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Hoferben-Fall – BGHSt 37, 214

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### Tags Vorsatz; Irrtum; error in persona; Anstifter; Anstiftervorsatz; Individualisierung; Zurechnung ### Sachverhalt In dieser, im 37. Band veröffentlichten Entscheidung, hatte sich der 4. Strafsenat des BGH mit der Frage zu beschäftigen, wie sich die Konstellation auf einen Anstifter auswirkt, dass der Täter bei der Tatausführung einem unbeachtlichen error in persona unterliegt. Im konkreten Fall wollte ein Vater (V) seinen Sohn (S) töten lassen. Hierzu wies er einen Dritten (D) an, den S an einem bestimmten Abend im familieneigenen Pferdestall zu töten, den dieser regelmäßig besuche. Außerdem unterrichtete er den D über das Aussehen und übergab ihm zur besseren Identifikation ein Lichtbild des Sohnes. Als D an besagtem Abend im Pferdestall auf den S wartete, erschien gleichwohl nicht der S, sondern der diesem nach Statur und Aussehen ähnelnde B. Außerdem trug der B, wie dies stets der S im Pferdestall zu tun pflegte, eine Tüte in der rechten Hand. Die Lichtverhältnisse waren - worum V wusste - schlecht. Aus den genannten Gründen ging D davon aus, den S vor sich zu haben und tötete den B. ### Entscheidung Der BGH entschied, dass der Irrtum des unmittelbaren Täters für den Anstifter unbeachtlich sei. Dass dieser error in persona für den unmittelbaren Täter unbeachtlich ist, ist unstreitig (siehe das Problemfeld <em>[hier](https://beta.strafrecht-online.org/wiki/at/irrtum/tb/error-persona/)</em>). Ausgangspunkt der Überlegung müsse, so der BGH weiter, das im Gesetz geregelte Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme sein. Dabei sei zu sehen, dass gem. § 26 der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen ist. Es bedürfe von daher einer besonderen Rechtfertigung dafür, einen in der Person des Täters unbeachtlichen Umstand bei dem Anstifter als rechtserheblich zu betrachten. Der BGH sieht für eine solche Rechtfertigung aber keinen Raum. Der Irrtum sei zwar als eine Abweichung vom geplanten Tatgeschehen zu betrachten, er sei jedoch deshalb unbeachtlich, weil sich der Taterfolg innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt. Der Angeklagte habe das Geschehen schließlich bewusst aus der Hand gegeben und sei sich mit Blick auf die Lichtverhältnisse der Möglichkeit bewusst gewesen, dass die Personen verwechselt werden könnten. Unter Verweis auf die Rspr. in dem Fall, dass ein Beteiligter während der Tatausführung auf einen anderen Beteiligten schießt (siehe das Problemfeld <em>[hier](https://beta.strafrecht-online.org/problemfelder/at/taeterschaft/mittaeter/exzess/)</em>), führt der BGH weiter aus, dass auch die Tatsache, dass der Tatverlauf dem V höchstwahrscheinlich unerwünscht war, nichts an der Zurechnung des Erfolgs zum Vorsatz ändere. Anders sei die Lage hingegen zu bewerten, sofern die Haupttat vom Vorstellungsbild des Anstifters abweiche oder der Irrtum auf nicht zurechenbaren, weil außerhalb der Lebenserfahrung liegenden, Umständen beruht. Dann fehle nämlich der Vorsatz, sodass die strafrechtliche Haftung per se ausscheidet.

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