Fälschung und Vergeltung
Lösungsskizze
Kurzübersicht
1. Tatkomplex: Das vermeintliche Darlehen
I. Strafbarkeit des C gem. § 267 I Var. 1, III 2 Nr. 2
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Erlaubnistatumstandsirrtum
a) Hypothetische Rechtfertigungsprüfung
aa) Hypothetische Notwehrprüfung, § 32 (-)
bb) Hypothetische Notstandsprüfung, § 34 (-)
b) Zwischenergebnis
4. Schuld (+)
5. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall, § 267 III 2 Nr. 2
6. Ergebnis
II. Strafbarkeit des A gem. §§ 267 I Var. 1, 25 I Var. 2
1. Tatbestand
P: Tatbeherrschende Steuerung des A durch Ausnutzen eines deliktischen Minus bei C?
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis
III. Strafbarkeit des A gem. § 263 I, III 2 Nr. 2
1. Tatbestand
a) Täuschung (+)
b) Irrtum
P: Irrtum des Gerichts aufgrund von Täuschung durch A?
c) Vermögensverfügung
P: Ergangenes Versäumnisurteil als Vermögensverfügung?
d) Schaden (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Strafzumessung: § 263 III 2 Nr. 2
4. Ergebnis
IV. Strafbarkeit des C gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 2, 27
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand (+)
b) Subjektiver Tatbestand
2. Ergebnis
2. Tatkomplex: A wird vergiftet
I. Strafbarkeit des D gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I
II. Strafbarkeit des B gem. §§ 212, 22, 23 I, 25 I Var. 2
1. Vorprüfung (+)
2. Tatbestand
a) Tatentschluss (+)
b) Unmittelbares Ansetzen
P: Zeitpunkt des Unmittelbaren Ansetzens beim mittelbaren Täter
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Rücktritt
P: Maßstab für Rücktritt bei einem Versuch der mittelbaren Täterschaft
5. Ergebnis
III. §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 26
1. Vorprüfung (+)
2. Tatbestand
Tatentschluss
P: Anstiftervorsatz im Tatherrschaftswillen als „Minus“ enthalten?
3. Ergebnis
IV. § 239 I Var. 2
P: Werden auch bewusstlose Personen von § 239 geschützt?
V. §§ 249, 250
1. Tatbestand
a) Grunddelikt
b) Qualifikation, § 250 II Nr. 1 Var. 2, Nr. 3 b), I Nr. 1 a) Var. 2
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis
VI. §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 13 I
1. Vorprüfung (+)
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
P: Tatentschluss hinsichtlich Garantenstellung aus Ingerenz
P: Tatentschluss hinsichtlich Täterschaft
b) Unmittelbares Ansetzen
P: Zeitpunkt des Unmittelbaren Ansetzens beim Unterlassungsdelikt
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Rücktritt (+)
5. Ergebnis
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Hinweis: Diese Lösungsskizze verzichtet zugunsten besserer Übersichtlichkeit auf eine strikte Darstellung des Gutachtenstils, der für die Klausurbearbeitung aber bei den wichtigen Fragen essenziell bleibt.
1. Tatkomplex: Das vermeintliche Darlehen
I. Strafbarkeit des C gem. § 267 I Var. 1, III 2 Nr. 2 durch die Nachahmung der Unterschrift des B
1. Tatbestand
Indem C auf Bitten des A die Unterschrift des B auf dem Darlehensschuldschein imitierte, könnte er eine unrechte Urkunde gem. § 267 I Var. 1 hergestellt haben. Der unterschriebene Schuldschein stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist. Er ist damit eine Urkunde. Die Urkunde ist auch unecht, da als ihr Hersteller durch die Unterschrift der B hervorgeht, der wahre Hersteller aber der C ist. Die unechte Urkunde wurde vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt, der Wille zum Gebrauch durch einen Dritten reicht hierfür aus.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Erlaubnistatumstandsirrtum
C könnte sich in einem Erlaubnistatumstandsirrtum befunden haben, weil er dachte, dass die Darlehensforderung des A gegenüber B in Höhe von 100.000 € tatsächlich bestand und die Urkundenfälschung dazu dienen sollte, diesen Anspruch durchzusetzen. Dafür müsste, wenn der Sachverhalt, den er sich irrtümlicherweise vorstellte, tatsächlich vorläge, seine Tat gerechtfertigt sein.
a) Hypothetische Rechtfertigungsprüfung
aa) Hypothetische Notwehrprüfung, § 32 (-)
Nach der Vorstellung des C müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen, § 32. C glaubt, das Vermögen des A sei unmittelbar bedroht. Angriffe, die in der Nichterfüllung fälliger und einredefreier Ansprüche bestehen, sind allerdings nicht notwehrfähig, da die §§ 229, 230 BGB Vorrang haben und solche Situationen abschließend regeln, um das staatliche Vollstreckungsmonopol zu sichern.
bb) Hypothetische Notstandsprüfung, § 34 (-)
Auch der rechtfertigende Notstand ist durch die abschließende Regelung der §§ 229, 230 BGB ausgeschlossen.
b) Zwischenergebnis
Da die Urkundenfälschung des C auch bei tatsächlichem Vorliegen seiner Vorstellungen nicht gerechtfertigt wäre, liegt kein Erlaubnistatumstandsirrtum vor.
