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Denkzettel-Fall – BGHSt 39, 221







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Rücktritt; unbeendeter Versuch; Aufgabe der Tat; Aufgeben; Denkzettel; außertatbestandliches Ziel; außergesetzliches Ziel


Sachverhalt


A stößt B ein Messer in den Bauch, um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen und ihm klar zu machen, dass er keine Gegenwehr dulde. Dabei nimmt er den Tod des B billigend in Kauf. Sodann lässt A von der Tat ab, obwohl er erkennt, dass er noch weiter zustechen könnte. B überlebt.


Entscheidung


A könnte vom Versuch des Totschlags gem. § 24 I 1 Alt. 1 strafbefreiend zurückgetreten sein, indem er die weitere Ausführung der Tat aufgab. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor; A war es weiterhin möglich, die Tat zu vollenden. Allerdings könnte der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgeschlossen sein, weil A bereits sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, nämlich dem B einen Denkzettel zu verpassen (s. das entsprechende Problemfeld).


Der BGH bejaht das Vorliegen eines unbeendeten Versuchs, von dem A durch bloßes Aufgeben der Tat zurücktreten konnte. Tat i.S.d. § 24 I sei allein die tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg. Daher müsse sich das Aufgeben der Tat allein auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beziehen, sonstige (außergesetzliche) Ziele des Täters seien irrelevant. Bereits der Wortlaut des § 24 I 1 Alt. 1 erfordere keine über das bloße Aufgeben hinausgehenden wertenden Elemente. So wie es bei der Beurteilung der Freiwilligkeit auf keine sittlich hochstehenden Motive ankomme (vgl. hier), sei dies auch beim Aufgeben der Tat nicht zu fordern. Auch aus Gründen des Opferschutzes müsse man dem Täter die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts möglichst offen halten.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.34 Uhr bearbeitet.



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