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Beteiligung vor Eintritt der schweren Folge

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### Tags Zeitpunkt der Beteiligung; Eintritt der schweren Folge; frühere Mitwirkung; erfolgsverursachende Handlung ### Problemaufriss [§ 231](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__231.html) fordert als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Eintritt einer in § 231 genannten schweren Folge: der Angriff muss den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung hervorgebracht haben. In dieser schweren Folge muss sich gerade die Gefährlichkeit der Schlägerei nach der objektiven Zurechnung realisiert haben (Lackner/Kühl/<em>Kühl</em> StGB, 29. Aufl. 2018, § 231 Rn. 5). Dabei ist umstritten, ob es ausreicht, dass der Täter vor Eintritt der für die schweren Folge ursächlichen Handlung an der Schlägerei beteiligt war oder ob seine Beteiligung auch im Zeitpunkt der ursächlichen Handlung noch vorliegen muss. **Beispiel:** A, B, C und O sind in eine Prügelei verwickelt. Nach einiger Zeit vergeht dem C die Lust am Prügeln, weshalb er aussteigt. Nach seinem Ausstieg wird O so ungünstig am Kopf getroffen, dass dieser in der Folge verstirbt. Ist C gem. § 231 strafbar? ### Problembehandlung **Ansicht 1:** Teilweise wird vertreten, dass auch derjenige nach § 231 zu bestrafen sei, der an der Schlägerei zum Zeitpunkt der für den Eintritt der schweren Folge ursächlichen Handlung gar nicht mehr beteiligt ist (<em>Rengier</em> Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 18 Rn. 10; *Wessels/Hettinger/Engländer* Strafrecht BT I, 43. Aufl. 2019, Rn. 332 f.). **Kritik:** Wer die Auseinandersetzung verlassen hat, bevor die erfolgsverursachende Handlung vorgenommen wurde, hat zum Eintritt der Folge nichts beigetragen. **Ansicht 2:** Andere hingegen fordern eine Beteiligung des Täters im Verursachungszeitpunkt (<em>Krey/Hellmann/Heinrich</em> Strafrecht BT I, 16. Aufl. 2015, Rn. 323). **Kritik:** § 231 ist bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, die frühere Mitwirkung führt zu einer erhöhten Streitfreudigkeit der Beteiligten und somit auch zu einer erhöhten Gefährlichkeit. § 231 dient zudem dazu, Beweisprobleme zu beheben. Dieser Zweck würde gerade konterkariert, wenn ein Beteiligter zum Zeitpunkt der ursächlichen Handlung mitgewirkt haben muss (<em>Wessels/Hettinger/Engländer</em> Strafrecht BT I, Rn. 333).

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