4. Schuld
C fehlte zwar die Einsicht, Unrecht zu tun bei Begehung der Tat, weil er dachte, das Anliegen des A sei völlig berechtigt und seine Urkundenfälschung daher unbedenklich. Allerdings war dieser Erlaubnisirrtum gem. § 17 vermeidbar, C hätte sich über die Rechtslage erkundigen können. C handelte schuldhaft.
5. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall, § 267 III 2 Nr. 2
Da B tatsächlich dem A 100.000 € bezahlte, könnte C durch seine Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt haben gem. § 267 III 2 Nr. 2. Allerdings ist dem C der Vermögensverlust nicht zuzurechnen, da er diesen nicht täterschaftlich herbeiführte und der Vermögensverlust nicht auf der Urkundenfälschung beruhte. Außerdem hatte C schon gar keinen Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung eines Vermögensschadens.
6. Ergebnis
Strafbarkeit gem. § 267 I Var. 1 (+)
II. Strafbarkeit des A gem. §§ 267 I Var. 1, 25 I Var. 2
durch die Veranlassung des C, die Unterschrift des B nachzuahmen
1. Tatbestand
Um sich der Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft durch die Veranlassung des C zur Unterschriftnachahmung strafbar gemacht zu haben, müsste A diesen durch Ausnutzen eines deliktischen Minus tatbeherrschend gesteuert haben. Fraglich ist, ob der vermeidbare Erlaubnisirrtum (§ 17) des C bereits als ein deliktisches Minus gilt.
a) Eine erste Ansicht lehnt dies mit der Begründung ab, die Verantwortlichkeit des Vordermanns schließe die gleichwertige Verantwortlichkeit des Hintermanns aus (Verantwortungsprinzip).
b) Die Rspr. hält eine Wertung aufgrund der konkreten Fallgestaltung für erforderlich: Kriterien sind Art und Tragweite des Irrtums, Intensität der Einwirkung des Hintermanns, es soll nicht allein auf die Unvermeidbarkeit des Irrtums ankommen. Dass A den C hinsichtlich der tatsächlichen Sachlage angelogen hat und darauf spekulierte, dass C unter diesen Umständen die Fälschung der Unterschrift für unbedenklich halten würde, spricht hiernach für die Annahme einer tatbeherrschenden Steuerung durch Ausnutzen eines deliktischen Minus.
c) Nach der herrschenden Meinung ändert die Vermeidbarkeit des Irrtums nichts daran, dass der Hintermann durch das Defizit Willensherrschaft gewinnt; das Werkzeug hat, genau wie der in einem unvermeidbarem Verbotsirrtum Handelnde, kein aktuelles Unrechtsbewusstsein.
d) Die erste Ansicht ist abzulehnen, da aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins des Werkzeuges eine tatbeherrschende Steuerung auch bei Vermeidbarkeit des Irrtums möglich ist. Ein deliktisches Minus liegt vor.
Fraglich ist weiterhin, ob das Ausnutzen des Irrtums ausreichend ist für die mittelbare Täterschaft, da A den Erlaubnisirrtum des C nicht selbst hervorgerufen hat.
Hinweis: Hier ist Präzision gefragt. A täuschte C zwar bewusst auf der Tatsachenebene. Der Irrtum, an den hier angeknüpft wird, bezieht sich aber auf die Rechtsebene, über die A gegenüber C keine Aussage machte.
aa) Nach der herrschenden Meinung kommt es auf die Hervorrufung des Tatentschlusses, nicht des Verbotsirrtums (bzw. Erlaubnisirrtums) an. Dafür spricht die Tatherrschaftslehre: Das Defizit (Irrtum) verlagert die Tatherrschaft automatisch auf den Hintermann, dem die Willensherrschaft zukommt. Hier: (+).
bb) Einer anderen Ansicht nach muss der Hintermann den Irrtum selbst (zumindest konkludent) hervorrufen, da er für das Verhalten des Vordermanns sonst nicht unmittelbar verantwortlich ist und ihm dessen Verhalten deshalb nicht zugerechnet werden kann. Hier (-).
Die Argumentation mit der Tatherrschaftslehre bei der erstgenannten Ansicht überzeugt. A erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis: §§ 267 I Var. 1, 25 I Var. 2 (+)
Hinweis: Wer die mittelbare Täterschaft ablehnt, muss Anstiftung prüfen und bejahen.
