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Mitten ins Herz

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Geschehen auf der Straße

Strafbarkeit des A A. § 212 I (-), Rechtfertigung gem. § 32

Tatkomplex 2: Geschehen im Schlafzimmer B. § 212 I (-) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (-) P: Gebotenheit der Notwehrhandlung bei engen familiären Beziehungen P: Wie wirkt sich das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements auf die Rechtfertigung nach § 32 aus? (Wichtigkeit: 3)

C. §§ 212 I, 22, 23 I analog (+)

Gesamtergebnis und Konkurrenzen A: § 212 I in Tatmehrheit (§ 53) mit §§ 212 I, 22, 23 I

Lösungsskizze

Tatkomplex 1: Geschehen auf der Straße

Hinweis: Hier sollte dir bitte nicht der Fehler unterlaufen, die Strafbarkeit der S zu prüfen - dies wäre falsch, da S tot ist und sich somit nicht mehr strafbar machen kann und laut der Fallfrage auch nur nach der Strafbarkeit des A gefragt ist.

Strafbarkeit des A

A. § 212 I Indem A der S mit einem Messer in die Brust stach, könnte er sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. a) Hierzu müsste A die S getötet haben. Tot ist ein Mensch mit dem Eintritt des Hirntodes. Indem A der S mit einem Messer in die Brust stach und dabei das Herz traf, führte er den Tod der S herbei.   b) Der Stich war auch für den Eintritt des Erfolges nicht hinwegzudenken und damit kausal i. S. d. conditio-sine-qua-non-Formel. Indem der A durch den Messerstich die sich im Erfolg realisierende Gefahr schuf, ist ihm der Erfolg auch objektiv zuzurechnen.   2. Ferner müsste A auch mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Wollen in Bezug auf die objektive Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. A nahm jedenfalls die tödliche Verletzung billigend in Kauf, sodass er mit Eventualvorsatz handelte.

II. Rechtswidrigkeit A könnte jedoch gem. § 32 gerechtfertigt sein.   1. Dafür müsste sich A in einer Notwehrlage befunden haben. Eine Notwehrlage liegt dann vor, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut stattfindet. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. S war dabei, den A zu schlagen und ihn auszurauben, womit ein gegenwärtiger Angriff auf die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums des A vorlag.   2. Ferner müsste die von A gewählte Notwehrhandlung auch geeignet, erforderlich und geboten gewesen sein.   a) Geeignet ist jede Handlung, die den Angriff sofort endgültig beendet oder erschwert. Der Stich mit dem Messer hat den Angriff der S beendet. Damit war die Notwehrhandlung geeignet.   b) Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn unter mehreren wirksamen Mitteln oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels stets das mildeste Mittel* und die für die Angreifenden am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit gewählt wird. Dabei sind beim Gebrauch von Waffen grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen; insbesondere ist eine bestimmte Abfolge des Waffeneinsatzes zu beachten: Zunächst muss der Waffengebrauch angedroht werden, dann soll ein Einsatz gegen weniger sensible Körperregionen erfolgen und erst dann darf es zum tödlichen Einsatz kommen. A hätte der unbewaffneten Angreiferin den Einsatz des Messers somit zunächst androhen oder es drohend vorzeigen müssen oder die Stiche gegen weniger sensible Körperregionen, wie die Arme oder Beine, ausführen müssen. Die Regel der Abfolge des Einsatzes einer Waffe gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angegriffene braucht sich nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen lassen, deren Abwehrerfolg ungewiss ist, sondern er darf diejenige Verteidigung wählen, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht. Danach kann u.U. (aus Art, Maß und Stärke des Angriffs, Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen, "Kampflage") auch ein vorher nicht angedrohter lebensgefährlicher Messereinsatz im Einzelfall zur Abwehr erforderlich sein. In der Situation war A der S jedenfalls stark unterlegen (A war stark betrunken und sah sich einer jüngeren, stärkeren und für ihre Aggressivität bekannten Frau gegenüber). Das bloße Drohen mit dem Messer, dessen drohendes Vorzeigen oder auch Stiche in andere weniger sensible Körperregionen, hätten den Angriff vermutlich nicht beendet. A hatte bereits versucht, die Angreiferin verbal zu vertreiben, jedoch ohne jeden Erfolg. Naheliegend ist auch, dass die Angreiferin durch dieses Verhalten womöglich gereizt und in ihrer Aggressionslust bestärkt worden wäre. In einem Gefühl der Überlegenheit gegenüber einem durch Trunkenheit in seiner körperlichen Abwehr- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Mann hätte S versuchen können, dem A das Messer gewaltsam abzunehmen. Die Notwehrhandlung des A war daher auch erforderlich.   c) Schließlich ist die Notwehrhandlung geboten, sofern keine sozialethischen Notwehreinschränkungen vorliegen und kein krasses Missverhältnis zwischen dem verteidigten Rechtsgut und dem beeinträchtigten Rechtsgut besteht. Von sozialethischen Notwehreinschränkungen ist vorliegend nicht auszugehen, insb. war S nicht so betrunken, dass sie schuldlos i.S.d. § 20 handelte. Auch besteht kein krasses Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern bei einer Tötung zur Abwehr von Gewalt gegen eine Person zwecks Wegnahme von Geld.   3. Indem A in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und zur Gefahrenabwehr handelte, hatte er auch Verteidigungswillen.   4. Die Voraussetzungen der Notwehr gem. § 32 sind daher erfüllt.   5. A handelte daher gerechtfertigt.

III. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 212 I strafbar gemacht.   Hinweis: Bei Verneinung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung, gestützt auf die Alkoholisierung der S und eines damit verbundenen bloß abgeschwächten und leicht abzuwehrenden Angriffs, wäre folgendermaßen weiter zu prüfen:   II. Rechtswidrigkeit Die Notwehrhandlung des A war nicht erforderlich. Daher handelte A rechtswidrig.   III. Schuld A könnte gem. § 33 entschuldigt sein, sofern ein Notwehrexzess vorliegt. Hierzu müsste A die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten haben. A bekam bereits zu Beginn des Angriffs Angst, als S ihn aufforderte, die "Kohle" herauszugeben, weil sich A dem Angreifer gegenüber hilflos fühlte. Allerdings erfüllt nicht schon jedes Angstgefühl das Merkmal der Furcht; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann. A war betrunken und dadurch in seinen körperlichen Abwehrkräften beeinträchtigt und wurde allein auf nächtlicher Straße von einer unbekannten jungen Frau angegriffen. Deren Aggressionshandlungen steigerten sich fortwährend (Bedrohen, Schubsen, Ohrfeige). Für die Annahme eines entschuldigenden Notwehrexzesses braucht der in § 33 genannte asthenische Affekt, hier also "Furcht", nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen zu sein. Es genügt, dass er – neben anderen gefühlsmäßigen Regungen – für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war. Die Furcht des A war – neben der unmittelbar vor dem Einsatz des Messers hinzutretenden Gereiztheit (Ärger, Zorn, Wut) – mitursächlich für die Notwehrüberschreitung. Da die übrigen Notwehrvoraussetzungen (Notwehrlage, Verteidigungswille) gegeben sind, handelte A im Notwehrexzess gem. § 33. Somit handelte A entschuldigt.   IV. Ergebnis A ist nicht gem. § 212 I strafbar.

2. Tatkomplex: Geschehen im Schlafzimmer

Strafbarkeit des A

Hinweis: Auch hier ist wieder auf die Fallfrage zu achten: Zwar könnte man hier an eine Strafbarkeit des A gem. § 211 denken, jedoch ist eine Prüfung dessen explizit ausgeschlossen. Für die Strafbarkeit des M gilt dasselbe wie für S (s.o.).

A. § 212 I Indem A auf M schoss, könnte er sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. a) Hierzu müsste A den M getötet haben. Indem A mit einem Revolver auf den M schoss, führte er den Tod des M herbei.   b) Der Schuss ist auch für den Todeseintritt nicht hinwegzudenken und damit kausal für den Erfolg. Zudem ist der Erfolg dem A objektiv zuzurechnen, da er durch den Schuss die sich im (Todes-)Erfolg realisierende Gefahr schuf.   2. Ferner müsste A auch mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Wollen in Bezug auf die objektive Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. A wollte den Tod des M herbeiführen, es kam ihm gerade auf den Erfolg an, sodass er mit Absicht (dolus directus ersten Grades) handelte.

