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Übersicht zum Versuch erfolgsqualifizierter Delikte







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Übersicht; Versuch; erfolgsqualifizierte Delikte; erfolgsqualifizierter Versuch; Versuch der Erfolgsqualifikation; § 11; § 18


Problemaufriss


Das echte erfolgsqualifizierte Delikt setzt sich aus einem vorsätzlichen Delikt und einem fahrlässigen Delikt zusammen und wird daher auch als „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ bezeichnet. (Kühl Strafrecht AT, 8. Auflage 2017, § 17a Rn. 2*)*


Da der Versuch von Fahrlässigkeitsdelikten mangels notwendigen Tatentschlusses nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob erfolgsqualifizierte Delikte versucht werden können. § 11 II legt fest, dass erfolgsqualifizierte Delikte im Gesamten als Vorsatzdelikte einzuordnen sind.


Ein Versuch erscheint daher grundsätzlich möglich. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Der erfolgsqualifizierte Versuch und der Versuch der Erfolgsqualifikation. (Wessels/ Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Auflage 2021, § 17 Rn. 997)


Problembehandlung


I. Der erfolgsqualifizierte Versuch:  Beim erfolgsqualifizierten Versuch wurde das Grunddelikt nur versucht, die Erfolgsqualifikation jedoch (zumindest fahrlässig) herbeigeführt.


Beispiel: T wollte O mit einer Pistole bedrohen, um ihr dann ihre Handtasche zu entreißen. Dabei löste sich aus Fahrlässigkeit ein Schuss, der zum Tod der O führte. T flüchtete, ohne die Handtasche mitzunehmen. Hier wurde das Grunddelikt (§ 249 I) nur versucht, die Todesfolge aus § 251 jedoch vollendet.


Die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs ist umstritten.


II. Der Versuch der Erfolgsqualifikation:  Beim Versuch der Erfolgsqualifikation ist die schwere Folge nicht eingetreten. Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:



  1. Bei der ersten Konstellation wurde das Grunddelikt vollendet, die vom Täter aber zumindest billigend in Kauf genommene schwere Folge ist nicht eingetreten.


Beispiel: T wollte O mit einer Glasflasche ins Gesicht schlagen und nahm dabei billigend in Kauf, dass O auf einem Auge blind werde. Gerade als T ausholt, kann O den Schlag abwehren, sodass T nur seine Schulter trifft. Das Grunddelikt (§ 223 I) wurde vollendet, die schwere Folge (§ 226 I Nr. 1 Alt. 1) jedoch nur versucht.


2.In der zweiten Konstellation bleibt auch das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken, die zumindest billigend in Kauf genommene schwere Folge ist auch hier wieder ausgeblieben.


Beispiel: T wollte O mit einer Glasflasche ins Gesicht schlagen und nahm dabei billigend in Kauf, dass O auf einem Auge blind werde. Gerade als T ausholt, kann O den Schlag abwehren. Sowohl das Grunddelikt (§ 223 I) als auch die schwere Folge (§ 226 I Nr. 1 Alt. 1) wurden nur versucht.






Ein Versuch der Erfolgsqualifikation ist nur dann strafbar, wenn zumindest bedingter Vorsatz bzgl. der schweren Folge besteht. Aus der Formulierung „wenigstens“ fahrlässig in § 18 folgt, dass die schwere Folge erst Recht auch vorsätzlich herbeigeführt werden kann. Liegt nur Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit bzgl. der schweren Folge vor, scheidet ein Versuch aus. (zum Ganzen: Kühl, Strafrecht AT,§ 17a Rn. 33)


Ob ein Versuch der Erfolgsqualifikation strafbar ist, wenn im Falle der zweiten Konstellation der Versuch des Grunddelikts selbst nicht strafbar ist, ist umstritten.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.55 Uhr bearbeitet.



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