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Sirius-Fall – BGHSt 32, 38 (Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens)







Tags


Abgrenzung Täterschaft und Beihilfe; Selbsttötung; straflose Beihilfe; Tatherrschaft; überlegenes Wissen; Lebensversicherung; Habgier; Sirius-Fall; Sirius; Beeinflussung; Philosophie; Vertrauen


Sachverhalt


A und H führen viele Gespräche über Philosophie und Psychologie. Sie freunden sich an und H fasst tiefes Vertrauen zu A. Sie sieht ihn als Lehrer und Berater in allen Lebenslagen. A erklärt ihr, dass er ein Gesandter der Bewohner des Sterns Sirius sei, der beauftragt worden sei, einigen wertvollen Menschen nach dem Zerfall ihrer Körper ein Weiterleben auf seinem Heimatstern zu ermöglichen. Dafür müsse H jedoch philosophisch eine neue Stufe erreichen. Es stehe ein neuer Körper für sie bereit. Da sie auch in ihrem neuen Leben Geld benötige, müsse sie eine Lebensversicherung abschließen, bei der A der Begünstigte sei. Er werde ihr das Geld übergeben, wenn sie in ihrem neuen Körper zu sich gekommen sei. H solle ihr "jetziges Leben" beenden, indem sie einen eingeschalteten Föhn ins Badewasser fallen lässt. Dabei war ihr nicht bewusst, dass diese Handlung endgültig tödlich ist, da sie A voll vertraute. Eine Selbsttötung lehnte sie ab. Wie durch ein Wunder erlitt H jedoch keinen tödlichen Stromstoß. A wollte sich mit der Versicherungssumme bereichern.


Entscheidung


Der BGH verurteilte in diesem Fall wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2.


Es galt für den BGH, die Täterschaft von der straflosen Teilnahme an der Selbsttötung abzugrenzen. H befand sich weder in einem psychischen die Schuld ausschließenden Zustand gem. § 20 noch in einer Notstandslage im Sinne von § 35 , sondern wurde durch Täuschung dazu gebracht , den Föhn ins Badewasser fallen zu lassen. Insofern kommt es darauf an, ob A Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens hatte (vgl. dazu auch das entsprechende Problemfeld). Dabei kommt es infolge einer Täuschung des Werkzeugs zu einem Defizit im Kenntnisstand gegenüber dem Hintermann.


A gelang es, die H über den möglichen tödlichen Ausgang ihrer Handlungen zu täuschen. Sie war fest davon überzeugt, dass sie nach dem Stromschlag in einem neuen Körper aufwachen werde und es sich nicht um eine Selbsttötung im eigentlichen Sinne handele. Es ging H vielmehr darum, durch den neuen Körper in ihrem irdischen Leben auf eine neue philosphische Stufe zu gelangen. A täuschte H also darüber, dass sie eine Ursache für den eigenen Tod setzte. Damit lenkte er ihre Handlungen kraft überlegenen Wissens und setze sie als Werkzeug gegen sich selbst ein. A hat sich wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.33 Uhr bearbeitet.



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