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§ 267 StGB: Verhältnis zwischen Var. 1, 2 und Var. 3







Tags


Urkunde; Urkundenfälschung; Gebrauchen; Herstellen


Problemaufriss


Das Verhältnis zwischen den ersten beiden Varianten und der dritten Variante des § 267 I StGB wird unterschiedlich beurteilt. Relevant wird dies, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht und diese unechte oder verfälschte Urkunde sodann im Geschäftsverkehr gebraucht, was die Regel sein wird. Macht sich diese Person dann mit jedem erneuten Verwenden nach § 267 I StGB strafbar?


Problembehandlung


Ansicht 1:


Nach herrschender Auffassung ist zu differenzieren: Handelt der Täter schon während des Herstellungs- bzw. Verfälschungsvorgangs in der Absicht, die Urkunde später im Rechtsverkehr zu gebrauchen, so liege tatbestandliche Handlungseinheit vor (einheitliches Delikt der Urkundenfälschung). Von Tatmehrheit gem. § 53 I sei hingegen auszugehen, sofern dem späteren Gebrauchmachen ein neuer Entschluss des Täters zugrunde liegt (BGH NJW 1954, 608: die mit dem Verfälschen oder Herstellen vollendete Straftat werde erst mit dem Gebrauchen beendet; Münchener Kommentar StGB/Erb, 4. Aufl. 2022, § 267 Rn. 217 f.; Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, § 267 Rn. 58; Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005). Kritik:


Ansicht 2: Nach einer vereinzelten Ansicht in der Literatur wird das Gebrauchmachen gegenüber den beiden anderen Varianten teilweise auch als straflose Nachtat angesehen. Der Fälschungsakt sei die eigentliche verbrecherische Leistung (Sax MDR 1951, 587 588]).


Kritik: Diese Ansicht ist mit dem geschützten Rechtsgut nicht vereinbar.[Ausführungen dazu, was das geschützte Rechtsgut ist]


Ansicht 3:


[Ausführungen dazu, dass Fälschen und Verfälschen auch mitbestrafte Vortaten sein können; vgl. Systematischer Kommentar StGB/Hoyer, 9. Aufl. 2018, § 267 Rn. 114]















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.38 Uhr bearbeitet.



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