen.   1. a) Indem J bereits die Faust geballt und zum Schlag ausgeholt hatte und somit kurz davor war, L zu schlagen, drohte eine unmittelbar bevorstehende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der L, sodass ein gegenwärtiger Angriff vorlag.   b) Der Angriff der J war auch rechtswidrig, da das Attackieren der L im Widerspruch zur Rechtsordnung stand. Insbesondere stand J mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs kein Notwehrrecht aufgrund der Verschmutzung ihres Kleides zu.   2. a) Ferner richtete sich die Notwehrhandlung der L gegen J als Angreiferin.   b) Die Notwehrhandlung müsste auch erforderlich, d.h. geeignet und das relativ mildeste Mittel gewesen sein.   aa) Geeignet ist eine Maßnahme, die grds. dazu dient, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihn wenigstens zu erschweren bzw. nicht gänzlich untauglich zur Abwehr erscheint. Durch den Einsatz des Pfeffersprays konnte J nicht mehr sehen und brach ihren Angriff ab. Mithin war der Einsatz des Pfeffersprays als Notwehrhandlung geeignet.   bb) Ferner muss der Angegriffene das relativ mildeste Mittel zur Abwehr einsetzen. Es ist also das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet. Hier bestand für L zwar die Möglichkeit, der J auszuweichen, anstatt sie mit dem Pfefferspray zu attackieren. Allerdings muss nach dem der Notwehr zugrundeliegenden Rechtsbewährungsprinzip das Recht dem Unrecht nicht weichen, sodass sich der Angegriffene verteidigen darf und sich nicht dem Angriff durch Flucht zu entziehen braucht. Hingegen kann u.a. ein schnelles Beiseitetreten oder Ducken vom Angegriffenen zu fordern sein, sofern dies nicht als generelle Preisgabe des Rechtsguts interpretiert werden kann. Vorliegend hätte L der J ausweichen können, anstatt das Pfefferspray einzusetzen. Geht man davon aus, dass hier das Ausweichen als milderes Mittel in Betracht käme, muss man jedoch auch klären, ob das Ausweichen gleich wirksam gewesen wäre. Vorliegend kochte J vor Wut und wäre durch ein Ausweichen der L nicht von weiteren Attacken auf diese abzuhalten gewesen. Mithin ist der Einsatz des Pfeffersprays das mildeste der L zur Verfügung stehende Verteidigungsmittel, um den Angriff sicher und endgültig abzuwehren.   cc) Fraglich ist, ob die Notwehrhandlung auch geboten war. Hier könnte die Gebotenheit aufgrund einer schuldhaften Herbeiführung der Notwehrlage zu verneinen sein. Bei dieser Fallgruppe wird zwischen der Absichtsprovokation und der sonstigen vorwerfbaren Herbeiführung der Notwehrlage differenziert. Von einer Absichtsprovokation spricht man, wenn es dem Täter gerade darum geht, einen Angriff auf sich selbst zu provozieren, um den so gereizten Angreifer dann unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Dagegen führt bei der sonstigen vorwerfbaren Herbeiführung der Notwehrlage, der Provokateur die Notwehrlage zwar vorwerfbar, nicht aber vorsätzlich herbei. Hier liegt ein Fall der Absichtsprovokation vor, da L die J durch das Verschmutzen ihres Kleides zu einem Angriff provozieren wollte.   Hinweis: Auf die umstrittene Frage, ob für die Provokation jedes sozialethisch missbilligenswerte Verhalten ausreicht oder ein rechtswidriges Vorverhalten erforderlich ist, kommt es vorliegend nicht an, da die Provokation durch eine Sachbeschädigung erfolgte und somit auch nach der strengeren Ansicht eine Provokation zu bejahen ist.   Wie die Problematik der Gebotenheit der Notwehrhandlung bei Absichtsprovokation rechtlich zu lösen ist, ist umstritten.   (1) Nach einer Ansicht ist auch gegen einen absichtlich provozierten Angriff eine uneingeschränkte Notwehr zulässig. L wäre also gemäß § 32 gerechtfertigt. Dieser Ansicht, ist jedoch die Teleologie, d.h. Sinn und Zweck des § 32 entgegenzuhalten, denn das Notwehrrecht findet seine Schranke im allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs und es geht dem Provokateur gerade nicht um die Bewährung der Rechtsordnung, was jedoch der Hauptgedanke der Notwehr ist. Daher ist diese Ansicht anzulehnen.   (2) Ferner wird auch eine Lösung nach der Rechtsfigur der actio illicita in causa vorgeschlagen. Danach ist die eigentliche Verteidigungshandlung nach § 32 gerechtfertigt. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist jedoch die schuldhafte Herbeiführung der Notwehrlage, die für die spätere Tatbestandsverwirklichung kausal wird. Soweit bei der die Notwehrlage bedingenden Provokation Vorsatz hinsichtlich der später rechtmäßig herbeigeführten Verletzung bestand, ist der Provozierende wegen vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. Im Übrigen kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht. Demnach wäre L bezüglich des hier thematisierten Verhaltens gemäß § 32 gerechtfertigt, würde aber, mit der Provokation als Anknüpfungspunkt, ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 bestraft. Gegen diese Ansicht spricht wiederum, dass zum einen das auf eine spätere rechtmäßige Verteidigung gerichtete Verhalten aus rechtslogischen Gründen nicht rechtswidrig sein kann. Zum anderen würde diese Annahme zu einer Sprengung der Tatbestandskonturen führen und stünde dem Wortlaut entgegen, wenn anstatt auf das eigentliche (objektive) tatbestandsmäßige Verhalten auf ein nur durch zweifache psychische Vermittlung (Angriffsentschluss des Provozierten und Verteidigungsentschluss des Provokateurs) zum tatbestandsmäßigen Erfolg führendes Vorverhalten abgestellt wird. Daher ist auch dieser Ansicht nicht zu folgen.   (3) Nach anderer Ansicht handele der Täter im Fall der Absichtsprovokation rechtsmissbräuchlich und könne sich daher gar nicht auf Notwehr berufen und sei wegen vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. L wäre somit nicht gem. § 32 gerechtfertigt.   (4) Schließlich besteht nach wiederum anderer Ansicht ein eingeschränktes Notwehrrecht. Grundsätzlich habe der Provokateur auszuweichen und müsse auch leichtere Verletzungen hinnehmen. Ist ein Ausweichen unmöglich, habe er sich auf Schutzwehr zu beschränken. Trutzwehr bliebe nur als ultima ratio zulässig. Vorliegend hätte L problemlos dem Angriff der J ausweichen können, sodass auch nach dieser Meinung im vorliegenden Fall das Notwehrrecht der L eingeschränkt war und deshalb eine Rechtfertigung gem. § 32 nicht in Frage kommt.   dd) Mithin stand L kein Notwehrrecht zu.   3. L handelte daher rechtswidrig.   III. Schuld L handelte auch schuldhaft.   IV. Ergebnis L hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht.    Strafbarkeit des F   A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 Indem F der L ein Bierglas an den Kopf warf, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 strafbar gemacht haben.   I. Tatbestand 1. a) F müsste L körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.   aa) Indem das von F geworfene Bierglas die L am Kopf traf und L daraufhin ohnmächtig wurde, wurde sie in ihrer körperlichen Integrität mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und somit körperlich misshandelt.   bb) Ferner macht die durch den Wurf hervorgerufene Platzwunde am Hinterkopf einen Heilungsprozess erforderlich, sodass L auch an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist.   b) Der Wurf des Bierglases ist kausal für den Verletzungserfolg. Dieser Verletzungserfolg ist F auch objektiv zurechenbar.   c) Ferner könnte F Qualifikationsmerkmale des § 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 erfüllt haben.   aa) Ein Bierglas kann beim Einsatz als Wurfobjekt aufgrund seiner Beschaffenheit aus Glas erhebliche Verletzungen hervorrufen und ist daher als gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zu klassifizieren.   bb) Fraglich ist, ob der Wurf mit dem Bierglas einen hinterlistigen Überfall gem. § 224 I Nr. 3 darstellt.   (1) Ein Überfall ist jeder plötzliche und unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. L versah sich keines Angriffs von F und war daher ahnungslos, sodass ein Überfall vorliegt.   (2) Der Überfall müsste zudem hinterlistig gewesen sein. Hinterlist liegt vor, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig und berechnend verdeckt und dadurch die Abwehrmöglichkeiten des Opfers erschwert. F hat jedoch lediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt, von einem planmäßigen Verbergen seiner Verletzungsabsicht kann hingegen keine Rede sein.   (3) F hat die Körperverletzung daher nicht mittels eines hinterlistigen Überfalls i.S.v. § 224 I Nr. 3 begangen.   cc) Wann die Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 5 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen ist, ist umstritten.   (1) Nach einer Ansicht ist dafür eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Da § 224 I Nr. 5 den Opferschutz bezwecke, sei auch erforderlich, dass das Leben des Opfers tatsächlich gefährdet werde, was einen konkreten Lebensgefährdungserfolg voraussetze. Da ein solcher für L nicht bestand, ist nach dieser Ansicht die Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung abzulehnen. Hiergegen spricht jedoch bereits der Wortlaut des § 224 I Nr. 5, der gerade nicht die Herbeiführung einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine das Leben gefährdende Behandlung verlangt.   (2) Anderer Ansicht nach genügt es, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Die tatsächlich erlittene Verletzung braucht also nicht lebensgefährlich zu sein. Hierfür spricht aus systematischer und teleologischer Sicht die Parallele zu § 224 I Nr. 1 – 4, die ebenfalls an die abstrakte höhere Gefährlichkeit der beschriebenen Behandlung anknüpfen. Ein Bierglas, das aufgrund seiner Beschaffenheit aus Glas einerseits hart ist und zugleich leicht splittern kann, ist bei einem Wurf gegen eine empfindliche Körperpartie wie den Kopf jedenfalls dazu geeignet, schwere innere und äußere Verletzungen und damit auch eine Lebensgefahr hervorzurufen.   Zur Klarstellung: Die abstrakte Gefährlichkeit, die bei § 224 I Nr. 5 gefragt ist, meint also die grundsätzliche Eignung der Verletzungshandlung, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Ob nun im konkreten Fall tatsächlich eine Lebensgefahr aus der Verletzungshandlung resultiert, spielt keine Rolle.   (3) Die Begehung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 ist mithin zu bejahen.   2. F handelte auch vorsätzlich.   II. Rechtswidrigkeit Der Wurf des Bierglases durch F könnte aufgrund von Nothilfe gemäß § 32 gerechtfertigt sein.   1. Es müsste zunächst ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen.   a) Indem L die J mit Pfefferspray attackierte, liegt ein Angriff vor.   b) Der Angriff der L auf J dauerte auch noch an, da sie ihr immer noch Pfefferspray ins Gesicht sprühte als sie das Bierglas traf, sodass die Gegenwärtigkeit des Angriffs zu bejahen ist.   c) Der Angriff der L war auch rechtswidrig, da er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. J stand wegen der absichtlichen Notwehrprovokation insbesondere auch kein Notwehrrecht zu.   2. a) Die Nothilfehandlung des F richtete sich auch gegen L als Angreiferin.   b) Ferner müsste die Nothilfehandlung auch erforderlich gewesen sein.   aa) Der Bierglaswurf war geeignet, um L am weiteren Sprühen des Pfeffersprays zu hindern.   bb) Es ist ferner auch kein milderes Mittel zur Unterbindung des Angriffs ersichtlich.   c) Schließlich ist auch die Gebotenheit der Notwehrhandlung zu bejahen.   3. Fraglich ist jedoch, ob es im Rahmen der Rechtfertigung eines subjektiven Elements bedarf. Nur noch vereinzelt wird ein subjektives Rechtfertigungselement für nicht erforderlich gehalten und damit argumentiert, dass die Rechtsordnung durch die Tat und nicht durch die Gesinnung gestört werde. Dagegen spricht jedoch, dass für eine Rechtfertigung das Gesamtunrecht der Tat getilgt werden muss. Die objektiven Rechtfertigungselemente kompensieren aber nur den Erfolgsunwert. Was bei Unkenntnis der objektiven Umstände bleibt, ist ein auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteter Verwirklichungswille, d.h. der Handlungsunwert. Daher ist vom Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements auszugehen. Es ist umstritten, wie das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements rechtlich zu behandeln ist.   a) Handelt der Täter ohne die erforderliche subjektive Rechtfertigungskomponente, so soll nach einer Ansicht wegen vollendeter Tat bestraft werden. Dies wird damit begründet, dass dem Täter Umstände, die seine Motivation nicht bestimmen, auch nicht zu Gute kommen können. Seine Einstellung zur Rechtsordnung sei genauso fehlerhaft wie wenn die Notwehrlage nicht vorläge, Sinn und Zweck des § 32 ist jedoch gerade der Schutz der Rechtsordnung.   b) Nach anderer Ansicht ist der Täter wegen eines Versuchs zu bestrafen. Hierfür spricht, dass der Erfolgsunwert der Tat durch die objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert wird. Der Handlungsunwert bleibt hingegen erhalten, was dem Versuchsunrecht entspricht. Der allein verbleibende Handlungsunwert kann nicht zu einer Bestrafung wegen des vollendeten Delikts führen, was bereits die Existenz der Normen über die Versuchsstrafbarkeit zeigt. Letztere Argumentation überzeugt, sodass F nicht wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung zu bestrafen ist.   III. Ergebnis F hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 strafbar gemacht.   B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I Indem F der L ein Bierglas an den Kopf warf, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5, 22, 23 I strafbar gemacht haben.   I. Vorprüfung 1. Obwohl L körperlich verletzt wurde, ist bei rechtlicher Betrachtung das für eine Versuchsstrafbarkeit erforderliche Fehlen der Vollendung gegeben. Das Erfolgsunrecht wird durch die objektiv gegebene Notwehrlage kompensiert.   2. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 223 II, 224 II, 22, 23 I, 12 I.   II. Tatentschluss F handelte sowohl hinsichtlich des Grundtatbestandes als auch hinsichtlich der Qualifikation mit Vorsatz.   III. Unmittelbares Ansetzen Das unmittelbare Ansetzen ist gegeben, da F den Tatbestand vollständig verwirklicht hat.   IV. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.   V. Ergebnis F hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I strafbar gemacht.   C. § 303 I Indem F der L das Bierglas an den Kopf warf und dieses dabei zerbrach, könnte er sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben.   I. Tatbestand 1. a) F müsste eine fremde Sache zerstört haben.   aa) Das Bierglas ist eine fremde Sache.   bb) Zerstört ist eine Sache, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist. Vorliegend ging das Bierglas zu Bruch und ist somit nicht mehr als Trinkgefäß geeignet. Mithin ist eine Zerstörung gegeben.   b) Ferner ist die Handlung auch kausal und der Erfolg dem F objektiv zurechenbar.   2. Zudem handelte der F vorsätzlich.   II. Rechtswidrigkeit   1. F könnte gem. § 32 gerechtfertigt sein.   a) Indem ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff der L auf J vorliegt, bestand jedenfalls eine Notwehrlage.   Hinweis: Durch die obige Formulierung: „bestand jedenfalls eine Notwehrlage“, wird die Korrekturperson bereits darauf hingewiesen, dass die Notwehr im Ergebnis abzulehnen sein wird und hilft ihr somit bei der Orientierung.

