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Labello-Fall – BGH NJW 1996, 2663 (Scheinwaffenproblematik)







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Objektiv ungefährlich; gefährlicher Gegenstand; Scheinwaffe; Tatmittel; Anschein; Täuschung; Irrtum; Labello; Überfall


Sachverhalt


A will ein Geschäft überfallen. Im Laden drückt sie der Verkäuferin V einen Labello-Lippenstift in den Rücken, um bei V den Eindruck zu erwecken, sie werde mit einer Waffe bedroht, und fordert diese auf, ihr das Bargeld aus der Kasse auszuhändigen. Es gelingt ihr, V zu täuschen, die den Labello für ein Messer hält, und A Bargeld aus der Kasse aushändigt.


Entscheidung


A könnte sich wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 250 I Nr. 1 b strafbar gemacht haben. Problematisch ist hier, ob es sich bei dem Labello-Lippenstift um "sonst ein Werkzeug oder Mittel [gem. § 250 I Nr. 1 b handelt], um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden" (vgl. auch das Problemfeld zur Scheinwaffenproblematik).


Für die Qualifikation reiche nicht aus, dass der Gegenstand zur Drohung eingesetzt wird. Es komme zusätzlich auch darauf an, ob er objektiv gefährlich sei. Wenn der Gegenstand zumindest offensichtlich ungeeignet sei, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, scheide die Qualifikation des schweren Raubes gem. § 250 I Nr. 1 b aus. Der Labello sei damit kein taugliches Tatmittel und A hat sich nur wegen räuberischer Erpressung gem. § 255 strafbar gemacht.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.35 Uhr bearbeitet.



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