In der zehnten Stunde haben wir uns zunächst noch den entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB angeschaut.
Nach einer kurzen Wiederholungseinheit haben wir uns schließlich dem Versuch gewidmet. Wir haben uns die Besonderheiten des Prüfungsschemas, konkret die Vorprüfung und den Tatbestand, der hier aus dem Tatentschluss und dem unmittelbaren Ansetzen nach § 22 StGB besteht, angesehen und uns überlegt, wann genau unmittelbares Ansetzen vorliegt. Außerdem haben wir gelernt, dass nach der Schuld noch der Rücktritt nach § 24 StGB als besonderer persönlicher Strafaufhebungsgrund zu prüfen ist.
Fragen und Anmerkungen: