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Leerspielen von Geldspielautomaten







Tags


Glücksspiel; Spielautomat; Automat; Geld; Software; unbefugte Einwirkung; Ablauf; Datenverarbeitungsvorgang


Problemaufriss


§ 263a I Alt. 4 stellt einen Auffangtatbestand dar, wonach wegen Computerbetrugs bestraft wird, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs "sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt". Fraglich ist, ob dieser Tatbestand auch das Leerspielen von Geldspielautomaten umfasst.


Beispiel: Mittels einer rechtwidrig erworbenen, auf seinem Laptop installierten Software kann T am Geldspielautomaten erkennen, ob sich das Drücken der Risikotaste lohnt oder nicht. Diesen Umstand nutzend spielt er solange, bis die Bargeldvorräte des Automaten vollständig an ihn ausbezahlt worden sind.


T hat mit seinem Handeln das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs weder durch die unrichtige Gestaltung eines Programms noch durch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder durch die unbefugte Verwendung von Daten beeinflusst. Fraglich ist, ob sein Verhalten unter § 263a I Alt. 4 fällt.


Problembehandlung


Ansicht 1: Die überwiegende Auffassung hält § 263a I Alt. 4 für erfüllt: Derjenige, der unter Einsatz eines rechtswidrig erlangten Programms einen Geldspielautomaten betätige, wirke unbefugt auf einen Datenverarbeitungsvorgang ein (BGHSt 40, 331; Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 263a Rn. 14a; Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 263a Rn. 46 f.).


Kritik: Der Automat wird äußerlich ordnungsgemäß benutzt; hieraus kann sich keine Strafbarkeit ergeben (OLG Celle NStZ 1989, 367). Das Leerspielen von Geldspielautomaten sei vergleichbar mit dem Fall der Spätwette, in welchem nach Auffassung des BGH (vgl. BGHSt 16, 120) der Wettvertrag gerade nicht die stillschweigende Zusicherung enthalte, der Wetter kenne den Ausgang des Rennens (noch) nicht (vgl. hierzu das entsprechende Problemfeld). Entsprechend könne dem Verhalten des Leerspielenden kein zusätzlicher Erklärungsgehalt unterstellt werden (Maurach/Schroeder/Maiwald [et. al.] Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2019, § 41 Rn. 241). Das Wissen des Spielenden wird zwar mit Drücken der Taste im richtigen Zeitpunkt umgesetzt, beeinflusst jedoch nicht den Datenverarbeitungsvorgang selbst; das in der Informationsbeschaffung hinsichtlich des Programmablaufs liegende Unrecht wird ausreichend von § 23 I GeschGehG erfasst.


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung würde sich der Täter nicht gem. § 263a I Alt. 4 strafbar machen (MK*/Mühlbauer*, StGB, 3-Aufl. 2019, § 263a Rn. 86; Maurach/Schroeder/Maiwald [et. al.] Strafrecht BT I, § 41 Rn. 241).


Kritik: Durch das Spielen spiegelt der Nutzer des Automaten schlüssig vor, sich nicht illegal Kenntnisse über den Programmablauf besorgt zu haben (Lackner/Kühl/Heger StGB, § 263a Rn. 14a). Ferner widerspricht das Verhalten dem erkennbaren mutmaßlichen Willen des Automatenbetreibers, wonach mit dem Einsatz illegal erlangter Kenntnisse eine grundlegende Voraussetzung für befugtes Spielen fehle (BGHSt 40, 331, 335; BayObLG NStZ 1994, 287).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.26 Uhr bearbeitet.



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