Formulierungen dieser Art bieten sich dann an, wenn ein Ergebnis recht offensichtlich ist, man aber über das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zunächst noch diskutieren möchte (die Notwehrlage liegt unproblematisch vor, einzig über die Tauglichkeit der Handlung ist zu diskutieren).   b) Die Zerstörung des Bierglases müsste sich als taugliche Notwehrhandlung darstellen. Bereits aus dem Wortlaut „Verteidigung“ des § 32 II, erst recht aber aus der Systematik des Gesetzes und der Schärfe des Notwehrrechts, ergibt sich, dass § 32 nur solche Handlungen rechtfertigt, die sich gegen den Angreifer richten. Somit können über § 32 nur solche Handlungen gerechtfertigt werden, die sich gegen den Angreifer selbst richten, nicht aber solche, die sich gegen Dritte richten, wie den Eigentümer des Bierglases. Aus diesem Grund scheidet vorliegend eine Rechtfertigung wegen Nothilfe aus.   2. Fraglich ist, ob der Bierglaswurf aufgrund Notstands gerechtfertigt ist. Vorliegend kommt als Rechtsgrundlage sowohl § 228 BGB, § 904 BGB oder § 34 in Betracht. Im Verhältnis dieser Normen zueinander gilt, dass die speziellere Norm die allgemeinere verdrängt. So ist § 34 im Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Notstandsregeln ausgeschlossen. § 228 BGB regelt den Defensivnotstand. Beim Defensivnotstand verteidigt sich der Täter, indem er auf eine fremde Sache einwirkt, von der die Gefahr ausgeht. Dagegen regelt § 904 BGB den Aggressivnotstand, der es dem Täter gestattet, auf eine fremde Sache einzuwirken, von der die abzuwendende Gefahr nicht ausgeht. Da F vorliegend das Bierglas zerstört, von dem keine Gefahr ausgeht, kommt hier § 904 BGB als Notstandsregelung in Betracht.   Hinweis zur Systematik der Rechtfertigungsgründe: Neben den Rechtfertigungsgründen aus dem StGB (Notwehr gem. § 32, Notstand gem. § 34), gibt es normierte Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB: - Festnahmerecht (§ 127 StPO)defensiver Notstand (§ 228 BGB) - aggressiver Notstand (§ 904 BGB) - Selbsthilfe (§§ 229, 230 BGB) - Besitzkehr (§ 859 II BGB) - gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründerechtfertigende und mutmaßliche Einwilligung

