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Verhältnis zu den Tötungsdelikten







Tags


Tötungsdelikte; Verletzungsdelikte; Mord; Totschlag; Körperverletzung; Konkurrenzen


Problemaufriss


Nach der sogenannten Einheitstheorie (Rengier Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 21 Rn. 3) ist eine Körperverletzung objektiv und subjektiv in jeder Tötung als Durchgangsstadium enthalten (BGHSt 16, 132; Fischer StGB, 69. Aufl. 2021, § 211 Rn. 107). Dabei tritt die Körperverletzung aufgrund Subsidiarität zurück, denn es besteht Gesetzeseinheit, wobei die schwerste Begehungsform Vorrang hat (BGH NJW 1967, 297). Zu diesem allgemeinen Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen:


Problembehandlung


I. Konkurrenzen zu Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13)


Eine Idealkonkurrenz besteht zwischen einem Totschlag durch Unterlassen und einer vorausgegangenen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 (BGH NStZ 2000, 29).


II. Konkurrenzen zu Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)



  1. § 227 geht der fahrlässigen Tötung gem. § 222 als lex specialis vor (BGHSt 8, 54; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, 45. Aufl. 2021, Rn. 275).

  2. § 227 wird durch §§ 212, 211 im Rahmen der Spezialität verdrängt (Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 227 Rn. 28) bzw. wenn bei Verwirklichung des § 223 Eventualvorsatz hinsichtlich der Todesfolge vorliegt, wird § 227 durch §§ 212, 211 verdrängt (Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I, Rn. 275).


III. Konkurrenzen zu versuchten Tötungsdelikten


Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sie stehen zueinander in Tateinheit (BGHSt 44, 196). So wird gezeigt, dass das Opfer durch Tötungsversuch immerhin verletzt wurde (und nicht etwa völlig verfehlt wurde). Nur eine Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikt würde den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird (BGHSt 44, 196; Fischer StGB, § 211 Rn. 107).


IV. Konkurrenzen bei Fahrlässigkeitsdelikten


Fehlt bei einer Tötung der Vorsatz oder ist dieser nicht beweisbar, ist eine Strafbarkeit nach §§ 211 ff. nicht möglich. Es kann aber eine fahrlässige Tötung gem. § 222 oder eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 übrig bleiben. (Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2019, § 8 Rn. 42). Bei Vorsatz bzgl. der Körperverletzung kann auch § 227 übrig bleiben.


V. Konkurrenzen bei Vorsatzentwicklung


Tateinheit ist auch dann gegeben, wenn der Täter bei einer natürlicher Handlungseinheit erst den einen und dann den anderen Vorsatz hat (BGHSt 35, 306; Fischer StGB, § 211 Rn. 107).















Die Seite wurde zuletzt am 26.3.2024 um 22.02 Uhr bearbeitet.



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