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Behandlung des error in persona vel objecto

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<h3>Tags</h3> <p>Irrtum; Handlungsobjekt; Gleichwertigkeit</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum &uuml;ber das konkret individualisierte Handlungsobjekt. Das ist eine Fehlvorstellung des T&auml;ters &uuml;ber die Identit&auml;t bzw. &uuml;ber sonstige Eigenschaften des Tatobjekts&nbsp;<em>(Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, 53.&nbsp;Aufl. 2023, Rn. 369).</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p><strong>I. Tatbestandliche Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt</strong><br>Sind vorgestelltes und tats&auml;chlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig, ist der Vorsatz des T&auml;ters wegen eines beachtlichen Irrtums nach&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html">&sect;&nbsp;16 I 1</a></strong>&nbsp;ausgeschlossen (BGHSt 11, 268, 270;&nbsp;<em>Wessels/Beulke/Satzger</em>&nbsp;Strafrecht AT, Rn. 370). In diesen F&auml;llen kann der T&auml;ter nur wegen Versuchs bez&uuml;glich des vorgestellten Objekts, gegebenenfalls in Tateinheit mit fahrl&auml;ssiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, bestraft werden.<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;A will den Hund des B erschie&szlig;en. Er t&ouml;tet jedoch das zum Spielen in die Hundeh&uuml;tte gekrochene Kind K, weil er es im Gegenlicht f&uuml;r den Hund des B gehalten hat.<br>A wusste nicht, dass er den Schuss nicht auf den Hund, sondern auf einen Menschen abfeuerte. Daher w&auml;re A wegen f&auml;hrl&auml;ssiger T&ouml;tung (&sect; 222) in Tateinheit mit versuchter Sachbesch&auml;digung (&sect;&sect; 303 I, III, 22, 23 I) strafbar.</p> <p><br><strong>II.&nbsp;Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt</strong><br>Sind vorgestelltes und tats&auml;chlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, so ist die Verwechslung f&uuml;r die Strafbarkeit des Irrenden ohne Bedeutung. Ein Irrtum i.S.d.&nbsp;<strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html">&sect;&nbsp;16 I</a></strong>&nbsp;liegt in diesem Fall gerade nicht vor, da die Identit&auml;t des Objektes gerade kein Umstand i.S.d. &sect; 16 I ist, der zum Tatbestand geh&ouml;rt. Die Fehlvorstellung &uuml;ber die Identit&auml;t bleibt als blo&szlig;er Motivirrtum unbeachtlich (<em>Rengier</em>&nbsp;Strafrecht AT, 15.&nbsp;Aufl. 2023, &sect;&nbsp;15 Rn.&nbsp;22). Der T&auml;ter hat gerade dasjenige Handlungsobjekt getroffen, auf welches sich sein Vorsatz konkretisiert hat (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Sternberg-Lieben/Schuster</em> StGB, 30.&nbsp;Aufl. 2019, &sect;&nbsp;15 Rn.&nbsp;59).<br><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;A will ihre Rivalin B t&ouml;ten. Im Dunkeln verwechselt A jedoch B mit ihrer Schwester C.<br>A hat sich gem. &sect; 212 I bzgl. C strafbar gemacht. Ein versuchter Totschlag an B gem. &sect;&sect; 212 I, 22, 23 I scheitert am Tatentschluss, da der Vorsatz bereits &bdquo;verbraucht&ldquo; ist.</p>

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