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Dritte-Halbzeit-Fall – BGHSt 58, 140 (zu den Voraussetzungen und der Sittenwidrigkeit der Einwilligung bei Hooligans)

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### Tags Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung; Einwilligung; sittenwidrig; Gefährlichkeitsgrad; Todesgefahr ### Sachverhalt Zwei rivalisierende Hooligan-Gruppen treffen in der sogenannten "Dritten-Halbzeit" aufeinander. Allen Beteiligten ist bewusst, dass die aufgeheizte Stimmung zu körperlichen Angriffen und Verletzungen führen wird. In der Folge kommt es zu einer Schlägerei, bei der sich die Beteiligten durch Schläge und Tritte gegenseitig Verletzungen zufügen. ### Entscheidung Die Beteiligten könnten sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ [223](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html) I, [224](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) I Nr. 4 strafbar gemacht haben. Der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ist erfüllt. Jedoch könnten die Taten aufgrund einer wechselseitigen Einwilligung gerechtfertigt sein. Diese Einwilligung könnte aber sittenwidrig und damit nach [§ 228](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html) unbeachtlich sein. Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, beurteilt sich nach Art und Gewicht des eingetretenen Verletzungserfolgs und der damit verbundenen Gefahr für das Opfer. Jedenfalls eine konkrete Todesgefahr begründet danach die Sittenwidrigkeit. Allerdings ist die Todesgefahr zwar ein wichtiges Indiz für die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung, muss aber nicht notwendig eintreten. Es genügt, wenn aus der Sicht ex ante eine solche droht. Außerdem ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch auf andere Begleitumstände abzustellen. Bei Sportwettkämpfen liegt nach der Rechtsprechung des BGH kein Sittenverstoß vor, sofern die Körperverletzung auf einem Verhalten beruht, das den Regeln des Wettkampfs entspricht bzw. nicht grob fahrlässig von diesen abweicht. Parallel dazu fordert der BGH für Verletzungen im Rahmen gegenseitiger Auseinandersetzungen Absprachen, die das Gefährlichkeitspotential begrenzen, sowie effektive Vorkehrungen für deren Einhaltung. Speziell bei Auseinandersetzungen zwischen Gruppen sei außerdem zu berücksichtigen, dass aus gruppendynamischen Prozessen besondere Gefahren entstehen können. Im vorliegenden Fall tauschten die Beteiligten auch Schläge ins Gesicht aus, was für sich genommen bereits einen hohen Gefährlichkeitsgrad begründet. Zudem fehlten Absprachen und Vorkehrungen zur Begrenzung des Risikos. Solche hätten sich z. B. darauf beziehen können, zu Boden gegangene Opfer nicht mehr anzugreifen oder Angriffe von mehreren Angehörigen einer Gruppe auf einen Einzelnen der anderen Gruppe auszuschließen. Demnach waren die Einwilligungen sittenwidrig und somit ist eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung zu bejahen.

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