Wiederholungs- und Vertiefungsfragen

§ 1: Was ist Strafrecht?

Derartige Aspekte sind etwa: Handlung; Unterlassen; Kausalität; objektive Zurechnung; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Notwehr; Schuldfähigkeit; Entschuldigungsgründe

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
    b) Nötigungserfolg: (irgendeine) Handlung, Duldung oder Unterlassung
    c) Kausalität und objektive Zurechnung (= nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen a und b
  2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

  1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen
  2. Verwerflichkeit gem. § 240 II

III. Schuld

Weil es zwar auch ein Über-, Unterordnungsverhältnis betrifft, aber mit der Strafe über die gravierendste Rechtsfolge des Staates überhaupt verfügt. Der ultima ratio-Funktion kommt hier eine entscheidende Bedeutung zu.

In erster Linie in das Strafvollzugsrecht. Zu den tangierten Fragen des Strafverfahrensrechts vgl. die Diskussion im folgenden Fragekasten.

Kriminalist

Der AT enthält u.a. die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, die für alle im BT aufgeführten Delikte gelten und zu beachten sind. Man spricht insoweit auch von Regelungen, die vor die Klammer (in der sich die Tatbestände des BT befinden) gezogen sind.

Seltenes Beispiel für die landesrechtliche Ausnutzung einer nicht abschließenden Strafgesetzgebung des Bundes.

Das Denken in Rechtsgütern hilft, kleinen und auch dramatischen Fehlentwicklungen des Strafrechts entgegenzuwirken, indem etwa ein bloßes Bestrafen einer Pflichtverletzung für illegitim (verfassungswidrig) erklärt werden kann.

Ein materieller Verbrechensbegriff widmet sich der Suche nach inhaltlichen Legitimationskriterien einer Strafnorm, über die das Strafrecht bestätigt oder kritisiert werden kann.

§ 2: Zweck und Rechtfertigung von Strafe und Maßregeln

Kant: absolute Straftheorie; Feuerbach: negative Generalprävention; Liszt: positive Spezialprävention.

Empirisch überwiegend nicht belegt; der Einzelne droht zum Objekt staatlichen Handelns zu werden; Resozialisierung teilweise gar nicht erforderlich.

Es gibt verschiedene Spielarten der Vereinigungstheorien, die den scharfen Widerstreit der verschiedenen Theorien zumindest im Ergebnis abzumildern versuchen: Eine reine Addition überzeugt nicht; legitimierbar ist ein Nebeneinander von General- und Spezialprävention, wobei das Schuldprinzip als Mittel der Eingriffsbegrenzung dient.

§ 4: Das Gesetzlichkeitsprinzip und verfassungsrechtliche Bezüge

kollektivistisch - völkisch - an politischen Vorstellung der NSDAP orientiert - Täterstrafrecht - Pflichtgedanke statt Denken in Rechsgütern – dynamistisch

Der ultima-ratio-Grundsatz wird missachtet und bloße Pflichtwidrigkeiten werden pönalisiert.

Eine rückwirkende Verlängerung von Verjährungsfristen wird überwiegend dann für zulässig erachtet, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Relevant wurde diese Frage vor allem im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen. In der NS-Zeit verjährte Mord nach 20 Jahren. Da man bis 1945 ein Ruhen der Verjährung annahm und den Zeitraum 1945-1949 für verjährungsirrelevant erklärte, hätten die Taten nach 1969 nicht mehr verfolgt werden können. Daraufhin verlängerte der Gesetzgeber 1969 die Verjährungsfrist für Mord von 20 auf 30 Jahre, ehe er sie 1979 - im letztmöglichen Zeitpunkt also - endgültig aufhob.

Die Bestrafung der Mauerschützen nach der Wiedervereinigung steht im Widerspruch zu Art. 103 II GG, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit zum Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmt war. Nach DDR-Recht war der Grenzübertritt jedoch strafbar und die Mauerschützen handelten daher bei der Erschießung von Grenzübertretenden gerechtfertigt. Die Strafbarkeit im Tatzeitpunkt war also nicht gegeben. Das BVerfG entwickelte zu diesem Fall unter Rückgriff auf Radbruch die "Unerträglichkeitsformel" und weichte den strikten Schutz von Art. 103 II GG auf.

