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Psychische Mitwirkung







Tags


sich beteiligen; physisch; psychisch; Mitwirken; Schlägerei


Problemaufriss


Der objektive Tatbestand des § 231 ist erfüllt, wenn ein "sich beteiligen" an einer "Schlägerei" oder an einem "von mehreren verübten Angriff" vorliegt. Unstrittig erfordert das Bejahen einer Schlägerei das aktive Mitwirken von drei Personen an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen tätlichen Auseinandersetzung. Ist eine solche Schlägerei zu bejahen, stellt sich die Frage, ob weitere Personen auch durch psychische Mitwirkung den Tatbestand des § 231 erfüllen können.


Beispiel: A, B und C greifen den O aktiv an, es kommt zu einer Prügelei. D feuert A, B und C dabei an. Strafbarkeit des D?


Problembehandlung


Ansicht 1: Liegt bereits eine Schlägerei mit den dafür erforderlichen drei physisch aktiven Personen vor, so soll nach herrschender Meinung die bloß psychische Mitwirkung weiterer Personen für eine täterschaftliche Beteiligung an § 231 genügen (Rengier Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 18 Rn. 3a; Münchener Kommentar StGB/Hohmann, 3. Aufl. 2017, § 231 Rn. 14 f.).


Kritik: Psychische Mitwirkung an einer Schlägerei kann lediglich als Teilnahmehandlung verstanden werden. Zudem erscheint es widersprüchlich, der psychischen Mitwirkung eine gefahrenverstärkende Wirkung zuzusprechen, sie andererseits aber nicht ausreichen zu lassen, um eine "Schlägerei" oder einen "von mehreren verübten Angriff" zu begründen, falls ansonsten nicht schon genügend Beteiligte anwesend wären.                                                                                                                    Dafür spricht außerdem, dass für eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe, vgl. § 28 I StGB) kaum mehr Raum bliebe, da ja schon jede psychische Mitwirkung zur Täterschaft führen müsste. Die Auslegung der h.M. unterläuft also das Haftungssystem des StGB (näher Küper GA 1997, 301, 327ff.).


Ansicht 2: Andere hingegen lassen eine bloß psychische Mitwirkung für das Merkmal der "Beteiligung" nicht ausreichen, demnach bedürfe es einer physischen Mitwirkung (Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 231 Rn. 3).


Kritik: Der Zweck des § 231 liegt darin, Beweisschwierigkeiten aufgrund der Unübersichtlichkeit des Geschehens zu vermeiden. Wäre jedoch der Begriff der Beteiligung lediglich als physisches Mitwirken zu verstehen, so würden die Beweisschwierigkeiten gerade nicht behoben (MK/Hohmann, § 231 Rn. 16).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.20 Uhr bearbeitet.



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