III. Strafbarkeit des A gem. § 263 I, III 2 Nr. 2
durch wahrheitswidrige Behauptung ggü. dem Gericht, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Darlehensrückforderung ggü. B i.H.v. 100 000 € lägen vor
1. Tatbestand
a) Täuschung
wahrheitswidriger Vortrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 137 ZPO) (+)
b) Irrtum
Da nur ein Versäumnisurteil ausgesprochen wurde, ist fraglich, ob das Gericht aufgrund der Täuschung durch den A überhaupt einem Irrtum erlegen ist.
aa) Einer Ansicht nach führt die Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) dazu, dass die Partei konkludent erklärt, nichts bewusst Unwahres zu behaupten, sodass die Richterin sich vor diesem Hintergrund in einem Irrtum befindet, da sie davon ausgeht, der Vortrag entspreche der Wahrheit.
bb) Eine andere Ansicht stützt sich darauf, dass gem. § 331 ZPO nur eine Schlüssigkeitsprüfung im Säumnisverfahren erfolgt: Die Entscheidung beruhe nicht auf einem Vorstellungsbild über Wahrheit und Unwahrheit, denn der Richter sei an das Parteivorbringen gebunden. Die Wahrheitspflicht berechtige nur zur Annahme, dass das Gericht nicht von der Unwahrheit des Parteivorbringens überzeugt gewesen sei, woraus keine positive Fehlvorstellung über die Wahrheit ableitbar sei.
c) Vermögensverfügung
Bejaht man mit der ersten Ansicht einen Irrtum, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob das ergangene Versäumnisurteil eine Vermögensverfügung darstellt. Da es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, muss bei einem sog. Dreiecksbetrug zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein zu bestimmendes Näheverhältnis vorliegen. Wie dieses genau zu bestimmen ist, ist umstritten.
aa) Nach der sog. Befugnistheorie liegt ein hinreichendes Näheverhältnis vor, da der Richter kraft Gesetzes über fremdes Vermögen verfüge.
bb) Nach der sog. Lagertheorie ist hingegen darauf abzustellen, ob der Dritte „bildlich gesprochen“ im Lager des Geschädigten steht, also ein Näheverhältnis vorhanden ist. Beim Prozessbetrug passt die Lagertheorie jedoch nicht, da die Richterin nicht im Lager der einen oder anderen Partei, sondern zwischen ihnen steht.
cc) Eine dritte Ansicht ist der Auffassung, bei einem Forderungsbetrug, also auch bei einem Prozessbetrug, sei kein Näheverhältnis erforderlich. Danach ist hier eine Vermögensverfügung anzunehmen.
Mit der überzeugenden Befugnistheorie ist hier eine Vermögensverfügung anzunehmen.
d) Vermögensschaden
Spätestens mit der Rechtskraft des Urteils ist auch ein Schaden eingetreten. Die Übervorteilung aus dem vorhergehenden Rauschgiftgeschäft kann bei der Saldierung nicht berücksichtigt werden. Der Schaden könnte allerdings durch eine freiwillige Selbstschädigung des B eingetreten und damit nicht zurechenbar sein, weil dieser es unterließ, Einspruch gegen das Urteil zu erheben. Die Fälschung, die A im Falle eines Einspruchs als Beweismittel eingeführt hätte, war nicht als solche erkennbar, womit ein Einspruch objektiv aller Voraussicht nach keinen Einfluss auf den Ausgang des Prozesses gehabt hätte. B ging also zutreffend davon aus, ein Unterliegen vor Gericht ohnehin nicht mehr verhindern zu können. Damit liegt kein Fall der freiwilligen Selbstschädigung vor.
e) Subjektiver Tatbestand
A handelte zudem vorsätzlich hinsichtlich der Erfüllung aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Der Tatbestand des § 263 ist mithin erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Strafzumessung: § 263 III 2 Nr. 2
Es liegt ein besonders schwerer Fall gem. § 263 III 2 Nr. 2 vor, da die Grenze bei 50.000 € liegt und mit der Zahlung des B ein Vermögensverlust i.H.v. 100.000 € eingetreten ist.
4. Ergebnis: Strafbarkeit gem. § 263 I, III 2 Nr. 2 (+)
Hinweis: Wer den Irrtum ablehnt, muss anschließend den Versuch prüfen. In der vorliegenden Konstellation des abwesenden Beklagten würde eine entsprechende Vorstellung, einen Irrtum erregen zu wollen, allerdings nur auf einer fehlerhaften rechtlichen Vorstellung beruhen, was ein insoweit strafloses Wahndelikt wäre. Denkbar erschiene es allenfalls, bereits zu einem früheren Zeitpunkt (mit Einreichung der Klageschrift) ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen, als das Fernbleiben von B noch nicht feststand.