Wer nichts von dem Unfall bemerkt, kann nicht von § 142 II Nr. 2 StGB erfasst werden, weil ein vorsatzloses Verhalten etwas anderes ist als ein berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen.

§ 5: Strafrechtsdogmatik und Strafrechtssystem

Entscheidende Elemente der persönlichen Verantwortlichkeit sind dem funktionalen Strafrechtssystem zufolge die individuelle Schuld sowie die präventive Notwendigkeit der Strafsanktion.

Das Verhältnis ist kein gegensätzliches. In die Rechtsfindung kann in bestimmten Grenzen kriminalpolitisches Systemdenken einfließen.

§ 6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen

Maßgeblich ist zunächst das Territorialitätsprinzip. Dieses wird ergänzt durch: Schutzprinzip, Personalitätsprinzip, Universalitätsprinzip, Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch entspricht zwar in materieller Hinsicht in weiten Teilen dem Rom-Statut, es ist allerdings keine wortgetreue Umsetzung. Das deutsche VStGB geht zum Teil auf der Grundlage gesicherten Völkergewohnheitsrechts über das Rom-Statut hinaus.

Die EU kann (nach herrschender Meinung) in einzelnen Bereichen durch Verordnungen unmittelbar anwendbares Strafrecht schaffen, vor allem aber über Richtlinien die Mitgliedstaaten dazu anweisen, im nationalen Recht bestimmte Taten unter Strafe zu stellen.

§ 7: Die strafrechtliche Handlungslehre

Eine negative Funktion: er soll Verhaltensweisen ohne Handlungsqualität als Anknüpfungspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von vornherein ausscheiden.

Die naturalistisch-kausale Handlungslehre berücksichtigt den sozialen Bedeutungsgehalt potenziell strafrechtlich relevanter Handlungen nur unzureichend; über die finale Handlungslehre lassen sich die strafrechtlich relevanten Bereiche der fahrlässigen Handlung sowie der Unterlassung nicht erklären; auch die personale Handlungslehre tut sich mit einer Erfassung des Bereichs der Fahrlässigkeit schwer und verkennt überdies das für die strafrechtlich relevante Handlung bedeutende Kriterium der Sozialerheblichkeit.

§ 8: Die Lehre vom Tatbestand

Die "Objektivität", die den Tatbestand allein auf das äußerlich erkennbare Geschehen begrenzte und sämtliche subjektiven Elemente der Schuld zuwies, sowie die "Wertfreiheit" der Feststellung der Tatbestandsverwirklichung. Heute sind Vorsatz und spezielle tatbestandlich geforderte Absichten unumstritten Teile des (subjektiven) Tatbestandes; ferner wird davon ausgegangen, dass die tatbestandliche Handlung die Rechtswidrigkeit bereits indiziert.

Nach der Lehre vom personalen Unrecht ist der sog. Handlungsunwert das tragende Unrechtselement. Der Handlungsunwert bestimmt sich durch die Art und Weise des Handlungsvollzugs. Bei vorsätzlichen Rechtsverletzungen ist hierfür der Vorsatz maßgeblich, bei fahrlässigen Rechtsverletzungen prägt die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Handlungsunwert. Ein etwa hinzutretender Erfolgsunwert vertieft das begonnene Unrecht (nach der Lehre vom personalen Unrecht) lediglich.

Einen konkreten Gefahrerfolg für ein geschütztes kollektives Rechtsgut kann es nicht geben. Die Tathandlungen lassen ein solches Rechtsgut in dem Sinne unberührt, dass weder ein Verletzungsdelikt noch ein konkretes Gefährdungsdelikt in Betracht kommt.

§ 9: Der objektive Unrechtstatbestand: Kausalität und Zurechnung

Bei Erfolgsdelikten. Hier muss ein Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg bestehen.

Gremienentscheidungen liegen im Grenzbereich von alternativer und kumulativer Kausalität. Fehlt es an einer mittäterschaftlichen Abrede, aufgrund derer alle abgegebenen Stimmen den Gremienmitgliedern gegenseitig zugerechnet werden könnten, kann ein "Dafür"-Stimmender bei einer "Dafür"-Mehrheit von mehr als zwei Stimmen einwenden, auf seine Stimme sei es nicht angekommen, da auch ohne sie die Mehrheitsentscheidung getroffen worden wäre.

Die Schaffung oder Erhöhung eines rechtlich missbilligten Risikos (1) sowie die Realisierung gerade dieses Risikos im tatbestandlichen Erfolg (2).

Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung unterbricht den Zurechnungszusammenhang zu einem Dritten, der diese Selbstgefährdung des Opfers veranlasst/fördert/sich daran beteiligt. Handelt es sich um eine einverständliche Fremdgefährdung (Abgrenzungskriterium: Tatherrschaft), soll die objektive Zurechnung hingegen bejaht werden. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist dann auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung seitens des Opfers eingegangen werden. Stimmen in der Literatur (s. Roxin) zweifeln den Sinn der Abgrenzung Selbstgefährdung/Fremdgefährdung mit den jeweils unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen an.

Eine Ansicht begreift das sich selbst gefährdende Opfer als "Täter gegen sich selbst" und stellt auf die Exkulpationsregeln (§§ 20, 35 StGB, § 3 JGG) ab (danach fehlt Eigenverantwortlichkeit also bei stark Alkoholisierten, geistig Erkrankten oder unreifen Jugendlichen).

Die Gegenansicht stellt höhere Anforderungen und zieht die Kriterien einer wirksamen Einwilligung heran.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten.

Siehe die Auflistung in den KK zu § 9 (Teil 2).

§ 10: Der subjektive Unrechtstatbestand

In diesen Fällen misst man der kognitiven Komponente das entscheidende Gewicht zu und erklärt es für irrelevant, dass man zumindest vorgab, doch was ganz anderes gewollt zu haben.

Nach der hier vertretenen Ansicht dann nicht, wenn dieses Zwischenziel überhaupt nicht erstrebt war, sondern sich eben nur ergab.

Wenn es zu seiner Erläuterung anderer normativer Regelung bedarf. Hier ist eine richtige Einschätzung des Merkmals nach Laienart erforderlich.

Zunächst eine Frage der objektiven Zurechnung, die aber natürlich als Teil des obj. Tb auch vom Vorsatz umfasst sein muss.

Ein Fall der aberratio ictus liegt vor. Anvisiertes und getroffenes Objekt unterscheiden sich, sind aber rechtlich gleichwertig (beides "Menschen"). Die rechtliche Bewertung dieser Konstellation ist umstritten.

Das Opfer kann nur über das Tatmittel individualisiert werden, daneben ist dieses Opfer immer tatbestandlich gleichwertig.

Wenn der Versuch straflos ist und hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objekts kein Fahrlässigkeitstatbestand existiert.

§ 11: Grundfragen der Unrechtslehre

Nicht nur im StGB, auch in der StPO, dem BGB, der ZPO und dem Polizeirecht (zB finaler Rettungsschuss) zum Beispiel. Daneben gibt es auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe.

§ 12: Die Notwehr

Bei der öffentlichen Ordnung handelt es sich allenfalls um ein Rechtsgut der Allgemeinheit. Als solches ist es kein notwehrfähiges Rechtsgut. Mithin kann die Störung der öffentlichen Ordnung nicht zu einer Notwehrlage führen.

Ein Unterlassen ist dann gegenwärtig, wenn das Risiko für das Schutzobjekt unmittelbar bevorsteht oder bereits besteht.

Es besteht nach herrschender Meinung nur ein eingeschränktes Notwehrrecht.
Grds. hat der Provokateur auszuweichen und muss auch leichtere Verletzungen hinnehmen. Ist ein Ausweichen unmöglich, hat er sich auf Schutzwehr zu beschränken. Trutzwehr bleibt nur als ultima ratio zulässig.

Weil der reale Provokationseffekt auch in diesem Fall bestehen kann.

Der später Angegriffene stattet sich im Vorfeld mit Verteidigungsmitteln aus, derer es zur Verteidigung nicht bedurft hätte.

§ 13: Der rechtfertigende Notstand und verwandte Fälle

Es besteht das Risiko, die durch spezielle Gesetze (z.B. PolG) festgelegten Eingriffsgrundlagen zu unterlaufen.

Jedes Leben für sich ist ein unvergleichbarer Wert, das kann sich auch nicht ändern, wenn mehrere Leben in Rede stehen. Es gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes.

