11.08.2021


Die Schweiz prescht vor – in die falsche Richtung

Am 13. Juni hat sich das Schweizer Volk bei einer Wahlbeteiligung von 60 % mit 57 % der Stimmen für das Bundesgesetz über polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) ausgesprochen. Als terroristische Aktivität gelten dabei – so Art. 23e Abs. 2 PMT – „Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen“.

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Das Gesetz soll die Polizei u.a. befähigen, sog. terroristische Gefährder anzusprechen, Meldeauflagen und Kontaktverbote anzuordnen, Platzverweise und Betretungsverbote zu verhängen und ihnen letztlich einen Hausarrest von bis zu neun Monaten aufzuerlegen. 

60 Juristinnen und Juristen verschiedener Schweizer Universitäten hatten sich zu einem Appell an das Parlament veranlasst gesehen, Teile des Gesetzes verstießen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die UN-Beauftragte für Menschenrechte, die Irin Fionnuala Ní Aoláin, sah die Gefahr eines gefährlichen Präzedenzfalls für die Unterdrückung politischer Opposition weltweit, einer Blaupause für autokratische Regime. – Die Eidgenossen zeigten sich unbeeindruckt. 

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Aber was haben insoweit die Länder in Deutschland zu bieten, denen die polizeiliche Terrorprävention weitgehend zukommt? Treffer erzielen wir beim Kontaktverbot, bei Meldeauflagen (teilweise spezialgesetzlich geregelt, teilweise auf die polizeiliche Generalklausel gestützt), der Gefährderansprache und einer „elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten“, beim Ausreiseverbot (aufgrund des Passgesetzes) sowie bei der Abschiebungshaft. § 30 PolG BW regelt den Platz- und den Wohnungsverweis sowie das Aufenthalts- und das Rückkehrverbot. § 31 Abs. 1 PolG BW wiederum ermöglicht zur Verhütung bestimmter Straftaten Aufenthaltsvorgaben, die sich auf einen Ort oder eine Gegend beziehen.

Hier geht Art. 23o PMT weiter, indem einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verboten werden kann, eine bestimmte Liegenschaft zu verlassen. Dieser sog. Hausarrest wird denn auch als die einschneidendste Maßnahme im neuen Gesetz angesehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff des terroristischen Gefährders – so auch der erwähnte Appell – von Subjektivität geprägt ist und der Willkür Tür und Tor öffnet. Die „Verbreitung von Furcht und Schrecken“ sollen offensichtlich als Tatmittel bereits genügen. Wie Nils Melzer betont, ist dies bei politisch Andersdenkenden schnell der Fall.

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Dieser Verweis auf Furcht und Schrecken deutet aber vielleicht zumindest unbewusst auf den Kern des Problems. Die Zahl von Einzeltätern mit psychischen Störungen scheint zuzunehmen. Die (mutmaßlichen) Täter von Würzburg, Hanau und Halle waren im Vorfeld psychisch auffällig geworden. Auch Rouiller, Leiter der Terrorismus-Forschungsgruppe des Geneva Centre for Security Policy, hatte zur Legitimation des Schweizer Gesetzes vor allem auf gefährliche Einzeltäter verwiesen, insbesondere wenn sie psychisch labil seien. 

Möglicherweise dient die Ideologie diesen Personen allerdings eher dazu, aggressives Verhalten zu rechtfertigen, als für sie leitendes Motiv zu sein.
Das also sollen tatsächlich die strategisch agierenden terroristischen Gefährder sein, denen man durch das beschriebene Maßnahmenpaket zuvorkommen möchte? Gäbe es insoweit nicht passgenauere Präventionsstrategien, zum Beispiel eine Reduzierung des Fachkräftemangels in der Psychiatrie? 

Ein solcher Blick auf die für die beunruhigenden Szenarien Ursächlichen lässt diese weniger als eine externe Bedrohung fremder Mächte erscheinen, sondern weist sie zumindest teilweise als traumatisierte Gesellschaftsmitglieder aus – und gibt damit das Problem an Staat und Gesellschaft zurück. Diese Traumatisierung wird vielfach in (ehemaligen) Kriegsgebieten ihren Ausgangspunkt genommen haben, Hausarrest in der Schweiz oder andere zu kurz greifende Maßnahmen in Deutschland sind keine erfolgversprechenden Therapieformen hierfür.

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Und sollte den Herrschenden aus anderen Gründen Furcht und Schrecken in die Glieder gefahren sein, bedürfte es präziserer Kautelen als diese bloße Befindlichkeit, bevor sie in grundrechtsintensiver Weise präventiv zuschlagen können.