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Bruch fremden Gewahrsams

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<h3 data-pm-slice="1 1 []">Tags</h3> <p>Diebstahl; Gewahrsamsbruch; Diebesfalle; Tesafilm</p> <h3>Problemaufriss</h3> <p>Ein vollendeter Diebstahl gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html">&sect; 242</a> verlangt die Wegnahme einer fremden Sache. Diese liegt vor, wenn der T&auml;ter fremden Gewahrsam bricht und neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsam begr&uuml;ndet <em>(Fischer</em> StGB, 65. Aufl. 2018, &sect; 242 Rn. 16). Der Gewahrsamsbruch unterscheidet den Diebstahl von der Unterschlagung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html">&sect; 246</a> und ist definiert als die Aufhebung des Gewahrsams vom bisherigen Gewahrsamsinhaber ohne dessen Willen (Sch&ouml;nke/Schr&ouml;der/<em>Eser/Bosch</em> StGB, 29. Aufl. 2014, &sect; 242 Rn. 35). Wird mit Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers gehandelt, gibt dieser den Gewahrsam also freiwillig auf,&nbsp;so handelt es sich hierbei um ein tatbestandsausschlie&szlig;endes Einverst&auml;ndnis (Problemfeld Einverst&auml;ndnis und Einwilligung s. <em><a href="../../../../at/rw/einwilligung/einverstaendnisunterscheidung/">hier</a></em>).</p> <h3>Problembehandlung</h3> <p>Ein solches Einverst&auml;ndnis kann jedoch nicht&nbsp; bereits deshalb angenommen werden, weil der Berechtigte den T&auml;ter w&auml;hrend des Gewahrsamswechsels&nbsp;beobachtet; der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (BGHSt 16, 271, 273; <em>Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf</em> Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, &sect; 13 Rn. 57).</p> <p>&nbsp;</p> <p>Jedoch kann das Einverst&auml;ndnis&nbsp; nach h.M.&nbsp;auch von <strong>Bedingungen</strong> abh&auml;ngig sein. So ist etwa der Aufsteller eines Geldwechselautomaten mit der Ausgabe des Wechselgeldes&nbsp; nur unter der Bedingung einverstanden, dass der Verwender den Automaten auch ordnungsgem&auml;&szlig; bedient&nbsp;(OLG D&uuml;sseldorf NJW 2000, 158; vgl. OLG Stuttgart NJW 1982, 1659; <em>Rengier</em> Strafrecht BT I, 20. Aufl. 2018, &sect; 2 Rn. 70 ff.).</p> <p>&nbsp;</p> <p>In dem vom OLG D&uuml;sseldorf zu entscheidenden Fall hatte der T&auml;ter einen Geldschein mit Tesafilm-Streifen "verl&auml;ngert" und in einen Geldwechselautomaten gef&uuml;hrt. Nachdem der Automat das Wechselgeld ausgab, entnahm der T&auml;ter dieses und zog den pr&auml;parierten Geldschein wieder heraus.&nbsp;Hier ist wegen Diebstahls zu bestrafen.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Anders sieht es in F&auml;llen der sog. <strong>Diebesfallen</strong> aus. Hier pr&auml;pariert der Berechtigte eine&nbsp;Sache (bspw. einen Geldschein;&nbsp;oft mithilfe der Polizei) dergestalt, dass sie bei demjenigen, der die Sache ber&uuml;hrt etwa chemische Spuren an der Hand hinterl&auml;sst, um diesen als T&auml;ter &uuml;berf&uuml;hren zu k&ouml;nnen (vgl. BGHSt 4, 199; BayObLG NJW 1997, 729).</p> <p>&nbsp;</p> <p>Hier ist der Eigent&uuml;mer um der &Uuml;berf&uuml;hrung des potentiellen T&auml;ters Willen mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden, sodass eine Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls ausscheidet (tatbestandsausschlie&szlig;endes Einverst&auml;ndnis). Zu bestrafen ist hier lediglich wegen (untauglichen) Versuchs des Diebstahls.</p> <p>&nbsp;</p> <p>Anders ist es dagegen zu beurteilen, wenn der Berechtigte den Dieb etwa durch Aufstellen einer Videokamera &uuml;berf&uuml;hren m&ouml;chte. Hier soll nur der Gewahrsamswechsel bewiesen werden; der Berechtigte ist mit einem solchen aber nicht einverstanden (<em>Kindh&auml;user</em> Strafrecht BT II, 9. Aufl. 2017, &sect; 2 Rn. 47).</p>

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