### Tags
Begriff der Bande; Bande; Anzahl der Bandenmitglieder; Bandenmitglieder
### Problemaufriss
Für die Erfüllung des Tatbestands der [§§ 244 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html), [244a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244a.html) ist eine "Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Delikten verbunden hat" erforderlich. Eine Bande ist der Zusammenschluss von [mehreren] Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 46, 321).
Fraglich ist, wie viele Mitglieder für die Bildung einer Bande erforderlich sind.
### Problembehandlung
**Ansicht 1:** Nach einer Auffassung sollen bereits **zwei Mitglieder** ausreichen, um eine Bande zu bilden (Schönke/Schröder\*/Bosch\* StGB, 30. Aufl. 2019, § 244 Rn. 24; BGHSt 23, 239).
**Kritik:** Gegen diese Ansicht spricht der Wortlaut. Unter einer Bande wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gruppe von mehreren Personen verstanden (<em>Rengier</em> Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 4 Rn. 91). Außerdem ist es Ziel der [§§ 244 I Nr. 2](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244.html), [244a](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__244a.html), vor der erhöhten Gefährlichkeit einer Bande zu schützen. Diese ergibt sich aus dem auf Dauer angelegten Zusammenschluss zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Durch den Zusammenschluss entsteht die Organisationsgefahr durch eine Gruppendynamik, die den Ausstieg erschwert und gleichzeitig zur Begehung weiterer Straftaten verleitet. Damit sich eine solche Gruppendynamik bilden kann, müssen die anderen Bandenmitglieder jedoch in der Überzahl sein. Daher sind mindestens drei Mitglieder erforderlich (<em>Rengier</em> Strafrecht BT I, § 4 Rn. 90).
Die Bande ist demnach die "Keimzelle" der organisierten Kriminalität. Von dieser kann jedoch erst bei einem Zusammenwirken mehrerer Personen gesprochen werden (<em>Kindhäuser</em> Strafrecht BT II, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 31).
Außerdem wird die Abgrenzung zur Mittäterschaft erleichtert, wenn für eine Bande mindestens drei Personen erforderlich sind (<em>Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf</em> Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 14 Rn. 60).
**Ansicht 2:** Die herrschende Meinung verlangt daher einen Zusammenschluss von **mindestens** **drei Mitgliedern** (BGHSt 46, 321, 325 ff.; *Kindhäuser* Strafrecht BT II, § 4 Rn. 31; *Rengier* Strafrecht BT I, 21. Aufl. 2019, § 4 Rn. 89).
**Kritik:** Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass gerade in Zweiergruppen von Spezialisten, z.B. Tresorknacker, Trickdiebe, etc. eine besonders enge Bindung, die zur Begehung weiterer Straftaten verleitet und den Ausstieg erschwert, bestehen soll (so noch BGHSt 23, 239, 240; vgl. *Wessels/Hillenkamp/Schuhr* Strafrecht BT 2, 42. Aufl. 2019, Rn. 298 ff.).
In welchem Ausmaß die Bandenmitglieder mitwirken müssen ist [ebenfalls umstritten](../mitwirkung-bande/).