2 Kommentare.

    23. Juli 2023 03:05 - Heiko Recktenwald  
    Das Dumme beim Diebstahl ist, dass man den objektiven und den subjektiven Tatbestand in der Hauptsache ueberhaupt nicht auseinanderhalten kann. Denn die Tathandlung besteht aus der Zueignung. Der Begruendung neuen Eigenbesitzes. Was ist dafuer objektiv erforderlich? Das Einstecken einer Sache im Supermarkt. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Haltet den Dieb. Objektiv und subjektiv passt nur bei dem tatbestandgemaessen Tatobjekt. Es muss eine fremde in fremdem Gewahrsam stehende Sache sein. Sie muss beweglich sein oder man muss sie doch jedenfalls beweglich machen. Der Fall des Zopfabschneiders.
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    24. Juli 2023 10:46 - Site Admin Moderator  
    Das sind einige Überlegungen. Die Zueignungsabsicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache macht den objektiven Tatbestand aus, wobei auch ein Beweglichmachen genügt. Für die Wegnahme würde das Einstecken einer Sache in die Tasche im Supermarkt tatsächlich genügen.
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