In der mittlerweile vierten Stunde haben wir die objektive Zurechnung mit ihren zahlreichen Fallgruppen kennengelernt. Im Fall haben wir die neuen Erkenntnisse dann auch direkt gemeinsam umgesetzt.
Im Anschluss an die Lösung des zweiten Tatkomplexes von Fall 3 haben wir uns schließlich mit dem Vorsatz beschäftigt. Gem. § 15 StGB muss eine Straftat immer vorsätzlich verwirklicht werden, wenn nicht das Strafgesetz ausdrücklich etwas anderes sagt. Wir haben uns einzelne Probleme wie die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit angeschaut.
Final erfolgte eine Zwischenevaluation, über deren Ergebnis ich euch nächste Woche informieren werde.
Fragen und Anmerkungen: