Zur Betrugskommentierung im Münchener Kommentar (über den Zugang der UB Freiburg online verfügbar)
Bandredaktion und Mitautorenschaft
Der Münchner Kommentar zum StGB
Den Münchener Kommentar kennt man in erster Linie aus dem Zivilrecht. Er hat sich hier seit langer Zeit einen festen (Spitzen-)Platz sowohl in der Praxis als auch in der Wissenschaft erobert. Denn die Kommentierungen sind so verfasst, dass sie gut lesbar sind (bisweilen können sie auch wie ein Lehrbuch verwendet werden), sie gehen einem dogmatischen Streit nicht aus dem Wege und bekennen Farbe, sie lassen einen aber auch auf der Suche nach Lösungen im Detail nicht im Stich.
"Ein derartiges Profil hat auch im Strafrecht seinen Platz", sagten sich vor mittlerweile auch schon einigen Jahren der Verlag C.H. Beck und die damaligen Herausgeber Professor Wolfgang Joecks (†) sowie Richter am BGH a.D. Dr. Klaus Miebach. Dies war die Geburtsstunde des Münchener Kommentars zum StGB, der nunmehr in vierter Auflage erschienen ist und mittlerweile neun Bände umfasst. Sechs Bände setzen sich mit dem StGB selbst auseinander, drei weitere mit den wichtigsten Strafnormen des Nebenstrafrechts. Das Team der Autorinnen und Autoren trägt der beschriebenen Zielsetzung des Münchener Kommentars Rechnung und setzt sich sowohl aus PraktikerInnen wie WissenschaftlerInnen zusammen. Der besondere Reiz des Neuen liegt darin, keine bereits bestehende Kommentierung fortzuschreiben, sondern eben neue Akzente setzen zu können und dann auch diesen Schritt zu gehen.
Für die vierte Auflage hat RH die alleinige Bandredaktion für Band 5 (§§ 263 - 297 StGB) übernommen. Im Zentrum seiner Kommentierung steht dabei der Betrugstatbestand, daneben kommentiert er aber auch § 265a StGB und befasst sich in diesem Kontext intensiv mit der Frage, ob das Fahren ohne Fahrschein nach wie vor strafbar sein soll. Gemeinsam mit seinem ehemaligen Mitarbeiter Dr. Matthias Noll (derzeit an den 4. Strafsenat des BGH abgeordnet) hat er zudem den Computerbetrug unter seine Fittiche genommen. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, weil hier zahlreiche Verbindungslinien zu § 263 StGB bestehen.
Ziel der Kommentierungen von RH ist es, sich einerseits nicht in der Kasuistik zu verlieren, sondern ein Gesamtkonzept vorzulegen, andererseits aber die Obersätze so plausibel zu machen, dass der Praxis in der täglichen Arbeit geholfen ist, selbst wenn der gesuchte Fall nicht kommentiert sein sollte.
Da auch AutorInnen unter den bekannten Trägheitseffekten leiden: Schreiben Sie uns, wenn Ihnen etwas an den Kommentierungebn von RH miss- oder jedenfalls auffiel. Die fünfte Auflage ist bereits in Planung.