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Münzhändler-Fall – BGHSt 40, 299







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untauglicher Versuch; Scheinmittäterschaft; unmittelbares Ansetzen; Gesamtlösung; Erlaubnistatbestandsirrtum


Sachverhalt


Z schlägt A vor, einen Münzhändler zu überfallen und zu berauben. Der Münzhändler wolle seine Versicherung betrügen und sei daher mit dem Überfall einverstanden. A erklärt sich zur Mithilfe bereit. Der Überfall gelingt wie besprochen. Tatsächlich wusste der Münzhändler allerdings nichts von dem Überfall und war nicht damit einverstanden. Kurz nach dem Überfall meldet er seiner Versicherung den Schaden.


Entscheidung


A könnte sich wegen Raubes gem. § 249 I strafbar gemacht haben. Allerdings stellte sich A vor, dass der Münzhändler in die Tat eingewilligt habe. A irrte mithin über das Vorliegen eines Teils des gesetzlichen Tatbestandes, sodass eine Strafbarkeit aus § 249 I mangels Vorsatzes nach § 16 I entfällt.


A könnte sich aber wegen versuchten Betrugs in Mittäterschaft gem. §§ 263 I, 22, 25 II zum Nachteil der Versicherung des Münzhändlers strafbar gemacht haben. Da der Münzhändler mit dem Überfall nicht einverstanden war, ist der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten und konnte darüber nicht getäuscht werden. Die Tat konnte daher nicht vollendet werden. Es könnte aber ein untauglicher Versuch vorliegen.


A stellte sich vor, dass der Münzhändler über den Eintritt des Versicherungsfalls täuschen würde, die Versicherung sich daher über ihre Zahlungsverpflichtung irren, die Schadenssumme auszahlen und infolgedessen einen Schaden erleiden würde. Dabei hielt A seine Handlung als unentbehrliche Voraussetzung für die Tatausführung und hatte ein großes Interesse am Taterfolg. Er stellte sich also ein mittäterschaftliches Handeln vor, weswegen ihm die Täuschung nach § 25 II zugerechnet werden könnte. Auch hatte A Bereicherungsabsicht.


A müsste zur Tat unmittelbar angesetzt haben (§ 22). Bei der Mittäterschaft ist dies nach der Rechtsprechung einheitlich zu bestimmen. Setzt einer also zur Tat an, treten alle ins Versuchsstadium ein (s. das entsprechende Problemfeld). Der Überfall diente nur der Vorbereitung des späteren vermeintlichen Betrugs, sollte aber noch nicht unmittelbar zur Täuschung ansetzen. Ein unmittelbares Ansetzen könnte aber darin liegen, dass der Münzhändler seiner Versicherung den Schaden meldete. Problematisch ist aber, dass der Münzhändler in Wirklichkeit gar kein Mittäter des A war. Objektiv gesehen liegt also kein Ansetzen vor. Der BGH führt dazu aus, dass es beim untauglichen Versuch entscheidend auf die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung ankomme und zwar auch in Bezug auf das Ansetzen. Nehme der Täter an, die Handlung des (Schein-)Mittäters sei ein Ansetzen zum Tatbestand, werde ihm das nach den normalen Kriterien zugerechnet (s. das entsprechende Problemfeld).


A glaubte, der Münzhändler sei mit dem Überfall einverstanden und wolle die Versicherung täuschen. Die Schadensmeldung stellt sich aus seiner Sicht daher als taugliches Ansetzen zum Betrug dar. Dieses wird ihm als Mittäter zugerechnet. Somit hat sich A nach Ansicht des BGH wegen versuchten Betrugs in Mitttäterschaft strafbar gemacht. Der daneben verwirklichte § 265 ist formell subsidiär (zum Zeitpunkt des BGH-Urteils existierte dieser Tatbestand noch nicht).






Für die Ansicht des BGH spricht der Wortlaut von § 22 StGB („nach seiner Vorstellung“), aus dem sich schließen lässt, dass es allein auf die subjektive Sichtweise des Mittäters ankommt.















Die Seite wurde zuletzt am 3.1.2024 um 17.17 Uhr bearbeitet.



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