Auslegung des Merkmals "eine Tat"
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Gebrauchsdiebstahl; unbefugte Ingebrauchnahme; Kraftfahrzeug; Eigentumsdelikte; Straßenverkehrsdelikte; Konkurrenzen; Subsidiarität; Schutzrichtung; relative Subsidiarität; Kraftstoff
Problemaufriss
Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges oder Fahrrades ist gem. § 248b strafbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tat in anderen Vorschriften nicht mit schwerer Strafe bedroht ist. Damit wird die Subsidiarität des § 248b angeordnet. Problematisch ist daher, ob dies gegenüber allen Delikten gilt, oder ob es Delikte gibt, die mit § 248b in Tateinheit stehen können.
Beispiel: Der volltrunkene B (2,5 ‰ BAK) macht sich auf den Heimweg. Da er den langen Weg von seiner Lieblingskneipe nicht nach Hause laufen will, schließt er kurzerhand das an der Straße abgestellte Motorrad seiner Nachbarin N kurz, um es sich „auszuleihen“. Zuhause angekommen stellt er es auf dem Parkplatz der N ab.
Problembehandlung
Ansicht 1: Die Subsidiarität kann nur gegenüber Delikten mit der gleichen Schutzrichtung gelten. Es handelt sich folglich um relative Subsidiarität. § 248b tritt damit vor allem hinter Eigentums- (§ 242, § 246) und Vermögensdelikten (§ 253, 263, 266) zurück. Tateinheit mit Körperverletzungs- und Verkehrsdelikten, wie etwa Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 ist möglich, jedoch nicht der Regelfall. Delikte mit anderer Schutzrichtung (so etwa §§ 315c, § 316, 230, 222 oder § 21 StVG) stehen regelmäßig in Ideal- oder Realkonkurrenz, wobei es nicht auf die Höhe der Strafbarkeit ankommt (Schönke/Schröder*/Bosch* StGB, 30. Aufl. 2019, § 248b Rn. 13 f.; Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 248b Rn. 11).
Kritik: Dies sei ein Verstoß gegen Art. 103 II GG. Der Wortlaut ist die oberste Grenze der Auslegung und eine Analogie zu Lasten des Täters ist nicht zulässig. Aus dem Wortlaut ergebe sich klar, dass § 248b gegenüber sämtlichen Delikten mit einer höheren Strafe subsidiär sei (Münchener Kommentar StGB/Hohmann, 3. Aufl. 2017, § 248b Rn. 26).
Ansicht 2: § 248b ist zu allen Delikten mit höheren Strafrahmen subsidiär, eine Einschränkung durch die Schutzrichtung der Norm ist nicht zulässig. In Betracht kommt daher beispielsweise, dass § 24b hinter fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 I, III Nr. 1 und 2, Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 und Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG zurücktritt (MK/Hohmann, § 248b Rn. 26; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 248b Rn. 6).
Kritik: Die Subsidiaritätsklausel sei nur gegenüber Delikten mit gleicher Angriffsrichtung sinnvoll (Sch/Sch/Bosch StGB, § 248b Rn. 13). Es gäbe keinen Grund, warum Delikte, die nicht dieselbe Schutzrichtung wie § 248b haben, subsidiär sein sollten. Die relative Subsidiarität sei daher überzeugender.
Die Seite wurde zuletzt am 30.3.2023 um 19.06 Uhr bearbeitet.
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