Als Leitlinie sind Persönlichkeitswerte Sachgütern vorzuziehen. Innerhalb der Persönlichkeitswerte wird es unterhalb des Lebens schwierig. Sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit, Gesundheit? Schwierig auch deshalb, weil es immer auf den Grad des Risikos für das Rechtsgut ankommt.

Eher als eine Präventivnotwehr, weil es hier um eine Gefahr und nicht um einen Angriff geht. Häufig wird man diese aber anderweitig abwehren können, indem man den Staat einschaltet.

Kriterien dafür sind: Der Wert der gefährdeten Güter, die rechtliche Stellung des Normadressaten zum geschützten Objekt, die Nähe der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Nach § 34 StGB (h.M.).

§ 14: Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

Individualrechtsgüter mit Ausnahme des menschlichen Lebens.

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen behandelt das Einverständnis als Frage des Tatbestandes und die Einwilligung als Frage der Rechtfertigung (zutreffend) einheitlich, weil sie auch diese beiden Wertungsstufen nicht kennt.

Misst man der Einwilligung rechtfertigende Wirkung bei, führt die irrige Annahme zu einem Erlaubnistatumstandsirrtum (Täter stellt sich eine Sachlage vor, die ihn bei ihrem tatsächlichen Vorliegen rechtfertigen würde). Soll sie tatbestandsausschließend wirken, wäre bei irriger Annahme ein Tatumstandsirrtum nach § 16 I StGB die Folge.

§ 15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung

Weil entsprechende Fallkonstellationen mit den allgemeinen Rechtfertigungsregeln sowie den spezifischen hoheitlichen Eingriffsbefugnissen sachgerecht aufgelöst werden können.

Ja, denn bei § 127 I StPO handelt es sich um ein sog. Jedermannsrecht. Es kommt nicht darauf an, ob der Festnehmende den Täter nur zufällig bei der Tat antrifft oder selbst von dessen Tat betroffen ist.

Ja, weitere Rechtfertigungsgründe bleiben von § 127 I StPO unberührt, der Festnehmende könnte sich z.B. auf Notwehr gem. § 32 StGB berufen. Dabei könnte u.U. bereits das Verhalten, wegen dessen der Täter festzunehmen ist, einen fortdauernden Angriff darstellen. Zum anderen könnte sich der Festzunehmende gegen die Festnahme wehren und dabei den Festnehmenden angreifen, dann stünde Letzterem ebenfalls ein Notwehrrecht nach § 32 StGB zu.

§ 16: Subjektive Voraussetzungen und Irrtumsfragen bei der Rechtfertigung

Sie ist mit der Diskussion zu den Bestandteilen des bedingten Vorsatzes vergleichbar, auch insoweit wird die Frage relevant, ob es neben dem intellektuellen Element auch eines voluntativen Elementes bedarf.

Vorsatz

Gegen eine Lösung über § 17 StGB sprechen die sich unterscheidenden Ausgangslagen von ETI-Tätern und Tätern, die sich in einem Verbotsirrtum befinden und unter § 17 StGB fallen. Beim ETI-Täter lässt sich gerade keine rechtsfeindliche Gesinnung feststellen, er ist "Schussel, nicht Schurke". Gleichwohl birgt eine Lösung auf der Schuld-Ebene den Vorteil, einen bösgläubigen Teilnehmer an der ETI-Tat sachgerecht bestrafen zu können. Außerdem überzeugt eine Gleichstellung des ETI mit dem Tatbestandsirrtum iSd § 16 StGB nicht (vgl. Warnfunktion des Tatbestandes). Den ETI-Täter trifft am ehesten eben ein qualitativ verminderter Schuldvorwurf.

Davon, ob A den Irrtum, in welchem er sich befand, durch sorgfältigere Prüfung der Lage hätte vermeiden können. Hätte A in der konkreten Situation erkennen können, dass es sich bei den Personen auf seinem Grundstück und vor seiner Tür um Polizisten handelte, wäre an eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung zu denken. Der BGH verneinte dies: A konnte aus plausiblen Gründen von einem lebensbedrohlichen Angriff der "Bandidos" ausgehen, außerdem gaben sich die Polizisten auch nach Einschalten der Beleuchtung nicht zu erkennen.