IV. Strafbarkeit des C gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 2, 27
durch die Fälschung der Unterschrift
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
C müsste zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, konkret dem Betrug des A, Hilfe geleistet haben, die Tat also objektiv gefördert oder erleichtert haben, ohne dass die Hilfeleistung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt selbst ursächlich sein muss. Indem C für den A einen selbst von Sachverständigen nicht als solchen erkennbaren gefälschten Schuldschein mit der Unterschrift des B versah, verschaffte er ihm ein Beweismittel, das seine Aussichten auf ein für ihn günstiges Urteil drastisch erhöhte. Auch wenn es letzten Endes gar nicht zur Einführung des gefälschten Beweismittels in das Verfahren kam, förderte der Beitrag des C die Tat des A. Ein Hilfeleisten liegt vor.
b) Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist der Vorsatz des C bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Tat des A, insb. hinsichtlich des Vermögensschadens, da C davon ausging, dass die Forderung des A tatsächlich existierte. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Begriff des Vermögens ist umstritten.
aa) Nach dem juristisch ökonomischen Vermögensbegriff gehört zum Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Positionen, soweit sie nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden. Da C von einer tatsächlich bestehenden Verbindlichkeit des B gegenüber A ausging, hatte er keinen Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens durch die Tat des A.
bb) Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff besteht das Vermögen in der Summe aller geldwerten Güter, über die eine Person faktisch verfügen kann. Hiernach kann auch den durch die Fälschung erhöhten Erfolgsaussichten des B im Prozess ein wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden, sodass C Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensschadens auch dann hat, wenn er von dem Bestehen der Forderung ausgeht.
Jedenfalls fehlt es aber an Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung, sodass eine vertiefte Erörterung der Problematik dahinstehen kann.
2. Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 263, 27 (-)
2. Tatkomplex: A wird vergiftet
I. Strafbarkeit des D gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I
durch die Giftverabreichung ggü. A
D hatte sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) hinsichtlich der tödlichen Wirkung des Giftes. Er handelte mit Tatentschluss und setzte spätestens mit der Verabreichung des Giftes unmittelbar zur Tat an, die auch rechtswidrig und schuldhaft war. Ein Rücktritt kommt nicht in Betracht.
II. Strafbarkeit des B gem. §§ 212, 22, 23 I, 25 I Var. 2
durch die Bitte ggü. D, dem A das vermeintlich nur gesundheitsschädliche Gift zu verabreichen
1. Vorprüfung
Die Tat wurde nicht zurechenbar vollendet. Der Versuch ist strafbar, §§ 212, 23 I, 12 I.
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
B müsste Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des A sowie der tatbeherrschenden Steuerung des D durch Ausnutzen eines deliktischen Minus gehabt haben. Nach der Vorstellung des B sollte D glauben, dass das Gift nur gesundheitsschädlich sei. D sollte also als ein in Bezug auf die Tötung des A vorsatzloses Werkzeug tatbeherrschend durch den B gesteuert werden. Tatentschluss liegt vor.
b) Unmittelbares Ansetzen
B müsste zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist, keine wesentlichen Zwischenschritte zur Verwirklichung des Taterfolges fehlen und aus Tätersicht die Schwelle zum „Jetzt geht‘s los“ überschritten wurde.
Umstritten ist, wann ein unmittelbares Ansetzen des mittelbaren Täters anzunehmen ist.
aa) Eine erste Ansicht, die sog. Gesamtlösung, stellt auf das unmittelbare Ansetzen des Vordermanns ab. Hier (-), weil D schon vor dem eigenen Ansetzen seinen Irrtum aufdeckte und daher sein Handeln dem B nicht zurechenbar ist.
bb) Eine zweite Ansicht, die sog. Einzellösung, stellt auf den Zeitpunkt der Einwirkung auf den Vordermann ab. Hier (+).
cc) Nach einer dritten Ansicht, der sog. modifizierten Einzellösung liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn die Einwirkung auf den Vordermann abgeschlossen ist und der mittelbare Täter die Tatausführung „aus der Hand gegeben“ hat, es sei denn, der Tatmittler soll erst nach einer gewissen Zeitspanne tätig werden. Hier (+).
Die Gesamtlösung ist abzulehnen, da diese den Versuchsbeginn zu weit nach hinten schiebt, sodass das Fenster zwischen strafloser Vorbereitung und Vollendung der Tat stark verkürzt ist, wodurch der Tatherrschaft des mittelbaren Täters nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die übrigen Ansichten kommen zum selben Ergebnis, sodass ein Streitentscheid insoweit dahinstehen kann.
