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Subjektiver Schadenseinschlag/Leistung-Gegenleistungsmaßstab







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Schadenseinschlag; individueller; subjektiver; Schadensberechnung; Gegenleistung; wertlos; Vermögenszufluss


Problemaufriss


Der Schaden, den ein Opfer durch einen Betrug erleidet, wird in der Regel durch den Vergleich der Vermögensmassen vor und nach der Tat (Saldierung) ermittelt. Es fehlt damit grundsätzlich an einem Schaden, wenn sich die Leistung des Opfers und die Gegenleistung des Täters in ihrem Wert decken bzw. die Vermögensminderung beim Opfer durch einen gleichwertigen Vermögenszufluss gedeckt wird. Die bloße Dispositionsfreiheit wird von § 263 I nach herrschender Auffassung nicht geschützt (Rengier Strafrecht BT I, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 176).


Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob ein solcher Schaden auch dann bejaht werden kann, wenn der Wert der dem Opfer zugewandten Sache die Leistung des Getäuschten zwar kompensiert, die Sache selbst jedoch für das Opfer vollkommen wertlos ist.


Beispiel: (Melkmaschinenfall, BGHSt 16, 321) A verkauft an den Bauern B, der zehn Milchkühe besitzt und für diese eine Melkmaschine benötigt, das entsprechende Gerät. A hatte B zuvor erzählt, die Melkmaschine sei für seinen Bestand ausreichend. Tatsächlich muss B jedoch schnell feststellen, dass die Maschine lediglich für zwei bis drei Kühe geeignet ist. Strafbarkeit des A nach § 263 I?


Hinweis: Die Problematik ergibt sich dann nicht, wenn man den personal-orientierten Vermögensbegriffen (siehe zu diesen das entsprechende Problemfeld) folgt, nach denen ein Schaden bereits dann zu bejahen ist, wenn der in der Parteivereinbarung vorausgesetzte Zweck der Verfügung verfehlt wird. Hinsichtlich dieses Verständnisses ist jedoch die Konstruktion des Vermögensschadens als solche zu kritisieren (Münchener Kommentar StGB/Hefendehl, 3. Aufl. 2019, § 263 Rn. 818, 389 ff.).


Problembehandlung


Die inzwischen ganz herrschende Lehre vom individuellen Schadenseinschlag bejaht in drei Fallgruppen trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit einen Schaden, wenn der Erwerber



  1. keine Verwendung für die angebotene Leistung zu dem vom Vertrag vorausgesetzten oder einem anderen zumutbaren Zweck hat,

  2. durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder

  3. infolge der eingegangenen Verpflichtung in existenzielle Nöte gerät.



Die Fallgruppen 2 und 3 haben – anders als Fallgruppe 1 – praktisch nur geringe Bedeutung (Rengier Strafrecht BT I, § 13 Rn. 177).


Beispiele (Fallgruppe 1): Verkauf eines Lexikons an Sonderschüler (OLG Köln 1976, 1222) oder einer Fachzeitschrift an Laien.


Die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag wurde vom BVerfG sowohl hinsichtlich des Betrugs (BVerfGE 126, 170) als auch hinsichtlich der Untreue gebilligt (BVerfG NJW 2013, 365): das Gericht befürwortete in diesem Zusammenhang eine Orientierung an Bilanzen. Fraglich ist dabei, welcher Maßstab zur Bilanzierung angelegt werden soll. In jedem Fall gilt, dass ein Schaden solange nicht eintritt, wie das Gesetz oder der Vertrag mit einem solventen Verkäufer dem Käufer ein Rücktritts- oder ein Widerrufsrecht zusichert; in diesen Fällen findet auch (noch) keine Bilanzierung statt (MK/Hefendehl, § 263 Rn. 795 f.). Besteht ein solches Recht nicht, würde die Einbringung des Anschaffungswerts der erworbenen Sache in die Bilanz regelmäßig ebenfalls zu einem ausgewogenen Saldo führen, ein Schaden wäre mithin zu verneinen. Vorzugswürdig erscheint demgegenüber, danach zu differenzieren, inwiefern der jeweilige Haushalt eine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit für die erworbene Sache hat: Bei verringerter bis nicht vorhandener Verwendungsmöglichkeit sowie keiner realistischen Weiterveräußerungsmöglichkeit, die ohnehin nur kompensatorisch wirken kann, wenn die vermögenswerte Marktexspektanz gleichwertig mit dem Kaufpreis erscheint, kann die Sache in der Bilanz (bis auf null) abgeschrieben werden; ein Schaden ist mithin zu bejahen (MK/Hefendehl, § 263 Rn. 797, 807).


Maßgeblich für den Umfang der Verwendungsmöglichkeit ist die "Maßfigur" eines sachlichen Beurteilers: so ist die Werthaftigkeit der erhaltenen Leistung zwar von der Person des Vermögensträgers abhängig, jedoch extern zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet dabei der "vertraglich vorausgesetzte Zweck", der auch konkludent definiert werden kann. Wird dieser enttäuscht, ohne rechtsmissbräuchlich zu eng geschnitten zu sein bzw. ohne die Möglichkeit der problemlosen anderweitigen Nutzung des Gegenstands, kann ein Schaden bejaht werden. Auf diese Weise wird die Reichweite des Vermögensschutzes durch die Zwecksetzung bestimmt (MK/Hefendehl, § 263 Rn. 800, 804 ff.).


Zur Vertiefung , insbesondere zu den Gebrauchtwagenfällen, dem Zellwollhosenfall, dem Handel mit Warenterminoptionen, dem Anlagebetrug und den Abo-/Kostenfallen im Internet, siehe MK/Hefendehl, § 263 Rn. 808 ff.


Die Fallgruppen 2 und 3 lassen sich kaum trennscharf unterscheiden. Zu beachten gilt jedenfalls, dass sowohl das aus der Täuschung resultierende Geschäft, als auch die vermögensschädigende Maßnahme eine vom Vorsatz des Täters umfasste Zurechnungseinheit darstellen müssen, an der es insbesondere dann fehlt, wenn dem Opfer Handlungsalternativen zur Verfügung stehen (MK/Hefendehl, § 263 Rn. 817).


Beispiele (Fallgruppe 2): Abschluss eines Kreditvertrages mit hohen Zinsen, unvorteilhafter Verkauf von Wertpapieren, Verzicht auf anderweitige sinnvolle Investitionen (Beck’scher Onlinekommentar StGB/Beukelmann, 36. Ed. 01.11.2017, § 263 Rn. 63).















Die Seite wurde zuletzt am 4.11.2023 um 18.00 Uhr bearbeitet.



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