Bei nicht pflichtgemäßer Prüfung liegt ein ETI vor, der aber wiederum die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eröffnet.

§ 18: Die Schuldfähigkeit

Er ergänzt die Schuld i.e.S. und legitimiert den entschuldigenden Notstand des § 35.

Eine rein psychologisierende Betrachtungsweise lässt die Grenzen zum subjektiven Tatbestand verschwinden und setzt voraus, was es zu beweisen gilt.

Die neurobiologischen Erkenntnisse über Determinismus erschüttern die Annahme der menschlichen Willensfreiheit als Säule des Schuldbegriffes. Die Möglichkeit zum Andershandelnkönnen wird zunehmend hinterfragt.

Sie werten ihn als gewichtiges Beweisanzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des A iSd § 21 StGB, müssen aber auch andere Anhaltspunkte - sofern im Sachverhalt mitgeteilt - bei der Schuldprüfung berücksichtigen. Ohne dass das genau beschrieben ist, ist keine Schuldunfähigkeit iSd § 20 StGB anzunehmen.

Erfolgsdelikte

Die Begründung der Vorverlagerung über die mittelbare Täterschaft "funktioniert" dann nicht. Straflosigkeit mangels Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung.

Anknüpfungspunkt eines Fahrlässigkeitsdelikts kann jedes kausale und zurechenbare sorgfaltspflichtwidrige Verhalten im Vorfeld sein. Zumindest bei Erfolgsdelikten (z.B. §§ 222, 229) kann insofern auf das schuldhafte Vorverhalten (das Versetzen in den Rauschzustand) zurückgegriffen werden.

§ 19: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und Verbotsirrtum

Indem er dem zuständigen Bankangestellten Geld für die CD anbot, hat er dessen strafbare Handlung (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 I Nr. 3 GeschGehG) gefördert. Da es zur Frage der Strafbarkeit des Ankaufs von Steuer-CDs aber keine höchstrichterlichen Urteile gibt und auch der Meinungsstand in der Literatur gespalten ist, ist ein schuldloses Handeln infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums denkbar.

Es kann herangezogen werden, solange hierbei nicht allein auf Charaktereigenschaften des Betroffenen abgestellt wird.

§ 20: Der verantwortungsausschließende Notstand und verwandte Fälle

Der Wortlaut lässt beide Möglichkeiten zu. Lesen Sie noch einmal die Argumente für die eine oder die andere Lösung auf KK 473 f.

Beim entschuldigenden Notstand.

Lesen Sie noch einmal die KK 484 ff., auf denen die Argumente zusammengefasst werden.

Der nachzeitige extensive Notwehrexzess, da hier zumindest an einer zu einem Zeitpunkt bereits bestehenden Notwehrlage angeknüpft werden kann.

Umstritten. Nach Ansicht des BGH wohl schon, wobei in solchen Konstellationen womöglich die Anforderungen an den vorliegenden asthenischen Affekt zu erhöhen seien.

In extremen Ausnahmekonstellationen wie etwa bei den "Euthanasie-Ärzten" existiert eine § 35 vergleichbare Lage (fehlende präventive Bestrafungsnotwendigkeit), die aber nicht die Voraussetzungen des § 35 erfüllt.

§ 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

Nein, die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit müssen auch nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Umstritten. Nach hM ist der Irrtum irrelevant, da er lediglich einen strafausschließenden Umstand betreffe, welcher außerhalb von Unrecht und Schuld stünde und nicht vom Vorsatz umfasst werden müssten.

§ 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuchs

Rücktritt und fakultative Strafmilderung (§ 23 II StGB) sind nur im Versuchsstadium möglich.

Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen grds. nur bis Zeitpunkt der Vollendung, Verjährungsbeginn ab Beendigung, Frage der Mittäterschaft und Teilnahme.

§ 23: Der Tatbestand des Versuchs

Allein über die objektive Gefährdung des Rechtsgut ließe sich die gesetzlich gewollte Strafbarkeit des untauglichen Versuchs (vgl. § 23 III StGB) nicht begründen.

Weil der objektive Tatbestand beim Versuch notwendigerweise unvollständig bleibt und sich das zu prüfende Delikt nur auf Grundlage des Vorsatzes des Täters bestimmen lässt.