B setzte mithin unmittelbar zur Tat an.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Rücktritt
B könnte von der Tat zurückgetreten sein, als er so schnell wie möglich zurück zur Wohnung des A fuhr, um ihn in ein Krankenhaus zu bringen.
Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen, da B als er sich auf den Weg zurück zur Wohnung machte, davon ausging, dass der Tod des A noch eintreten und somit auch noch verhindert werden kann.
Fraglich ist, ob sich bei einem Versuch der mittelbaren Täterschaft der Rücktritt nach § 24 I oder nach § 24 II richtet.
Hinweis: Diese Frage besteht, obwohl tatsächlich gar keine mittelbare Täterschaft vorliegt. Der Maßstab der Rücktrittsprüfung ist die Tätervorstellung. B glaubt, den D als vorsatzloses Werkzeug tatbeherrschend zu steuern, also richten sich danach die Rücktrittsvoraussetzungen.
a) Eine erste Ansicht wendet § 24 II an. Denn diese Norm ist besser auf die Behandlung von Mehrpersonenverhältnissen zugeschnitten. Dafür spricht der Sinn und Zweck der Norm: Die gesteigerten Anforderungen an die Rücktrittsvoraussetzungen sind auf die erhöhte Gefährlichkeit bei der Tatbeteiligung mehrerer zurückzuführen.
b) Eine zweite Ansicht sieht die mittelbare Täterschaft als Unterform der unmittelbaren Täterschaft und wendet daher § 24 I an. Die Anwendung des § 24 I soll besser passen, da der mittelbare Täter die Tat tatherrschaftlich durch den Tatmittler ausführt und dessen Handlungen ihm als eigene zugerechnet werden. Er ist also wie ein Einzeltäter zu behandeln.
c) Eine dritte, differenzierende Ansicht will bei Fällen des Täters hinter dem Täter § 24 II anwenden, da nur in dieser Konstellation mehrere strafbare Beteiligte vorhanden sind; ansonsten soll der mittelbare Täter wie ein Einzeltäter behandelt und entsprechend § 24 I angewendet werden. Auf die Strafbarkeit des Beteiligten kommt es an, weil im Rahmen des § 24 II dessen Straftat verhindert werden soll. Danach wäre hier § 24 I anzuwenden, da kein Fall des Täters hinter dem Täter vorliegt.
Die Argumente für eine Anwendung des § 24 I überzeugen.
Hinweis: Es ist auch vertretbar, darauf zu verweisen, dass, egal ob auf § 24 I oder § 24 II abgestellt wird, die Voraussetzungen des Rücktritts ab dem „Aus-der-Hand-Geben“ des Werkzeugs identisch sind und der Erfolgseintritt verhindert werden muss.
Da die Vollendung der Tat ohne Zutun des B ausgeblieben ist, richtet sich sein Rücktritt nach § 24 I S. 2. B handelte aus autonomen Motiven, also freiwillig. Fraglich ist allerdings, ob er sich auch ernsthaft bemühte. Ernsthaftes Bemühen liegt dann vor, wenn der Täter alles tut, was in seiner Kraft steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Ausweislich des Sachverhalts hat B kein Telefon zur Verfügung, um direkt den Notarzt zu rufen oder anderweitige Hilfe zu beschaffen. Seine einzige Möglichkeit war daher, selbst so schnell wie möglich zur Wohnung des A zurückzukehren. Da er damit alles in seiner Kraft stehende tat, um den Erfolgseintritt zu verhindern, ist ein ernsthaftes Bemühen des B anzunehmen.
Teilweise wird einschränkend ein unmittelbares Ansetzen zur Rettungshandlung verlangt. Allein das sich auf den Weg zurück zum Tatort Machen soll hierfür noch nicht genügen. Man könnte aber so argumentieren, dass keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Rettungshandlung fehlen, sobald B das Wohnhaus erreicht hat, sodass auch hiernach ernsthaftes Bemühen anzunehmen wäre. Das Erfordernis des unmittelbaren Ansetzens ist aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts und des anderen Zwecks, nämlich der Strafaufhebung anstelle der Strafbegründung, allerdings ohnehin abzulehnen.
Ein strafbefreiender Rücktritt des B ist anzunehmen.
5. Ergebnis
B ist nicht strafbar gem. §§ 212, 22, 23 I, 25 I Var. 2.
Hinweis: Wer mit der Gesamtlösung ein unmittelbares Ansetzen verneint, kann im Anschluss die Strafbarkeit gem. §§ 212, 30 I Var. 1 prüfen. Es kommt insoweit darauf an, ob das Verhalten des Hintermannes bei Ausführung der Tat als Anstiftung oder mittelbare Täterschaft zu beurteilen gewesen wäre. Läge wie hier mittelbare Täterschaft vor, scheidet § 30 I aus, er erfasst allein die Fälle der versuchten Anstiftung.
