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Fallen auch Tatbeteiligte unter den Schutz von § 315c?







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§ 315c; § 315b; Tatbeteiligte; Straßenverkehr; Gefährdung; anderer Mensch; Anstifter; Gehilfen


Problemaufriss


Im Rahmen der §§ 315c, 315b ist durch die Tathandlung eine konkrete Gefährdung eines "anderen Menschen" erforderlich. Fraglich ist, ob auch Tatbeteiligte als "andere Menschen" angesehen werden müssen und insofern geschützt werden. Dabei kommen im Rahmen von § 315c von vornherein nur Anstifter oder Gehilfen in Betracht. Mittäter sowie mittelbare Täter scheiden aufgrund des Charakters von § 315c als eigenhändiges Delikt aus.


Problembehandlung


Ansicht 1: Insbesondere der BGH vertritt die Auffassung, dass eine Einbeziehung von Tatbeteiligten nicht infrage kommt. Diese stellen keine tauglichen Gefährdungsobjekte i.S.v. § 315c dar, denn sonst würde der Teilnehmer seinen strafrechtlichen Schutz aufgrund der Akzessorietät der Teilnahmestrafbarkeit gerade durch seine eigene strafrechtliche Verantwortung "erkaufen" (BGH NStZ 1992, 233 f.).


Kritik: Gegen diese Ansicht spricht, dass es alleine in die Hand des Gefährdeten gegeben wird, über das Rechtsgut der Straßenverkehrssicherheit zu disponieren (Saal NZV 1998, 49, 50).


Ansicht 2: Die Gegenauffassung möchte auch Tatbeteiligte als "andere Menschen" i.S.v. §§ 315c, 315b anerkennen. Der Wortlaut sei offen und gebiete keine Beschränkung auf Nicht-Tatbeteiligte (Nomos Kommentar StGB/Zieschang, 5. Aufl. 2017, § 315c Rn. 26; OLG Stuttgart NJW 1976, 1904 f.).


Kritik: Bei einem Straßenverkehrsdelikt besteht das Schutzgut aus der "allgemeinen Verkehrssicherheit". Ein Tatbeteiligter ist gerade kein Teil des allgemeinen Verkehrs, sondern lediglich der Sphäre des Täters zuzurechnen und damit nicht schutzwürdig (Beck'scher Online Kommentar StGB/Heintschel-Heinegg, 34. Ed. 01.05.2017, § 315c Rn. 60).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 11.15 Uhr bearbeitet.



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