Bei einer Fehlvorstellung über die Tauglichkeit als Tatsubjekt geht die hM von einem untauglichen Versuch aus. Vereinzelt wird hier eine ausnahmsweise eintretende Straflosigkeit vertreten.

Wenn die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes mehrere Aktionen beschreiben, muss noch nicht zwingend mit der Teilverwirklichung ein unmittelbares Ansetzen hinsichtlich dieses mehraktigen Delikts vorliegen.

Aus einer subjektiven Komponente (Jetzt geht´s los!) und einer objektiven Komponente.

In der Verwirklichung eines Qualifikationsmerkmals liegt nicht zwingend ein unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt, hierfür bedarf es der Analyse nach den bekannten Definitionen.

§ 24: Rücktritt vom Versuch und tätige Reue

Rücktritt kommt bis Deliktsvollendung in Betracht und führt zur Straffreiheit. Tätige Reue erfasst das Verhalten nach Deliktsvollendung und kann auch nur zu einer Strafmilderung führen.

Nach der Perspektive vom sog. Rücktrittshorizont.

Nach den Grundsätzen von der Korrektur des Rücktritthorizontes: ja. Täter rechnet bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit zunächst nicht mit Taterfolg, erkennt dann aber im unmittelbaren Anschluss, dass er sich diesbezüglich geirrt hat.

§ 25: Das vorsätzliche Unterlassungsdelikt

Bei den Unterlassungsdelikten stellt man häufig deshalb nicht auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ab, weil dann auch solche Erfolge als kausal verursacht angesehen werden, bei denen das Opfer in jedem Falle, aber auf andere Weise gestorben wäre. Bleibt man beim "Erfolg" in seiner konkreten Gestalt, müsste man über den Pflichtwidrigkeitszusammenhang diejenigen Fälle aussondern, bei denen das Opfer in jedem Fall gestorben wäre.

Diese Trias stellt zu sehr auf Rechtspflichten und nicht auf tatsächliche Herrschaftspositionen ab.

Sie ordnen zwar die Garantenstellungen, vermögen aber kein materiales Grundprinzip zu benennen, wann denn eine Garantenstellung anzunehmen ist.

Er mag zwar grundsätzlich Garant sein, aber die Patientin hat den Umfang der Garantenpflichten wirksam begrenzt. Daher hat der Arzt ihren Wunsch zu respektieren.

Wegen eines unechten Unterlassungsdelikts nicht, weil A wahnhaft seine Garantenstellung annahm. Es bleibt bei einer Strafbarkeit aus § 323c StGB.

Weil sie keine aktuelle Herrschaftsposition beschreibt, sondern an vorangegangenes Verhalten anknüpft.

Eigenverantwortlichkeitsprinzip und fehlende Herrschaft.

Nach nicht überzeugender h.M. ja, die Herrschaft ging verloren. Bezugspunkt dieser Frage ist der Lederspray-Fall: Wenn Produkte ohne Pflichtwidrigkeitsverstoß in den Verkehr gelangen, ist die Annahme einer Garantenstellung in unseren Augen nicht sonderlich überzeugend, wenn nach (!) dem Inverkehrbringen die Pflichtwidrigkeit erst festgestellt wurde, an der man sich ursprünglich nicht orientieren konnte.

§ 26: Fahrlässigkeitsdelikte

Gesetzliche Vorschriften, sonstige Bestimmungen (z.B. betriebliche Verhaltensregeln), das hypothetische Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation.

Wenn sich der Täter selbst nicht verkehrsgerecht verhält; gegenüber Personen, die zu verkehrsgerechtem Verhalten offensichtlich nicht in der Lage sind; wenn bestimmte Anzeichen darauf hindeuten, dass andere sich nicht verkehrsgerecht verhalten werden.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck der Norm.

Eine bloße Kausalbeziehung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge reicht nicht aus. Es ist ein sog. tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zu fordern. Die schwere Folge muss gerade auf einer dem Grunddelikt anhaftenden Gefahr beruhen.

§ 27: Die Beteiligungsformen

Bei der Ermittlung des für die Rechtsprechung maßgeblichen Täterwillens werden sämtliche von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände wertend betrachtet (u.a. dessen Interesse am Taterfolg und eben auch die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft).

