Rückblick auf die sechste Stunde
In der sechsten Stunde haben wir uns einen Überblick über die übrigen Rechtfertigungs-gründe verschafft.
Wir machten uns die Unterschiede des rechtfertigen Notstands nach § 34 StGB zur Notwehr nach § 32 StGB bewusst und lernten die Voraussetzungen der gewohnheitsrechtlich anerkannten rechtfertigenden Einwilligung kennen. Außerdem wissen wir jetzt, wie man die mutmaßliche von der hypothetischen Einwilligung unterscheidet. Auch das Festnahmerecht nach § 127 I StPO und die zivilrechtlichen Notstandsregelungen sind uns nun bekannt.
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