12.08.2022


Elon is watching you

Autos können heute sehr viel mehr als sinnlos einfach nur schnell fahren. Ausgestattet mit Kameras beteiligen sie sich eifrig an der Videoüberwachung des öffentlichen Raums. Im fahrenden (Stichwort: Dashcam) und nunmehr auch im ruhenden Zustand.

Und so hat Anfang Juli ein in der Freiburger Lorettostraße abgestellter „Tesla Model Y“ über das boardeigene Videoüberwachungssystem (Wächtermodus), das mit beeindruckenden sechs Kameras das Umfeld dauerhaft überwacht, einen Menschen dabei gefilmt, wie er zuerst einen anderen Wagen und dann den Tesla selbst zerkratzt hat. Im Anschluss hat der Eigentümer des Tesla das Video bei Facebook veröffentlicht und der Polizei übergeben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Bild des vermeintlichen Täters aus dem Video in ihrem internen Fahndungssystem hinterlegt.

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Wir wollen uns im Folgenden nicht auf die Sachbeschädigung, wohl aber das Filmen, das Posten bei Facebook und schließlich die Frage der Verwertbarkeit im Strafverfahren konzentrieren.

Das Filmen des öffentlichen Raumes ohne Einwilligung der Betroffenen verstößt gegen die EU-DSGVO. Dieser unterfällt gem. Art. 2 I DSGVO jede mit einer Speicherung verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zählt hierzu auch deren Erhebung. Ein Ausschlusstatbestand ist nicht einschlägig. Zwar ging es dem Eigentümer des Tesla bei der Aufzeichnung wohl im Wesentlichen darum, Beweismittel zu antizipieren, sollte es zu einer Beschädigung und in deren Folge zu Schadensersatzansprüchen kommen.

Darin liegt aber schon deshalb keine Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 2 II c) DSGVO, weil ein öffentlicher Raum in der Intention gefilmt wird, das Video, sollte es zu einer Beschädigung kommen, zu Beweiszwecken an Dritte weiterzugeben. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, wonach das Filmen mit einer auf einem Privatgrundstück angebrachten Überwachungskamera unzulässig ist, soweit diese auch den Raum außerhalb des Grundstücks erfasst (EuGH NJW 2015, 463).

Das Filmen ist auch nicht gem. Art. 6 I f) DSGVO erlaubt, wonach eine Verarbeitung rechtmäßig ist, sollte sie unter Abwägung mit den Rechten der Betroffenen erforderlich sein. Da hier eine unbestimmte Zahl an Menschen anlasslos betroffen ist, die sich in der Nähe des Wagens aufhalten, legitimiert dies eine Rundumüberwachung unserer Meinung nach nicht. Unabhängig davon bestünde ohnehin eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 12 ff. DSGVO, die hier nicht erfolgte.

Mit dem Posten des Videos bei Facebook wurde erneut gegen die DSGVO, aber auch gegen den daneben anwendbaren und strafbewehrten § 22 S. 1 KunstUrhG verstoßen. Eine Verfolgung dieses Antragsdelikts hinge freilich von einem Antrag desjenigen ab, der in dem Video als „Zerkratzer“ zu sehen ist. Polizeisprecher Michael Schorr würde diesen Strafantrag „gerne entgegennehmen“, wie er der Badischen Zeitung mitteilte. Ach wie lustig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob das Video im Strafprozess als Beweismittel verwertet werden kann. Auf gar keinen Fall, würden wir gerne rufen: Es wird immer wieder beteuert, eine staatlicherseits initiierte, anlasslose Videoüberwachung des öffentlichen Raumes sei weder rechtlich zulässig noch beabsichtigt. Warum sollten sich dann aber Behörden und Gerichte solcher Aufzeichnungen bedienen dürfen, die eine Privatperson in genau diesem öffentlichen Raum und genauso rechtswidrig erlangt hat?

Wir fürchten indes, die Rechtsprechung wird dies etwas anders sehen. Aus dem Umstand, dass der Beweis unter Verletzung rechtlicher Vorschriften erhoben wurde, folgt nach dem BGH nicht zwingend ein Verwertungsverbot. Ein solches sei vielmehr eine „Ausnahme, die nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist“ (BGH NJW 1999, 959). Dies ist die sog. Abwägungslösung, die auch dann gilt, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörden selbst, sondern Private bei der Beweiserhebung rechtswidrig gehandelt haben.

Im Gegensatz zur Anfertigung und Veröffentlichung des Videos sind es nunmehr staatliche Stellen, die sich das Video zunutze machen, weshalb die Grundrechte des im Video Abgebildeten unmittelbare Geltung erfahren und in die Abwägung einzustellen sind. Damit der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gerechtfertigt ist, bedarf es eines verfassungslegitimen Zwecks. Insoweit kommt der Schutz des Eigentums anderer in Betracht. „Autozerkratzern“ würde, so könnte man argumentieren, durch eine Aufklärung entgegengetreten, künftige Taten würden durch Abschreckung verhindert, womit der Staat seinen Schutzpflichten gegenüber dem Eigentum seiner Bürger:innen nachkomme.

Von wesentlicher Bedeutung ist allerdings die Schwere des Rechtsverstoßes auf Primärebene. Dieser erscheint erheblich. Durch die konstante Überwachung des öffentlichen Raumes werden eben nicht nur solche Personen gefilmt, die sich am Auto zu schaffen machen. Ein Blick auf die Rechtsprechung zu den Dashcams lässt uns aber ernüchtert zurück: Dort wiege der Verstoß nicht so schwer, wenn sichergestellt sei, dass z.B. durch Stoßerkennung nur Unfälle kurz und anlassbezogen gespeichert, sonstige Aufzeichnungen aber ständig überspielt würden. Dann erfolge die Speicherung eben nicht anlasslos. Ähnlich ist dies laut Herstellerangaben beim Wächtermodus eines Tesla: Die Aufzeichnung beginne, wenn eine „erhebliche Bedrohung“ erkannt werde, ansonsten würden die vorläufig gespeicherten Bilder alle 60 Minuten überschrieben.

https://strafrecht-online.org/tesla-waechtermodus

Dass eine dauerhafte Speicherung dann nicht anlasslos erfolgt, mag zutreffen. Allerdings greift eben nicht erst diese Aufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten ein, sondern bereits das Filmen an sich. Zudem speichert der Tesla im Falle einer erkannten Bedrohung die letzten 10 und die folgenden 30 Minuten. Dies ist ein erheblicher Zeitraum, in dem viele Menschen in das Sichtfeld gelangen können. Was ein Tesla außerdem als „erhebliche Bedrohung“ einstuft, wird nicht weiter ausgeführt. Das wäre in unseren Augen aber durchaus relevant. Immerhin muss die Grenze zwischen „anlasslos“ und „anlassbezogen“ scharf gezogen werden. Die Antwort dürfte wohl im Algorithmus der Fahrzeuge schlummern. Ob das Amtsgericht hierin Einblicke bekommt?

Letztlich wird man Staatsanwältin Wilke daher leider zustimmen müssen, wenn sie davon ausgeht, das Video unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Den am Strafprozess staatlicherseits Beteiligten wird damit ein Instrument an die Hand gegeben, sich der anlasslosen Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch Private zu bedienen, auch wenn sie dies selbst nicht dürfen. Die Abwägungslösung des BGH erweist sich damit einmal mehr als Blankoscheck für die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel.