<h3>Tags</h3>
<p>Irrtum; Handlungsobjekt; Gleichwertigkeit</p>
<h3>Problemaufriss</h3>
<p>Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über das konkret individualisierte Handlungsobjekt. Das ist eine Fehlvorstellung des Täters über die Identität bzw. über sonstige Eigenschaften des Tatobjekts <em>(Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 369).</p>
<h3>Problembehandlung</h3>
<p><strong>I. Tatbestandliche Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt</strong><br>Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig, ist der Vorsatz des Täters wegen eines beachtlichen Irrtums nach <strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html">§ 16 I 1</a></strong> ausgeschlossen (BGHSt 11, 268, 270; <em>Wessels/Beulke/Satzger</em> Strafrecht AT, Rn. 370). In diesen Fällen kann der Täter nur wegen Versuchs bezüglich des vorgestellten Objekts, gegebenenfalls in Tateinheit mit fahrlässiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, bestraft werden.<br><strong>Beispiel:</strong> A will den Hund des B erschießen. Er tötet jedoch das zum Spielen in die Hundehütte gekrochene Kind K, weil er es im Gegenlicht für den Hund des B gehalten hat.<br>A wusste nicht, dass er den Schuss nicht auf den Hund, sondern auf einen Menschen abfeuerte. Daher wäre A wegen fährlässiger Tötung (§ 222) in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung (§§ 303 I, III, 22, 23 I) strafbar.</p>
<p><br><strong>II. Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt</strong><br>Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, so ist die Verwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden ohne Bedeutung. Ein Irrtum i.S.d. <strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html">§ 16 I</a></strong> liegt in diesem Fall gerade nicht vor, da die Identität des Objektes gerade kein Umstand i.S.d. § 16 I ist, der zum Tatbestand gehört. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 15 Rn. 22). Der Täter hat gerade dasjenige Handlungsobjekt getroffen, auf welches sich sein Vorsatz konkretisiert hat (Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben/Schuster</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 59).<br><strong>Beispiel:</strong> A will ihre Rivalin B töten. Im Dunkeln verwechselt A jedoch B mit ihrer Schwester C.<br>A hat sich gem. § 212 I bzgl. C strafbar gemacht. Ein versuchter Totschlag an B gem. §§ 212 I, 22, 23 I scheitert am Tatentschluss, da der Vorsatz bereits „verbraucht“ ist.</p>