Strafbarkeit knüpft nicht mehr an der Tatbestandsverwirklichung an. Gewicht der Beteiligung spielt erst in der Strafzumessung eine Rolle.

Diejenige, die bei uneingeschränkter Tatherrschaft in eigener Person sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt, kann nicht nur Teilnehmerin der Tat sein (vgl. § 25 I Alt.1).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 14 OWiG) sowie im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte.

§ 28: Täterschaftliche Tatbegehung

Ausdrücklich oder konkludent. Der Tatplan kann auch während der Tatausführung noch einvernehmlich erweitert werden.

Es fehlt an Tatherrschaft.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Tatbeitrag eines Beteiligten als täterschaftliche Begehung zu werten ist, sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme heranzuziehen. Demnach muss der Tatbeitrag eine gewisse Erheblichkeit erreichen, um Mittäterschaft begründen zu können. Sowohl nach der gemäßigt-subjektiven Theorie der Rspr. als auch nach der funktionalen Tatherrschaftslehre kann ein „Beteiligungsminus“ im Ausführungsstadium durch ein „Plus“ bei der Deliktsplanung ausgeglichen werden. Vertreter einer engen Variante der Tatherrschaftslehre verlangen hingegen für jeden Mittäter eine wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadiums selbst, wobei ein kommunikativer Kontakt (z.B. über Telefon) ausreiche. Auch nach dieser Ansicht muss folglich nicht zwingend Tatortanwesenheit vorliegen. Zu denken ist schließlich auch an die mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB), bei der eine Tatortabwesenheit des Hintermanns gerade typisch ist.

Der Ansatz privilegiert denjenigen Mittäter, der nach dem Gesamtplan seinen Tatbeitrag erst spät zu erbringen hat. Außerdem widerspricht er der die Mittäterschaft kennzeichnenden Struktur der wechselseitigen Zurechnung von Tatbeiträgen.

Nach hM nein. Am Erfordernis eines beidseitigen Plans und Zusammenwirkens ist festzuhalten.

Bei all diesen Fällen schlägt sich die Unterlegenheit des Vordermanns in einem rechtlich relevanten Verantwortungsdefizit nieder und die überlegene Stellung des Hintermanns gründet darauf, dass er (anders als der Vordermann) die Zusammenhänge richtig erfasst.

Im "Katzenkönig-Fall" hat der BGH auch bei der Erregung eines nur vermeidbaren Verbotsirrtums (welcher die Schuld des Tatmittlers nicht ausschließt, so dass dieser volldeliktisch handelt) die mittelbare Täterschaft des Hintermannes angenommen. Allein die Vermeidbarkeit des Irrtums sei kein taugliches Abgrenzungskriterium.

Pro: Hemmschwelle für Unternehmens-Mitarbeiter, auf Anweisung Wirtschaftsdelikte zu begehen, sei niedriger; Rechtsfigur der Organisationsherrschaft aufgrund der automatisierten Abläufe und oftmals fehlenden direkten Anweisungen erforderlich.

Contra: Wirtschaftsunternehmen operieren anders als kriminelle, mafiöse Machtapparate auf dem Boden des Rechts: rechtswidrige Anordnungen würden nicht automatisch befolgt.

Nein. Vertreten wird auch, dass sich der Error in Persona des Tatmittlers für den Hintermann als vorsatzausschließende aberratio ictus darstellt. Andere wollen danach differenzieren, inwiefern der Hintermann dem Werkzeug die Individualisierung des Opfers überlassen hat.

Versuchte Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft plus Anstiftungsstrafbarkeit, wenn man den eigentlich fehlenden Anstiftervorsatz als Minus im gegebenen Wille zur täterschaftlichen Tatbegehung enthalten sieht.

