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Verfälschen einer Fahrkarte durch Überkleben und Abstempeln







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Abstempeln; Überkleben; Fahrschein; Fahrkarte; Fälschen; Tesafilm


Problemaufriss


Überklebt der Täter einen Fahrschein mit Tesafilm und stempelt er diesen bei Fahrtantritt ab, so ist fraglich, wie er sich hierdurch und durch das anschließende Vorzeigen bei einer Fahrausweiskontrolle strafbar macht. Insbesondere ist zwischen der Manipulation, dem Verwenden des manipulierten Fahrscheines, dem Abwischen des Stempeldrucks und der erneuten Verwendung zu differenzieren.


Problembehandlung


Durch das Vorzeigen der manipulierten Karte täuscht der Täter den Kontrolleur konkludent darüber, den Fahrschein nicht manipuliert und damit ungültig gemacht zu haben (siehe OLG Düsseldorf NJW 1983, 2341, 2342). Dieser erliegt einem entsprechenden Irrtum und unterlässt daher die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, der den Verkehrsbetrieben nach den AGB regelmäßig zusteht. Da der Kontrolleur verfügungsbefugt über das Vermögen der Verkehrsbetriebe ist, lässt sich diese Vermögensverfügung unproblematisch den Verkehrsbetrieben als Vermögensinhaber zurechnen. Es entsteht auch ein Vermögensschaden, weil der Anspruch nach der Kontrolle faktisch nicht mehr durchzusetzen ist.


§ 265a enthält lediglich einen Auffangtatbestand zum Betrug und ist für die Fälle geschaffen, in denen § 263 mangels Irrtumserregung nicht anwendbar ist.  Der Tatbestand des § 265a tritt allerdings subsidiär hinter § 263 zurück, wenn dessen Tatbestand erfüllt ist (Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 265a Rn. 30; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 265a Rn. 14).


Für die Erfüllung des Tatbestandes kann an unterschiedlichen Handlungen angesetzt werden:


a) In Betracht kommt hier zunächst das Aufbringen des Klebestreifens auf den nicht entwerteten Fahrschein. Es fehlt allerdings an einer Tathandlung: Ein Verfälschen kommt deswegen nicht in Betracht, weil der gedankliche Inhalt nicht verändert wurde. Auch das Herstellen einer unechten Urkunde ist zu verneinen, da auch nach dem Aufkleben des Tesa-Streifens die Verkehrsbetriebe noch als Aussteller erkennbar bleiben  (vgl.Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl., 2021, § 267 Rn. 83 ff.).


b) Ob das Entwerten des beklebten Fahrscheins den Tatbestand des § 267 erfüllt, ist umstritten. Siehe hierzu den entsprechenden Meinungsstreit unter 2.a) des Problemfelds Abwischen des Stempelaufdrucks.


a) Das Überkleben des Fahrscheins ist nicht tatbestandsmäßig, da der nicht entwertete Fahrschein dem Täter gehört. Gehören bedeutet nicht, dass er in seinem Eigentum steht, sondern bezieht sich auf das Beweisführungsrecht (StudienkommentarStGB /Joecks/Jäger , § 274 Rn. 4). Dieses steht vor der Entwertung noch nicht den Verkehrsbetrieben zu .


b) Auch zum Zeitpunkt des Abstempelns gelten dieselben Überlegungen, da der Täter noch alleiniger Inhaber des Beweisführungsrechts an der Urkunde ist.






Siehe auch: Abwischen des Stempelaufdrucks.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 10.01 Uhr bearbeitet.



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