II. Rechtswidrigkeit A könnte gem. § 32 gerechtfertigt sein.   1. Indem M ausholte, um A zu erstechen, lag jedenfalls ein gegenwärtiger Angriff auf A und damit eine Notwehrlage vor.   2. Die von A ausübte Notwehrhandlung müsste jedoch auch geeignet, erforderlich und geboten gewesen sein.   a) Die Schüsse auf M waren jedenfalls geeignet, dessen Angriff endgültig zu beenden.   b) Im Rahmen der Erforderlichkeit ist gilt grundsätzlich, dass bei Schusswaffengebrauch eine Androhung notwendig ist. M befand sich in einem dunklen Zimmer mit einem Messer direkt über dem A und wollte den möglicherweise tödlichen Angriff unmittelbar ausführen. Um den Angriff sicher abwehren zu können, musste A auf M schießen. Auch ein Schuss auf weniger sensible Körperstellen (wie z.B. auf die Beine des M) wäre nicht gleich geeignet und dem A nicht zumutbar gewesen.   c) Fraglich ist, ob die Notwehrhandlung auch geboten war. Dies ist insb. bei engen familiären Beziehungen (M war A's Lebenspartner) nicht unstreitig.   Tätlichkeiten von geringerer Intensität, die keine ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben begründen, rechtfertigen hier nicht sogleich den Griff zur Waffe oder zu Abwehrmitteln, die den Tod des Angreifers zur Folge haben können. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht zur Selbstverteidigung und der Beschützergarantenstellung (§ 13) gegenüber dem Angreifer folgt vielmehr die Pflicht, dem Angriff auszuweichen, wenn die Umstände es zulassen. Besteht keine Ausweichmöglichkeit, soll im Rahmen der gebotenen Verteidigung notfalls das Risiko einer leichteren Misshandlung hinzunehmen sein, bevor als ultima ratio von möglicherweise tödlich wirkenden Abwehrmitteln Gebrauch gemacht wird (Ausweichen-Schutzwehr-Trutzwehr).   Hierbei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an. A war es nicht zuzumuten, eine Verletzung durch das Messer zu dulden oder abzuwarten. Es konnte nicht von A erwartet werden, dass er auf die allein erfolgversprechende Verteidigung mit der Waffe nur deshalb verzichtet, weil diese zum Tod des M führen könnte. Daher war die Notwehrhandlung des A auch geboten.   3. Schließlich müsste A auch mit Verteidigungswillen gehandelt haben. Indem A nicht erkannte, dass M ihn angreifen wollte, ist fraglich, ob die rechtfertigende Wirkung des § 32 dem A auch dann zugute kommt, wenn lediglich objektiv eine Notwehrlage vorlag, oder es eines subjektiven Rechtfertigungselements bedarf.   a) Einerseits könnte man vertreten, dass bei Vorliegen einer objektiven Notwehrlage die Handlung auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Handelnde die Notwehrlage nicht als solche erkennt. Die Rechtsordnung werde nicht durch die Gesinnung des Täters gestört, sondern durch die Gefährlichkeit des objektiven Verhaltens. Was objektiv gerechtfertigt sei, könne sich nicht durch subjektive Elemente in ein missbilligtes Verhalten verwandeln. Umgekehrt lässt sich argumentieren, dass die Notwehr gegen einen objektiv gerechtfertigt Handelnden dann nicht möglich sei, denn dieser führe einen Zustand herbei, der rechtmäßig sei und gegen dessen Zustandekommen nichts unternommen werden dürfe. Danach wäre A gerechtfertigt und straflos.   b) Andererseits könnte man die Ansicht vertreten, dass für die Rechtfertigung nach § 32  das Vorliegen der objektiven Notwehrvoraussetzungen nicht genügt. Der Täter müsse auch mit Verteidigungswillen handeln. Die Notwendigkeit des subjektiven Rechtfertigungselements ergebe sich daraus, dass sich der Unrechtsgehalt einer Tat aus Handlungs- und Erfolgsunrecht zusammensetzt. Für die Kompensation des Erfolgsunrechts sei maßgeblich, dass die Rechtfertigungssituation objektiv gegeben ist. Für die Kompensation des Handlungsunrechts ist dagegen entscheidend, dass der Täter in Kenntnis und Übereinstimmung mit der Notwehrsituation handelt. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 32 II ("um ... zu").   c) Nach der ersten Ansicht wäre der Handelnde vollständig gerechtfertigt. Dies widerspricht jedoch zum einem dem Wortlaut des § 32 II und steht zum anderen – mit Blick auf die systematische Auslegung - auch im Widerspruch zu den §§ 22, 23 III, die die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs regeln. Daher ist von der Notwendigkeit des Vorliegens eines subjektiven Rechtfertigungselements auszugehen, denn nur wer mit der Intention handelt, den rechtswidrigen Angriff abzuwehren, wahrt das Recht gegenüber dem Unrecht.   Hinweis: Die Diskussion um die Notwendigkeit des subjektiven Rechtfertigungselementes wird grundsätzlich bei allen Rechtfertigungsgründen geführt. Die Argumentation ist zumeist übertragbar.