  • Pflichtenkollision (Bestehen mehrere rechtlicher Handlungspflichten, wobei nur eine erfüllt werden kann und das auf Kosten der anderen)

a) Zunächst müsste eine Notstandslage vorliegen. Diese setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus. Eine gegenwärtige Gefahr ist ein schadensdrohendes Ereignis, das sofortige Abhilfe notwendig macht. Das Sprühen von Pfefferspray drohte die gesundheitliche Integrität der J weiter zu verschlechtern, sodass ein sofortiges Tätigwerden erforderlich war.

b) Ferner müssten auch die Anforderungen an die Notstandshandlung erfüllt sein.

aa) Der Bierglaswurf war erforderlich, d.h. zur Abwendung der Notstandslage notwendig.

bb) Der Bierglaswurf war auch geeignet, um die gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

cc) Der Wurf des Bierglases war das relativ mildeste Mittel.

dd) Der drohende Schaden, nämlich der weitere Kontakt der J mit dem Pfefferspray, ist im Vergleich zur Beeinträchtigung des Bierglases unverhältnismäßig groß.

3. Hier stellt sich erneut das Problem des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements. Beim Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements ist es angebracht, den Täter lediglich wegen Versuchs zu bestrafen.

III. Ergebnis F hat sich nicht wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 I strafbar gemacht, indem er das Bierglas warf, welches daraufhin zerbrach.

D. §§ 303 I, 22, 23 I Indem F der L das Bierglas an den Kopf warf und dieses dabei zerbrach, könnte er sich gem. §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung 1. Obwohl das Bierglas zerstört wurde, ist bei rechtlicher Betrachtung das für eine Versuchsstrafbarkeit erforderliche Fehlen der Vollendung gegeben. Das Erfolgsunrecht wird durch die objektiv gegebene Notstandslage kompensiert.

2. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 303 III, 22, 23 I, 12 I.

II. Tatentschluss F nahm es billigend in Kauf, dass das Bierglas beim Wurf auf J zerstört würde.

III. Unmittelbares Ansetzen Das unmittelbare Ansetzen ist gegeben, da F den Tatbestand vollständig verwirklicht hat.   IV. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft.   V. Strafantrag gemäß § 303c Der gemäß § 303c erforderliche Strafantrag ist gestellt.   VI. Ergebnis F hat sich wegen versuchter Sachbeschädigung gemäß §§ 303 I, 22, 23 I, strafbar gemacht, indem er das Bierglas zerbrach.   Gesamtergebnis und Konkurrenzen Hinweis: Am Ende einer jeden strafrechtlichen Klausur empfiehlt es sich, sich noch kurz Zeit zu nehmen, um ein Gesamtergebnis und ggf. die Konkurrenzen darzustellen. Alternativ kann dies auch schon am Ende der einzelnen Tatkomplexe erfolgen (das macht dann Sinn, wenn die Beteiligten wechseln).   I. Lammcurry Koma M hat sich gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1 strafbar gemacht. T hat sich gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 1 Alt. 1, 13 I strafbar gemacht.   II. Party im Mensagarten L hat sich tateinheitlich (§ 52) gemäß § 303 I und §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht. J hat sich gemäß §§ 223 I, 22, 23 I strafbar gemacht. F hat sich gemäß § 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I in Tateinheit (§ 52) mit §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht.

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