Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft
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Mittelbare Täterschaft; Unmittelbares Ansetzen; Gesamtlösung; Einzellösung; modifizierte Einzellösung; weite modifizierte Einzellösung; enge modifizierte Einzellösung; Täter; Werkzeug; Zwischenakt
Problemaufriss
Gem. § 22 versucht eine Straftat, wer zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei der mittelbaren Täterschaft ist fraglich, ob für das unmittelbare Ansetzen auf den Täter oder das Werkzeug abgestellt werden muss.
Beispiel: T überzeugt die 11-jährige M, die Vase des V zu stehlen. Nachdem er mit M gesprochen hat, schickt er sie zu V. M steigt durch das Fenster im Erdgeschoss und greift nach der Vase. In welchem Moment hat T unmittelbar zur Tat angesetzt?
Problembehandlung
Ansicht 1: Nach der Gesamtlösung werden Täter und Werkzeug zu einer Einheit verbunden, sodass folgerichtig der Versuch erst dann beginne, wenn das Werkzeug die Schwelle zum "jetzt geht's los" i.S.d. § 22 überschreite (Kühl JuS 1983, 180 ff.; Krey/Esser Strafrecht AT, 7. Aufl. 2021, Rn. 1238 f.).
Zum Beispiel: Ein unmittelbares Ansetzen wäre erst ab dem Moment kurz vor dem Ergreifen der Vase durch M gegeben.
Kritik: Gegen diese Ansicht spricht, dass der Hintermann die Herrschaft über sein Werkzeug hat. Hat der mittelbare Täter schon alles zur Tatbestandsverwirklichung getan, so scheint es sachwidrig, den Versuchsbeginn von der Zufälligkeit abhängig zu machen. Gegen die Gesamtlösung spricht weiter, dass der Anstiftungsversuch gem. § 30 I strafbar ist, aber das gefährlichere Losschicken des Tatmittlers nicht mit Strafe bedroht wäre (Rengier Strafrecht AT, 16. Aufl. 2024, § 36 Rn. 6). Auch geht es gerade nicht um eine „Gesamttat“, denn die Tat ist allein eine solche des Hintermannes (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 978).
Ansicht 2: Nach der strengen Einzellösung (Jakobs Strafrecht AT, 2. Aufl. 2011, 21/105; Puppe Strafrecht AT, 4. Aufl. 2019, § 20 Rn 28 ff.) beginnt der Versuch einer mittelbaren Täterschaft bereits in dem Moment, in dem der Hintermann zur Einwirkung auf den Tatmittler unmittelbar ansetzt oder diese abschließt.
Zum Beispiel: Ein unmittelbares Ansetzen wäre in dem Moment gegeben, ab dem T die M anspricht.
Kritik: Die strenge Einzellösung führt zu einer zu weiten Ausdehnung des Versuchsstadiums. Eine solche Vorverlagerung ausnahmsweise bei der mittelbaren Täterschaft anzunehmen, lässt sich nicht begründen (Rengier Strafrecht AT, § 36 Rn. 8). Zu diesem Zeitpunkt ist noch von keiner Rechtsgutsgefährdung auszugehen, sodass es an dem Unmittelbarkeitserfordernis des § 22 StGB fehlt (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 976).
Ansicht 3: Die sog. modifizierte Einzellösung versucht, einen Mittelweg zwischen beiden Ansichten zu finden, wobei die Anforderungen an diese nicht einheitlich gestellt werden. Herrschend wird ein unmittelbares Ansetzen des Hintermanns dann angenommen, wenn der Tatmittler das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und ohne längere Unterbrechung im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden solle. Dadurch sei das Rechtsgut bereits gefährdet und es seien keine weiteren Zwischenschritte mehr notwendig (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 979). Der Hintermann habe nämlich soweit auf das Werkzeug eingewirkt, dass es nur noch darauf ankomme, dass die Tatausführung von dem Werkzeug vollzogen wird (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30 Aufl. 2019, § 22 Rn. 54a; BGH NJW 1994, 204, 206).
Zum Beispiel: Ein unmittelbares Ansetzen läge vor, sobald T die M losschickt.
Die Seite wurde zuletzt am 17.3.2025 um 12.33 Uhr bearbeitet.
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