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Staschynskij-Fall – BGHSt 18, 87







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Täterschaft; Teilnahme; subjektive Theorie; innere Willensrichtung; Befehlsgeber; Befehlsnehmer


Sachverhalt


Im 18. Band hatte sich der BGH mit dem Angeklagten Staschynskij (St) zu beschäftigen, der im Auftrag des sowjetischen Geheimdienstes zwei ukrainische Exilpolitiker in München mittels einer Giftpistole tötete.


Entscheidung


Der BGH sah St als Gehilfen an und verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Mord gem. §§ 211, 27. Das erscheint mit Blick auf die Abgrenzung zur Täterschaft problematisch, löste St doch die Giftpistole selbst aus und führte den unmittelbar totbringenden Akt damit persönlich aus.


Der BGH folgt mit dieser Entscheidung der subjektiven Theorie zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, wonach allein die innere Willensrichtung des Handelnden entscheidet (s. das entsprechende Problemfeld).


Maßgeblich sei, dass die Tat auf einem staatlich ausgearbeiteten Plan beruhe. Kraft seiner besonderen Autorität und seiner politischen Propaganda könne der Staat andere, wenn er sie zur Tatausführung bestimme, in eine „sittlich verwirrende“ und zum Teil „ausweglose“ Lage bringen. Der Befehlsempfänger könne dann zwar Täter sein, wenn er sich die Ziele der Tat selbst zu eigen mache. Führe er die Befehle hingegen allein aus menschlicher Schwäche aus, widerstrebten sie aber seinen Einstellungen, sei er bloß Gehilfe.


Im konkreten Fall habe St kein eigenes Interesse an der Tat gehabt und deren Ausführung nicht wesentlich selbst bestimmen können. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt und sich nur wegen der übermächtigen Autorität seiner Befehlsgeber gebeugt. Das wahre Unrecht gehe von den staatlichen Taturhebern aus. Obwohl St alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklichte, sei er daher nur Gehilfe.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.33 Uhr bearbeitet.



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