Zurück

Haustyrannen-Fall – BGHSt 48, 255 (zu Rechtfertigung und Entschuldigung des Haustyrannenmordes)







Tags


Notwehr; rechtfertigender Notstand; entschuldigender Notstand; gegenwärtig; Dauergefahr; Abwägung Leben gegen Leben; nicht anders abwendbar; zumutbar; vermeidbarer Irrtum


Sachverhalt


Im folgenden Fall musste der BGH entscheiden, ob die Tötung eines „Haustyrannen“ als heimtückischer Mord zu bewerten und mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist:


A wird von ihrem Ehemann M über Jahre hinweg beleidigt und körperlich schwer misshandelt. Auch den beiden Kindern gegenüber verhält sich M gewalttätig. Für den Fall, dass sie ihn verlässt, hat M der A gedroht, den Kindern etwas anzutun. F dürfe ihn zudem nicht bei der Polizei anzeigen, da er sonst aus dem Gefängnis heraus seine Freunde aus der Rockergruppe beauftragen werde, die A zu bestrafen. A wagt es daher nicht, M zu verlassen. Da sie ihre Situation für ausweglos hält und glaubt, der Belastung nicht mehr standhalten zu können, beschließt sie, M umzubringen. Als M schläft, schießt sie mit einem Revolver mehrfach auf ihn. M stirbt.


Entscheidung


A könnte sich wegen Mordes gem. § 211 strafbar gemacht haben. Indem sie auf den infolge seines Schlafes arg- und wehrlosen M schoss, tötete sie ihn heimtückisch. Jedoch könnte A gerechtfertigt sein.


Eine Notwehrlage nach § 32 erfordert einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Sämtliche vorherigen Attacken auf A waren aber beendet, als M schlief. Notwehr scheidet daher aus.


Jedoch könnte A nach § 34 gerechtfertigt sein. Eine Notstandslage nach § 34 erfasst auch die Dauergefahr, d.h. einen gefahrdrohenden Zustand, der jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (s. das entsprechende Problemfeld). M hat A und die Kinder bereits viele Jahre geschlagen und mehrfach verletzt, es besteht daher eine Wahrscheinlichkeit auch künftiger Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit bzw. sogar des Lebens von A und den Kindern. Da M die A schon zuvor aus dem Schlaf heraus ohne Anlass angegriffen hat, ist die Gefahr auch gegenwärtig. Allerdings muss bei der Notstandshandlung geprüft werden, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte überwiegt. Hier überwiegt aber das Leben des M als höchstes Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit der A und ihren Kindern. Selbst wenn man annimmt, dass A auch eine Lebensgefahr droht, darf nicht Leben gegen Leben abgewogen werden. Damit kommt auch eine Rechtfertigung nach § 34 nicht in Betracht.


A könnte indes gem. § 35 I entschuldigt sein. Auch § 35 I erfasst die Dauergefahr (s. das entsprechende Problemfeld). Diese dürfte aber nicht anders abwendbar gewesen sein. Als Abwendungsmöglichkeit käme hier die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder karitativer Einrichtungen in Betracht. A hätte z.B. zur Polizei gehen oder mit ihren Kindern in ein Frauenhaus ziehen können. Der BGH führt dazu aus, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass infolge solcher Maßnahmen wirksame Hilfe geleistet werde. Schließlich seien staatliche Stellen zum Einschreiten verpflichtet. Zudem sei mit dem Leben des M ein hochrangiges Rechtsgut betroffen, weswegen eine anderweitige Abwendbarkeit nicht zu streng beurteilt werden dürfe. Regelmäßig müsse daher angenommen werden, dass eine Dauergefahr anders als durch Tötung abgewendet werden könne. Im vorliegenden Fall konnte der BGH keine abschließende Bewertung vornehmen, ob A die Gefahr anders hätte abwenden können. Dies hänge u.a. davon ab, wie ernst die Drohungen des M genommen werden müssten.


Im Übrigen wäre eine Entschuldigung ausgeschlossen, wenn A die Hinnahme der Gefahr zugemutet werden konnte (§ 35 I 2). Der BGH stellt dazu fest, dass A die Gefahr durch das jahrelange Erdulden nicht verursacht hat. Auch die Ehe mit M kann die Zumutbarkeit angesichts der schweren Gewalttätigkeiten nicht begründen.


Sofern man annimmt, dass die Gefahr anders abwendbar war, wäre schließlich möglich, dass A sich über das Vorliegen der Notstandslage irrte. Dies würde nach § 35 II zur Straflosigkeit führen, sofern der Irrtum unvermeidbar war. Auch dies hat der BGH letztlich offengelassen und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.















Die Seite wurde zuletzt am 16.4.2023 um 12.15 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Nur angemeldete Benutzer können Kommentare abgeben. Bitte anmelden.