Widerstand leisten i.S.v. § 113
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Widerstand leisten; Sitzblockade; Mitwirkungsverweigerung; § 113; Ungehorsam; Gewaltbegriff; Gewalt; Drohung mit Gewalt; Verhältnis zu § 240; Gewalt gegen Sachen
Problemaufriss
§ 113 setzt als erste Tatalternative das Leisten von Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt seitens des Täters voraus. Fraglich ist wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist.
Beispiel: A wird von Polizist B zum Anhalten aufgefordert, fährt jedoch mit seinem Auto weiter. Liegt ein Leisten von Widerstand i.S.v. § 113 vor?
Problembehandlung
Das Tatbestandsmerkmal des Leistens von Widerstand besteht aus zwei Komponenten. Zum einen dem Widerstand leisten an sich und zum anderen dem Widerstandsmittel.
I.) Ein Leisten von Widerstand liegt grundsätzlich in jedem aktiven Tun des Täters, das gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und zumindest aus Sicht des Täters dazu geeignet ist, dessen Diensthandlung zu vereiteln oder zu erschweren (LK-StGB/Rosenau, 13. Aufl. 2021, § 113 Rn. 22; MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, § 113 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 5; TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 11). Dabei muss das Verhalten nicht zum beabsichtigten Erfolg führen, da § 113 bereits den Widerstand als solchen unter Strafe stellt (NK-StGB/Paeffgen, 6. Aufl. 2023, §113 Rn. 19)
II.) Hinsichtlich der Widerstandsmittel unterscheidet das Gesetz zwischen Gewalt und der Drohung mit Gewalt. Der Gewaltbegriff des § 113 ist dabei umstritten.
Ansicht 1: Eine Ansicht orientiert sich am Gewaltbegriff des § 240 und stellt auf die Herbeiführung einer physischen oder psychischen Zwangslage des Opfers ab (Krey Zum Gewaltbegriff im Strafrecht, Band 2, 1988, 37 f.).
Kritik: Die Vereinheitlichung der in § 113 und § 240 verwendeten Gewaltbegriffe führt zu einer Gleichstellung des aktiven und des rein passiven Widerstandes. Aus dem Wortlaut des § 113 I ergibt sich aber eine aktive Bedeutung, so dass rein passiver Widerstand aus dem Anwendungsbereich des § 113 I ausscheidet (vgl. LK-StGB/Rosenau, § 113 Rn. 24).
Ansicht 2: Nach anderer Ansicht ist Gewalt i.S.d. § 113 eine durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung, mit der eine Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird (TK-StGB/Eser/Steinberg, § 113 Rn. 12; Fischer StGB, 73. Aufl. 2026, § 113 Rn. 23). Im Gegensatz zu § 240 ist Gewalt i.S.d. § 113 daher weniger Zwangswirkung, als vielmehr Zwangsmittel (LK-StGB/Rosenau, § 113 Rn. 23). Gewalt gegen Sachen kommt somit nur dann in Betracht, wenn sie sich auch unmittelbar gegen den Beamten richtet.
Kritik: Zwar ist es grundsätzlich möglich, einem Begriff innerhalb eines Gesetzes mehrere Bedeutungen zukommen zu lassen, jedoch bestünde zwischen § 113 und § 240 ein derart enger Zusammenhang, dass eine einheitliche Auslegung des Gewaltbegriffs geboten sei. Dies ergibt sich daraus, dass § 113 lex specialis zu § 240 sei (str. s. das entsprechende Problemfeld).
Die Seite wurde zuletzt am 20.3.2026 um 14.20 Uhr bearbeitet.
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