### **Tags**
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Widerstand leisten; Sitzblockade; Mitwirkungsverweigerung; § 113; Ungehorsam; Gewaltbegriff; Gewalt; Drohung mit Gewalt; Verhältnis zu § 240; Gewalt gegen Sachen
### **Problemaufriss**
[§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) setzt als erste Tatalternative das Leisten von Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt seitens des Täters voraus. Fraglich ist wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist.
**Beispiel:** A wird von Polizist B zum Anhalten aufgefordert, fährt jedoch mit seinem Auto weiter. Liegt ein Leisten von Widerstand i.S.v. [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) vor?
### **Problembehandlung**
Das Tatbestandsmerkmal des Leistens von Widerstand besteht aus zwei Komponenten. Zum einen dem Widerstand leisten an sich und zum anderen dem Widerstandsmittel.
**I.)** Ein Leisten von Widerstand liegt grundsätzlich in jedem aktiven Tun des Täters, das gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und zumindest aus Sicht des Täters dazu geeignet ist, dessen Diensthandlung zu vereiteln oder zu erschweren (LK-StGB/<em>Rosenau</em>, 13. Aufl. 2021, § 113 Rn. 22; MüKoStGB/<em>Bosch</em>, 5. Aufl. 2025, § 113 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/<em>Heger</em>, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 5; TK-StGB/<em>Eser/Steinberg</em>, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 11). Dabei muss das Verhalten nicht zum beabsichtigten Erfolg führen, da [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) bereits den Widerstand als solchen unter Strafe stellt (NK-StGB/<em>Paeffgen</em>, 6. Aufl. 2023, §113 Rn. 19)
**II.)** Hinsichtlich der **Widerstandsmittel** unterscheidet das Gesetz zwischen Gewalt und der Drohung mit Gewalt. Der **Gewaltbegriff** des [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) ist dabei umstritten.
**Ansicht 1:** Eine Ansicht orientiert sich am Gewaltbegriff des [§ 240](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html) und stellt auf die Herbeiführung einer physischen oder psychischen Zwangslage des Opfers ab (<em>Krey</em> Zum Gewaltbegriff im Strafrecht, Band 2, 1988, 37 f.).
**Kritik:** Die Vereinheitlichung der in [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) und [§ 240](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html) verwendeten Gewaltbegriffe führt zu einer Gleichstellung des aktiven und des rein passiven Widerstandes. Aus dem Wortlaut des [§ 113 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) ergibt sich aber eine aktive Bedeutung, so dass rein passiver Widerstand aus dem Anwendungsbereich des [§ 113 I](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) ausscheidet (vgl. LK-StGB/<em>Rosenau</em>, § 113 Rn. 24).
**Ansicht 2:** Nach anderer Ansicht ist Gewalt i.S.d. [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) eine durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung, mit der eine Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird (TK-StGB/<em>Eser/Steinberg</em>, § 113 Rn. 12; *Fischer* StGB, 73. Aufl. 2026, § 113 Rn. 23). Im Gegensatz zu [§ 240](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html) ist Gewalt i.S.d. [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) daher weniger Zwangswirkung, als vielmehr Zwangsmittel (LK-StGB/<em>Rosenau</em>, § 113 Rn. 23). Gewalt gegen Sachen kommt somit nur dann in Betracht, wenn sie sich auch unmittelbar gegen den Beamten richtet.
**Kritik:** Zwar ist es grundsätzlich möglich, einem Begriff innerhalb eines Gesetzes mehrere Bedeutungen zukommen zu lassen, jedoch bestünde zwischen [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) und [§ 240](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html) ein derart enger Zusammenhang, dass eine einheitliche Auslegung des Gewaltbegriffs geboten sei. Dies ergibt sich daraus, dass [§ 113](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html) lex specialis zu [§ 240](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html) sei (str. s. [das entsprechende Problemfeld](/problemfelder/bt/113/konkurrenz-240/)).