III. §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 26
durch die Bitte ggü. D, dem A das vermeintlich nur gesundheitsschädliche Gift zu verabreichen
1. Vorprüfung (+)
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
Fraglich ist, ob B Tatentschluss hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat des D hatte. Seiner Vorstellung nach hatte D keine Kenntnis von der Tödlichkeit des Giftes und wollte B den D als Tatmittler tatbeherrschend steuern. Wie diese Konstellation zu behandeln ist, ist umstritten (siehe dazu unter II.).
aa) Nach einer Ansicht ist der Anstiftervorsatz im Tatherrschaftswillen als „Minus“ enthalten. Wer eine Tat als eigene begehen will, dem kann ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze wenigstens eine minderschwere Beteiligungsform zum Vorwurf gemacht werden.
bb) Eine andere Ansicht lehnt den Vorsatz ab. Wer Täterwillen hat, dem fehlt gerade der anders geartete Anstiftungsvorsatz. Der Anstiftervorsatz soll nämlich ein Aliud sein, eine Annahme bedeute einen Verstoß gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 II GG.
Gut vertretbar erscheint es, den Anstiftervorsatz als Aliud zum Vorsatz des mittelbaren Täters zu sehen. Der mittelbare Täter will gerade nicht, dass der Vordermann sich strafbar macht, und nutzt daher dessen deliktisches Minus bewusst aus, was eine völlig andere Situation als die des Anstifters ist. B hatte keinen Tatentschluss.
3. Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 26 (-)
Hinweis: Sowohl bei der Prüfung unter II. als auch unter III. ist ein anderes Ergebnis gut vertretbar. Bejaht man die Strafbarkeit in beiden Prüfungen, ist auf Konkurrenzebene zu klären, wie die Anstiftung zum versuchten Totschlag zum Versuch des Totschlags in mittelbarer Täterschaft steht. Denkbar sind die folgenden Ansätze:
M1: Anstiftung tritt als geringere Angriffsart subsidiär zurück.
M2: Der Versuch des Totschlags in mittelbarer Täterschaft tritt subsidiär zurück, weil er nicht den Unwertgehalt der erreichten Veranlassung des Vordermanns zur Tat erfasst.
M3: Tateinheit aufgrund Feststellungsfunktion: Täterschaftswille und Zielerreichung der Veranlassung würden verdeutlicht. Aus Klarstellungsgründen erscheint dies vorzugswürdig.
IV. § 239 I Var. 2 durch die Fesselung des A mit dem Verlängerungskabel
B könnte sich, als er den bewusstlosen A mit einem Verlängerungskabel fesselte, der Freiheitsberaubung gem. § 239 I Var. 2 strafbar gemacht haben. Fraglich ist, ob auch bewusstlose Personen zum geschützten Personenkreis gehören.
1. Nach der herrschenden Meinung wird die potenzielle Fortbewegungsfreiheit geschützt und gehören Personen dann dem geschützten Kreis an, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie den Willen zur Fortbewegung jederzeit bilden könnten. Hier: (+), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass A jederzeit wieder aufwachen und dann seinen Fortbewegungswillen fassen könnte.
2. Nach der sogenannten Aktualitätstheorie wird nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt. Hier: (-), da A aufgrund seiner Bewusstlosigkeit keinen Fortbewegungswillen entfallen kann.
Die h.M. überzeugt aus Gründen des geschützten Rechtsguts. B handelte auch vorsätzlich, er ging davon aus, dass A jederzeit wieder aufwachen könnte.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
B hat sich der Freiheitsberaubung gem. § 239 I Var. 2 strafbar gemacht.
Hinweis: Wer nicht der h.M. folgt, prüft anschließend §§ 239 I, II, 22, 23 I (+), wobei P: alternativer Vorsatz, wenn §§ 212, 22, 23 I, 13 (+), s.u. 2. TK VI. 2.
V. §§ 249, 250 durch Giftgabe, Fesselung des A und Entwendung der Wertsachen
B könnte sich eines schweren Raubes gem. §§ 249, 250 strafbar gemacht haben indem er D dazu brachte, A das Gift zu verabreichen, und anschließend selbst den bewusstlosen A fesselte und dessen Wertsachen entwendete.
1. Tatbestand
a) Grunddelikt
Dazu müsste B mit Gewalt oder durch Drohung eine fremde bewegliche Sache, hier die Wertsachen des A, weggenommen haben. Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, der sich gegen eine Person richtet. Bei der Verabreichung des Giftes handelt es sich um eine Gewaltanwendung. Fraglich ist, ob dem B die Giftgabe durch D täterschaftlich zugerechnet werden kann.
Denkbar ist einerseits eine Zurechnung gem. § 25 I Var. 2 kraft Irrtums des Vordermanns über ein qualifizierendes objektives Tatbestandsmerkmal. Hier: (-), D irrte nicht über das Merkmal „Gewalt gegen eine Person“.
Auch in Betracht kommt eine Zurechnung gem. § 25 II, weil die Zurechnung auch für den weiteren nur vom Zurechnungsadressaten erfüllten Tatbestand gelten kann, wenn der mittäterschaftlich verwirklichte Tatbestand in dem anderen Tatbestand enthalten ist. Hier (-), da B und D nicht gemeinschaftlich handelten, sondern D die alleinige Tatherrschaft hatte. Da also hinsichtlich der Giftgabe die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht vorliegen, kann auch keine Zurechnung gem. § 25 II erfolgen.
Die Giftgabe kann B nicht zugerechnet werden. Indem B den A aber fesselte, übte er auf diesen physisch wirkenden Zwang aus, um erwarteten Widerstand zu überwinden, wendete also Gewalt an.
Spätestens als B mit den Wertsachen des A dessen Wohnung verlässt, bricht er dessen Gewahrsam und begründet neuen, eigenen Gewahrsam an den Sachen.
Die Wegnahme und das qualifizierte Nötigungsmittel müssen in einem Finalzusammenhang stehen. Das bedeutet, das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters gerade als erforderliches Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt werden. Ob das Nötigungsmittel wirklich objektiv kausal geworden ist, spielt keine Rolle. Da B es ernsthaft für möglich hielt, dass A jeden Moment wieder zu Bewusstsein kommen könne, und ihn deswegen vorsichtshalber fesselte, um seinen Plan der Wegnahme der Wertsachen nicht zu gefährden, ist hier ein Finalzusammenhang gegeben.
Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
b) Qualifikation, § 250 II Nr. 1 Var. 2, Nr. 3 b), I Nr. 1 a) Var. 2 (-)
Eine Qualifikation des § 250 II Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3 b) liegt nicht vor, da die Giftgabe B nicht zugerechnet werden kann und die konkrete Verwendung des Kabels nicht gefährlich ist. § 250 I Nr. 1 a) ist ebenfalls abzulehnen, da B das Kabel vor Ort ergriffen und sofort verwendet hat, es also nicht bei sich geführt hat; zudem fehlt es nach allen Definitionsansichten bereits an der Gefährlichkeit.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
3. Ergebnis
B ist strafbar gem. § 249.
Hinweis: Wer den Raub verneint, prüft und bejaht §§ 242, 243 I 2 Nr. 6, wobei die Ursache der Hilflosigkeit irrelevant ist.
VI. §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 13 I durch Versäumnis, sofortige Rettung des A zu veranlassen
B könnte sich auch des versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben, da er nicht sofort Rettungsmaßnahmen veranlasste, als er auf den bewusstlosen A traf.
1. Vorprüfung (+)
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
B hielt die tödliche Wirkung des Giftes und damit den Tod des A für ernsthaft möglich. Er hatte auch Tatentschluss hinsichtlich des Unterlassens einer Tatgeeigneten und erforderlichen Rettungshandlung, denn seiner Vorstellung nach hätte er A in ein Krankenhaus fahren und so retten können.
Hinweis: Wenn oben bei § 239 die Aktualitätstheorie vertreten wurde, stellt sich hier die Frage, wie mit dem dolus alternativus des B umzugehen ist, da danach nur entweder § 239 (A wacht wieder auf) oder §§ 212, 13 (A stirbt) verwirklicht werden kann.
M1: Tateinheit beider Delikte, arg.: Feststellungsfunktion.
M2: Bestrafung allein wegen des schwereren Delikts, weil Täter nicht den Vorsatz hat, beide Tatbestände gleichzeitig zu verwirklichen.
Fraglich ist, ob B auch Tatentschluss hinsichtlich einer Garantenstellung kraft Ingerenz, also aufgrund objektiv pflichtwidrigen Vorverhaltens, gegenüber A hat.
aa) Nach einer Ansicht ist hier eine Garantenstellung kraft Ingerenz anzunehmen, da B nach seiner Vorstellung für die Handlung des D und die daraus erwachsene Gefahr zumindest mittelbar verantwortlich ist.
bb) Einer anderen Ansicht nach entfällt die Garantenstellung, wenn das Vorverhalten (hier: §§ 212, 22, 23 I, 25 I Var. 2) mit Tötungsvorsatz vollzogen wurde, weil das schutzwürdige Vertrauen des Berechtigten in die Erfolgsabwendung grds. konstitutiv ist und in solchen Fällen fehlt. Der Täter, der (bedingt) vorsätzlich einen Erfolg anstrebt, ist nicht zugleich verpflichtet, ihn abzuwenden.
