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Behandlung des error in persona vel objecto

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### Tags Irrtum; Handlungsobjekt; Gleichwertigkeit ### Problemaufriss Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über das konkret individualisierte Handlungsobjekt. Das ist eine Fehlvorstellung des Täters über die Identität bzw. über sonstige Eigenschaften des Tatobjekts *(Wessels/Beulke/Satzger* Strafrecht AT, 53. Aufl. 2023, Rn. 369). ### Problembehandlung **I. Tatbestandliche Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt** Sind vorgestelltes und tatsächlich angegriffenes Objekt tatbestandlich nicht gleichwertig, ist der Vorsatz des Täters wegen eines beachtlichen Irrtums nach **[§ 16 I 1](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html)** ausgeschlossen (BGHSt 11, 268, 270; *Wessels/Beulke/Satzger* Strafrecht AT, Rn. 370). In diesen Fällen kann der Täter nur wegen Versuchs bezüglich des vorgestellten Objekts, gegebenenfalls in Tateinheit mit fahrlässiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, bestraft werden. **Beispiel:** A will den Hund des B erschießen. Er tötet jedoch das zum Spielen in die Hundehütte gekrochene Kind K, weil er es im Gegenlicht für den Hund des B gehalten hat. A wusste nicht, dass er den Schuss nicht auf den Hund, sondern auf einen Menschen abfeuerte. Daher wäre A wegen fährlässiger Tötung (§ 222) in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung (§§ 303 I, III, 22, 23 I) strafbar. **II. Tatbestandliche Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt** Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, so ist die Verwechslung für die Strafbarkeit des Irrenden ohne Bedeutung. Ein Irrtum i.S.d. **[§ 16 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__16.html)** liegt in diesem Fall gerade nicht vor, da die Identität des Objektes gerade kein Umstand i.S.d. § 16 I ist, der zum Tatbestand gehört. Die Fehlvorstellung über die Identität bleibt als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (<em>Rengier</em> Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 15 Rn. 22). Der Täter hat gerade dasjenige Handlungsobjekt getroffen, auf welches sich sein Vorsatz konkretisiert hat (Schönke/Schröder/<em>Sternberg-Lieben/Schuster</em> StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 59).   <strong>Beispiel:</strong> A will ihre Rivalin B töten. Im Dunkeln verwechselt A jedoch B mit ihrer Schwester C. A hat sich gem. § 212 I bzgl. C strafbar gemacht. Ein versuchter Totschlag an B gem. §§ 212 I, 22, 23 I scheitert am Tatentschluss, da der Vorsatz bereits „verbraucht“ ist.

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