d) Problematisch ist jedoch weiterhin, ob nun eine Bestrafung aus dem vollendeten Delikt oder nur wegen Versuchs angemessen ist.   aa) Eine Ansicht geht davon aus, dass mit Nichtvorliegen des subjektiven Tatbestands eine Rechtfertigung aufgrund von Notwehr vollständig ausscheide. Danach wäre A aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen.   bb) Anderer Ansicht nach soll in einer solchen Fallkonstellation lediglich wegen Versuchs, d.h. gem. §§ 212 I, 22, 23 I analog bestraft werden. Diese entsprechende Anwendung verstoße auch nicht gegen das Analogieverbot im Strafrecht, da sie zugunsten des Täters angewendet werde, jedoch müssten die Voraussetzungen einer Analogiebildung vorliegen, d.h. eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage. Da eine solche Fallkonstellation offensichtlich nicht von den Vorschriften des StGB erfasst ist, liegt jedenfalls eine Regelungslücke vor. Ob diese auch planwidrig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Systematisch ließe sich die reine Existenz der Normen über die Versuchsstrafbarkeit heranführen, wobei ersichtlich wird, dass es immer des Zusammenspiels von objektiven und subjektiven Elementen bedarf. Ferner spricht hierfür auch der historische Gesetzgeberwille, der einerseits kein Gesinnungsstrafrecht etablieren wollte, andererseits aber das Vorliegen rein objektiver Tatbestandsmerkmale für eine Strafbarkeit auch nicht ausreichen soll. Demnach ist hier von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.   Eine vergleichbare Interessenlage lässt sich damit begründen, dass in einer solchen Fallkonstellation der Handlungsunwert erhalten bliebe, was dem Versuchsunrecht entspräche, weshalb der allein verbleibende Handlungsunwert nicht zu einer Bestrafung wegen des vollendeten Deliktes führen könne, denn der Erfolgsunwert der Tat werde durch die objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert. Bei Anwendung der Versuchsregeln sei eine Notwehr gegen den objektiv gerechtfertigt Handelnden ebenfalls grundsätzlich nicht möglich, da es sich um einen untauglichen Versuch handele und damit kein Angriff vorliege. Damit liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von §§ 22, 23 I vor.   cc) Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tötung ist insoweit abzulehnen.

III. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 212 I strafbar gemacht.

B. §§ 212 I, 22, 23 I analog Indem A mit einem Revolver auf M schoss, könnte er sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I analog strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung Indem das Erfolgsunrecht kompensiert wurde, ist der Tatbestand nicht vollendet worden.   Hinweis: Anstatt der Feststellung des Ausbleibens des Erfolges wird hier auf das oben Ausgeführte verwiesen.

II. Tatentschluss Indem A den M töten wollte und somit Wissen und Willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale hatte, lag Tatentschluss vor.

III. Unmittelbares Ansetzen Ferner setzte A auch unmittelbar zur Tat an, indem er auf den M schoss und diesen traf.

IV. Rechtswidrigkeit Hier wird der oben ausgeführten Ansicht gefolgt, die bei einer solchen Fallkonstellation von einer Versuchsstrafbarkeit ausgeht. Da A ohne Verteidigungswillen handelte, scheidet jedoch eine Rechtfertigung des Versuchs aus.

V. Schuld A handelte auch schuldhaft.

VI. Ergebnis A hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I analog strafbar gemacht.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen A hat sich gem. § 212 I in Tatmehrheit (§ 53) mit §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht.   Hinweis: Da es sich um zwei unterschiedliche Handlungen des A handelt, liegt hier nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor. Hier tritt der Versuch nicht hinter der Vollendung zurücktritt.   ⃰⃰Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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