Gesamtlösung: Versuch beginnt für den Hintermann erst, wenn der Vordermann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (pro: Parallele zur unmittelbaren Täterschaft; erst bei Ansetzen des Werkzeugs ist Rechtsgut unmittelbar gefährdet - contra: mittelbarer Täter hat bereits alles seinerseits Erforderliche getan; unmittelbares Ansetzen des Werkzeugs ist bloße Zufälligkeit)

strenge Einzellösung: Versuch beginnt für den Hintermann sobald er zur Einwirkung auf das Werkzeug unmittelbar ansetzt (pro: tatbestandsmäßiges Verhalten des mittelbaren Täters besteht in Einwirkung auf den Tatmittler, sodass es konsequent ist den Eintritt ins Versuchsstadium im unmittelbaren Ansetzen zu dieser Einwirkung zu sehen - contra: Versuchsstadium wird zu weit ausgedehnt; Versuch würde bereits angenommen, wenn Tatobjekt noch gar nicht konkret gefährdet ist und noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind)

modifizierte Einzellösung (h.M.): Versuch beginnt für den Hintermann, sobald er den Tatmittler aus seinem Machtbereich entlassen hat und dieser nach der Vorstellung des Hintermanns von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (pro: in diesem Moment erscheint das Tatobjekt nach der Vorstellung des mittelbaren Täters konkret gefährdet und es bedarf keiner weiteren Zwischenschritte mehr; modifizierte Einzellösung passt am besten zum gemischt subjektiv-objektiven Ansatz für die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens, der sich bereits aus dem Wortlaut des § 22 StGB ergibt)

Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen denselben Erfolg herbeiführen, ohne Mittäter zu sein. Eine eigenständige dogmatische Bedeutung hat der Begriff dabei nicht, weil jeder Tatbeitrag selbstständig zu beurteilen ist. Besonderes Augenmerk verdienen in dieser Konstellation jedoch Kausalität und objektive Zurechnung.

§ 29: Teilnahme

Nach der h.M., die eine kommunikative Beeinflussung des Täters voraussetzt, nicht.

Omnimodo facturus

Weil es am Anstiftervorsatz fehlen könnte, vgl. Diskussion zu KK 808 ff.

Es müsste im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden, inwiefern der Beifall die Haupttat objektiv förderte, ob er zum Beispiel beim Täter Hemmungen beseitigte, Zurückhaltung bei der Tatbegehung aufbrach oder das Opfer zusätzlich einschüchterte.

Im Rahmen des subjektiven Tatbestands der Beihilfe: der Gehilfe muss sicheres Wissen dahingehend haben, dass das unterstützte Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen.

§ 30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen

Die Teilnahme hängt vom Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen, nicht aber schuldhaft verwirklichten Haupttat ab.

Heimtücke ist als Mordmerkmal der 2. Gruppe tatbezogen. Diesbezüglich gelten unabhängig von §§ 28, 29 StGB die allgemeinen Akzessorietätsregeln.

§ 31: Der Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB)

Vorrangig ist zu prüfen, ob eine Täterschaft/Teilnahme bzgl. der Haupttat vorliegt. Ist dies der Fall, so bedarf es keiner Prüfung des § 30 StGB mehr, dieser ist subsidiär.

Strafgrund der versuchten Anstiftung ist, dass bereits mit der Einwirkung des Anstiftenden auf den Haupttäter ein nicht mehr beherrschbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wird.

Nach h.M. kommt es für die Beurteilung auf die Person des Anstifters an.

Da es sich bei den von § 159 StGB in Bezug genommenen Tatbeständen der §§ 153, 156 StGB nicht um Verbrechen handelt, ordnet § 159 StGB die Strafbarkeit des Versuchs der Anstiftung zu diesen Delikten ausdrücklich an.

§ 32: Die Konkurrenzen

Wenn es an einem mehrere Handlungen verbindenden einheitlichen Willen oder einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang fehlt bzw. wenn ein solcher Wille und Zusammenhang zwar festgestellt werden können, das Geschehen aber mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter betrifft.

Die Kriterien, nach denen sich die Prüfung eines fehlgeschlagenen Versuchs richtet, sind auch hinsichtlich der Frage maßgeblich, wann in Fällen, in denen der Täter mehrfach zur Tatvollendung ansetzt, eine Tat im Rechtssinne vorliegt.

§ 33: Behandlung unklarer Sachverhaltsgestaltungen

Ein solches Stufenverhältnis wird im Rahmen des in dubio-Grundsatzes bei wertender Betrachtung auch zwischen Tatbeständen angenommen, die sich nur in der Intensität ihres Unrechtsgehalts unterscheiden (Vorsatz - Fahrlässigkeit; Täterschaft - Teilnahme usw.).