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Absatzerfolg bei der Hehlerei – BGHSt 59, 40 ff.

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<div class="h2-centered"> <h2 class="wiki-article-title">Absatzerfolg bei der Hehlerei &ndash; BGHSt 59, 40 ff.</h2> </div> <section class="wiki-content"> <div class="wiki-article"> <h3>Tags</h3> <p>Hehlerei; Absetzen; Weiterschieben; Absatzerfolg; Perpetuierung; Absatzhilfe</p> <h3>Hintergrund</h3> <p>Zwischen der Rechsprechung und der ganz herrschenden Literaturmeinung war lange Zeit umstritten, ob die Merkmale "abgesetzt" und "absetzen hilft" einen Absatzerforlg voraussetzen [ganz h.L] oder schon das T&auml;tigwerden zum Absatz ausreicht [ehemalige Rspr.]. Siehe&nbsp;<a href="https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/259/obj-tb/absatzerfolg/">das entsprechende Problemfeld</a>.</p> <h3>Sachverhalt</h3> <p>Der Angeklagte A erhielt von B gestohlene Bilder, um sie zu verkaufen. Daf&uuml;r sollte A eine Provision erhalten. A sprach verschiedene Personen an, fand aber keinen K&auml;ufer.</p> <h3>Entscheidung</h3> <p>Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung fordert nun auch der BGH, dass das Absetzen erfolgreich gewesen sein muss.</p> <p>Daf&uuml;r spreche der Wortlaut, der eben nicht nur Absatz<em>bem&uuml;hungen</em>&nbsp;verlange. Historisch gesehen spreche der Wille des Gesetzgebers nicht gegen diese Auslegung. In systematischer Hinsicht setzen auch die Tatvarianten des Ankaufens und des sonstigen Sichverschaffens einen Erfolg voraus. Daher d&uuml;rfe das Absetzen nicht anders ausgelegt werden. Schlie&szlig;lich liefe ansonsten die in&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__259.html">&sect; 259 III</a>&nbsp;vorgesehen Versuchsstrafbarkeit beim Absetzen weitgehend leer. Auch teleologische Gr&uuml;nde lie&szlig;en sich anf&uuml;hren: Die Hehlerei sch&uuml;tze vor einer Perpetuierung der rechtswidrigen Verm&ouml;genslage, eine solche Perpetuierung werde aber erst mit einem erfolgreichen Weiterschieben der Sache erreicht.</p> <p>In einem obiter dictum spricht sich der BGH daf&uuml;r aus, auch bei der Absatzhilfe nunmehr einen Erfolg zu verlangen. Denn die Absatzhilfe sei eine tatbestandlich vertypte Beihilfe, dem T&auml;ter komme also die eigentlich vorgesehene Strafmilderung des&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__27.html">&sect; 27 II 2</a>&nbsp;nicht zugute. Dann solle ihm aber nicht auch noch die des&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html">&sect; 23 II</a>&nbsp;genommen werden.</p> <p>A ist daher nur wegen versuchter Hehlerei strafbar.</p> </div> </section>

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