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Notwehrexzess bei Notwehrprovokation







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Notwehrexzess; Notwehrprovokation; Vorverhalten; Notwehrrecht; Überschreitung; Exzess; Gebotenheit; Absichtsprovokation; Notwehrprovokation


Problemaufriss


Überschreitet ein sich in einer Notwehrlage Befindender die für eine Rechtfertigung nach § 32 einzuhaltenden Grenzen der Notwehr, so kommt eine Entschuldigung wegen Notwehrexzesses nach § 33 in Betracht.


Hierbei sind die Überschreitung in zeitlicher Hinsicht (extensiver Notwehrexzess, vgl. das gesonderte Problemfeld hierzu) und die Überschreitung der Erforderlichkeit bzw. der Gebotenheit der Notwehrhandlung (intensiver Notwehrexzess) zu unterscheiden. Um zweitere Konstellation geht es im Folgenden.


Unstreitig nach § 33 entschuldigt sind dabei Fälle, in denen der Handelnde die Grenzen der Erforderlichkeit aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte) überschritten hat. Problematisch sind jedoch Fälle, in denen der Handelnde nicht die Grenzen der Erforderlichkeit, sondern diejenigen der Gebotenheit der Notwehr überschreitet. Fraglich ist insbesondere, ob § 33 bei der Überschreitung der Gebotenheit aufgrund einer Notwehrprovokation Anwendung findet.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach herrschender Auffassung sei zu differenzieren zwischen der Absichtsprovokation (vgl. das entsprechende Problemfeld) und den übrigen Fällen vorwerfbarer Notwehrprovokation (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 668; Schönke/Schröder/Perron StGB, 29. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9; Münchener Kommentar StGB/Erb, 3. Aufl. 2017, § 33 Rn. 11). Gelangt man zu dem Ergebnis, dass eine Absichtsprovokation vorliegt und hat der Betroffene (so die Vertreter dieser Ansicht) daher schon gar kein Notwehrrecht, so könne dieses schon begrifflich nicht überschritten werden. In den verbleibenden Fällen vorwerfbar herbeigeführter Notwehrsituationen sei § 33 hingegen anwendbar. Zwar werde die Gebotenheit der Notwehr in letzteren Fällen eingeschränkt, sodass sich der Verteidigende mit möglicherweise geringeren Verteidigungshandlungen bereits aufgrund asthenischer Affekte intensiver als „geboten“ verteidigt. Dies vermöge jedoch nichts an der grds Anwendbarkeit des § 33 zu ändern. Verbleibe dem Sich-Verteidigenden ein (wenn auch eingeschränktes) Notwehrrecht, so sei nicht einzusehen, wieso er bei dessen Überschreitung aufgrund asthenischer Affekte nicht nach § 33 entschuldigt sein soll.


Kritik: Hat der Täter die Notwehrlage schon vor deren Eintritt provoziert, sodass sich sein Handeln von Beginn an als Rechtsmissbrauch darstellt, so kann ihm der Entschuldigungsgrund des § 33 nicht zugutekommen (BGH NJW 1962, 308 – damals noch zu § 53 III aF, dessen Voraussetzungen nunmehr in § 33 geregelt sind.).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung (auch die frühere Rspr.) sei eine Anwendung des § 33 in Fällen schuldhaft provozierter Notwehrlagen von vornherein auszuschließen (BGH NJW 1962, 308, 309 – ebenfalls zu § 53 II aF; Beck'scher Online-Kommentar StGB/Heuchemer, 38. Ed. 01.05.2018, § 33 Rn. 16). § 33 dürfe nicht zur Ausräumung eines vorwerfbaren Verhaltens herangezogen werden, das bereits vor dem Eintritt der Notwehrlage eingesetzt habe (BGH NJW 1962, 308, 309). Andernfalls bliebe jede Überschreitung des verengten Notwehrrecht wegen Entschuldigung nach § 33 straffrei (BeckOK/Heuchemer, § 33 Rn. 16).


Kritik: Auch in Fällen schuldhaft provozierter Notwehrlagen liegt zunächst eine Notwehrlage vor und es werden lediglich die Grenzen des Zulässigen überschritten. Darüber hinaus zeigt ein Umkehrschluss zu dem Entschuldigungsgrund des § 35, der mit § 35 I 2 im Gegensatz zu § 33 einen Ausschluss für selbstverschuldete Situationen enthält, dass bei § 33 solche Sachverhalte gerade nicht auszuschließen sind (MK/Erb § 33 Rn. 11).


Ansicht 3: Nach der neuen Rspr. des BGH sei der ersten Ansicht (h.M.) zwar im Grundsatz zu folgen; § 33 scheide jedoch aus, „wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat […]“ (BGH NJW 1993, 1869).


Kritik: Auch hiergegen lässt sich einwenden, dass der Gesetzgeber nur bei § 35 I 2 einen Ausschluss für von dem Täter verursachte Notlagen vorgesehen hat, nicht aber bei § 33 (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 668).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.35 Uhr bearbeitet.



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