Überzeugend ist die erste Ansicht. Denkbar ist auch nach Vorverhalten mit Tötungsvorsatz eine eigenständige Bedeutung des anschließenden Unterlassens, etwa aufgrund eines gesteigerten Unrechtsgehalts. Das Verhältnis des strafbaren Vorverhaltens zum Unterlassen sollte daher auf Konkurrenzebene geklärt werden. B ist seiner Vorstellung nach Ingerenzgarant.
Da D nach Vorstellung des B auch in die Tötung des A involviert war, stellt sich die Frage, ob B Tatentschluss hinsichtlich einer Täterschaft oder bloßer Teilnahme hatte. Die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen sind umstritten.
(1) Nach der subjektiven Theorie ist die innere Haltung als Ausdruck eines sich die Tat eines anderen zu eigen machenden Täterwillens entscheidend. Hier: Täterschaft (+), B verfolgt eigenes Ziel (Entwendung der Wertsachen) und hat großes Eigeninteresse am Taterfolg.
(2) Nach der Tatherrschaftslehre ist das vom Vorsatz umfasste potenzielle (!) In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs entscheidend. Mögliche konkretisierende Aspekte sind hier der Grad der Schwere der Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, die Nähe zum Tatort, zum Schutzobjekt, zur Gefahrenquelle sowie Mitwirkung bei der Tatplanung. Hier: Täterschaft (+).
(3) Einer dritten Ansicht nach ist ein Unterlassungsdelikt ein Sonderpflichtdelikt, weswegen jeder Täter ist, der seine Garantenpflicht verletzt. Hier: Täterschaft (+).
(4) Nach einer vierten Ansicht kann der Unterlassende neben dem vorsätzlichen Begehungstäter nur Gehilfe sein, weil der Handelnde als Tatnäherer den Tatverlauf beherrscht und dem Unterlassenden den unmittelbaren Zugang zum Erfolg verstellt. Hier: Beihilfe (+).
(5) Eine letzte Ansicht differenziert nach der Qualität der Garantenpflicht, denn der Beschützergarant muss vor Schaden jeden Ursprungs bewahren während der Überwachungsgarant nur für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist; der Beschützergarant ist deshalb stets Täter, der Überwachungsgarant lediglich Teilnehmer. Hier: Beihilfe (+).
Gegen die viertgenannte Ansicht spricht, dass auch der Unterlassende Zentralgestalt des Tatbestandes sein kann, sodass die obligatorische Strafrahmenmilderung gem. § 27 nicht immer gerechtfertigt ist. Die fünftgenannte Ansicht ist abzulehnen, weil die Abgrenzung zwischen Überwachungs- und Beschützergarant nicht immer trennscharf möglich ist und weil die Ungleichbehandlung der Garanten nicht im Gesetz angelegt ist.
B hatte auch Tatentschluss zur Täterschaft.
Hinweis: Wer Tatentschluss zur Beihilfe annimmt, muss sich damit befassen, ob B wiederum der Vorsatz zur Haupttat fehlt und ob das Unterlassen die Haupttat fördern kann (selbst wenn B sofort Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte, hätte sich am unmittelbaren Ansetzen des D nichts mehr geändert).
b) Unmittelbares Ansetzen
Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt beim Unterlassungsdelikt der Versuch beginnt.
aa) Einer Ansicht nach liegt unmittelbares Ansetzen mit dem Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit vor. Hier (+).
bb) Eine andere Ansicht verlangt das Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit. Hier (-).
cc) Nach der herrschenden Meinung soll wie beim Begehungsdelikt der Versuch bei aus Tätersicht unmittelbarer Gefahr für das Rechtsgut, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann beginnen (bzw. mit Aus-der-Hand-Geben der Rettungsmöglichkeit). Hier (+).
dd) Gegen die zweitgenannte Meinung spricht, dass in der Folge Versuch und Vollendung quasi zusammenfallen würden, was einen Rücktritt unmöglich machen würde. Diese Ansicht ist mithin abzulehnen. Im Übrigen kann der Streitentscheid dahinstehen, da die anderen beiden Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen. B setzte somit unmittelbar zur Tat an.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Rücktritt
Der Rücktritt richtet sich hier nach § 24 I S. 2. B bemühte sich freiwillig und ernsthaft darum, die Vollendung zu verhindern (s.o. 2. TK II. 4.), und tritt damit strafbefreiend zurück.
5. Ergebnis
B hat sich nicht gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 13 I strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
C ist gem. § 267 I Var. 1 strafbar.
Die Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 267 I Var. 1, 25 I Var. 2 des A steht in Tatmehrheit (§ 53) zum besonders schweren Fall des Betrugs gem. §§ 263 I, III 2 Nr. 2.
D hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I strafbar gemacht.
Die Freiheitsberaubung des B gem. § 239 I Var. 2 wird durch den Raub gem. § 249 konsumiert.
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