Zurück

Anwendbarkeit von § 227 bei unbedingtem Tötungsvorsatz







Tags


Körperverletzung; Todesfolge; Anwendbarkeit; Tötungsvorsatz; Exklusivitätslehre; Konkurrenzlehre


Problemaufriss


Der Tatbestand des § 227 qualifiziert die vorsätzliche Körperverletzung, wenn durch diese der Tod des Opfers herbeigeführt worden ist. § 18 bestimmt dabei, dass dem Täter bezüglich der Todesfolge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen muss. Fraglich ist jedoch, ob die Anwendbarkeit des § 227 auf die Fälle der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden schweren Folge beschränkt ist, oder ob § 227 auch anwendbar ist, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz handelt.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der Exklusivitätslehre ist § 227 in den Fällen tatbestandlich ausgeschlossen, in denen der Täter die Todesfolge vorsätzlich herbeiführt (Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 227 Rn. 7; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT I, 10. Aufl. 2009, § 9 Rn. 33; Leipziger Kommentar StGB/Hirsch, 11. Aufl. 2005, § 227 Rn. 1; Rengier Erfolgsqualifizierte Delikte, S. 106 f.). Liegt Tötungsvorsatz vor, so finden alleine die §§ 211 ff. Anwendung. Dies ergibt sich historisch schon daraus, dass § 227 entstand, um gerade die Fälle zu erfassen, bei denen kein Tötungsvorsatz nachzuweisen war.


Kritik: Diese Eingrenzung widerspricht dem Wortlaut des § 18, der wenigstens Fahrlässigkeit voraussetzt und damit auch vorsätzliches Handeln umfasst. Zudem entstünde bei einem Exklusivitätsverhältnis der §§ 211 ff. und § 227 bei nicht eindeutig feststellbarer subjektiver Tatseite ein Dilemma, da nach dem Grundsatz in dubio pro reo der jeweils andere Unrecht-/Schuld-Bezug zum Todesfall unterstellt werden müsste.


Überdies führt die Exklusivitätslehre dort zu ungereimten Ergebnissen, wo Teilnahme an § 227 im Raum steht: Hat der Haupttäter ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen, der Teilnehmer keinen Tötungsvorsatz, so könnte, hielte man die Exklusivität von § 212 und § 227 aufrecht, mangels Vorliegens des § 227 als vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat der Teilnehmer nur aus §§ 223, 26 bzw. §§ 223, 27 bestraft werden – selbst wenn der Teilnehmer den erforderlichen Fahrlässigkeitsbezug zur schweren Folge in eigener Person (§ 29) aufweist, müsste Teilnahme an § 227 somit ausscheiden.


Und schließlich ist das Exklusivitätspostulat auch aus Gründen des Wortlauts des § 18 nicht haltbar: Letzterer verlangt hinsichtlich der schweren Folge "wenigstens Fahrlässigkeit", was impliziert, dass erst recht Vorsätzlichkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht, dass also §§ 212, 227 nebeneinander Anwendung finden können.


Ansicht 2: Nach der Konkurrenzlehre ist auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge tatbestandsmäßig i.S.d. § 227 (BGH NJW 1965, 2411 f.; Nomos Kommentar StGB/Paeffgen, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 85 f.; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, § 227 Rn. 19, § 18 Rn. 57 ff.; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 227 Rn. 3). Dieser scheidet dann jedoch auf Konkurrenzebene im Verhältnis zu den §§ 211 ff. regelmäßig aus (NK/Paeffgen/Böse, 5. Aufl. 2017, § 227 Rn. 36).


Kritik: Eine Ausgrenzung erst auf Konkurrenzebene führe faktisch dazu, dass im Gesetz zwei inhaltlich identische Tatbestände der vorsätzlichen Tötung mit unterschiedlichen Strafrahmen enthalten seien. Die niedrigere Strafandrohung des § 227 widerspreche dabei der ratio legis der §§ 211 ff.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.14 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Fragen und Anmerkungen:

Wird für die Bestätigung benötigt