Rückblick auf den vierten Übungsfall
Im vierten Übungsfall stand eine verzwickte Abgrenzungsfrage zwischen error in persona und aberratio ictus auf dem Programm. Dabei dürfen wir nie vergessen, dass das StGB diese Kategorien nicht kennt, wohl aber eben diejenigen von Vorsatz und Irrtum.
Auch Täterschaft und Teilnahme spielten eine Rolle. Wann müssen wir von einem Exzess ausgehen und wie war das noch einmal mit der Kausalität bei Gremienentscheidungen?
Und nach der Pfingspause geht es weiter, der SV des fünften Übungsfalls steht für Sie bereit.
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